OGH 12Os110/97

12Os110/97Tribunal Superior11 de set. de 1997

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OGH 12Os110/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mato M***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mato M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27.Mai 1997, GZ 14 Vr 26/97-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mato M***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten (US 2 iVm US 22), teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 und § 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Gmunden fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert anderen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude, teils (2) durch Aufbrechen von Behältnissen (richtig: Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel - US 8), weggenommen und wegzunehmen versucht hat, und zwar

(1) in der Nacht zum 13.Juli 1996 dem Werner R***** vornehmlich Tabakwaren im Wert von 65.713,81 S und 25.462 S Bargeld sowie (2) am 12. Jänner 1997 Verfügungsberechtigten der P***** GmbH Autoradios, Mobiltelefone und sonstige Waren im Wert von 49.800 S, wobei es infolge Betretung beim Versuch geblieben ist.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Das Sachverständigengutachten, wonach die beiden Schuhabdruckspuren auf der vom Täter eingeschlagenen Plexiglasscheibe wegen der "sehr individuellen ganz charakteristischen Merkmale" eindeutig den vom Angeklagten bei seiner Festnahme getragenen Schuhen zuzuordnen sind (ON 28/I), bildet der Mängelrüge (Z 5) zuwider für den Schuldspruch (zu 2) ebenso eine tragfähige Grundlage wie der Umstand, daß der am Tatort sichergestellte Schlosserhammer aus dem Besitz der - (ua) insoweit wegen Beitragstäterschaft rechtskräftig mitverurteilten - Lebensgefährtin des Angeklagten, Karin F*****, stammt (US 17 und 18). Inwieweit die bezeichnete Expertise erörterungsbedürftige Entlastungsaspekte eröffnet haben sollte, läßt sich weder der Beschwerde noch der Aktenlage entnehmen. Daß der Beschwerdeführer seiner Festnahme keinen Widerstand entgegensetzte (§ 269 Abs 1 StGB), steht dem Schuldspruch gleichfalls nicht entgegen und konnte demnach in der - die Verantwortungen des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin im übrigen gleichermaßen ausführlich würdigenden (US 14 f, 17 f) - Urteilsbegründung unerwähnt bleiben.

Der Einwand vermeintlicher Undeutlichkeit schließlich (zu 2) betrifft die allein für den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche bedeutsame Schadensfest- stellung und damit keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache. Davon abgesehen ist im Urteil ohnehin unmißverständlich klargestellt, auf welche Prämissen sich das Adhäsionserkenntnis stützt (US 8).

Die Täterschaft des Angeklagten in Ansehung des Trafikeinbruches zum Nachteil des Werner R***** (1) folgerte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung aus der Koinzidenz zweier Faktoren, nämlich einerseits, daß der am Tatort gefundene Jeansknopf der Art nach exakt jenem entspricht, welcher an der in dem vom Beschwerdeführer benützten Kasten sichergestellten Jeansjacke fehlte, und andererseits, daß ein Teil der im Besitz des Angeklagten befindlichen Schlüssel vom Geschädigten als sein Eigentum identifiziert wurde. Mit dem dagegen gerichteten Einwand, bei dem betreffenden Jeansknopf handle es sich um ein Massenprodukt, wird kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Die Behauptung, die Tatrichter hätten sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers zur Herkunft der Schlüssel nicht näher auseinandergesetzt, ist ebenso unzutreffend (US 12) wie jene mangelnder beweismäßiger Deckung der Erwägungen, von welchen sich der Schöffensenat bei Beurteilung des Umstandes, daß die sichergestellte Jeansjacke dem Angeklagten augenscheinlich zu klein war, leiten ließ (US 13 iVm 230/II).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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