OGH 12Os116/97

12Os116/97Tribunal Superior11 de set. de 1997

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OGH 12Os116/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Prince Charles S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 16.April 1997, GZ 20 Vr 339/96-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nigerianische Staatsangehörige Prince Charles S***** im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 24.Februar 1996 in St.Pölten Ruth St***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, indem er sie an der Flucht aus ihrer Wohnung hinderte und sie in das Schlafzimmer zerrte, zu Boden riß und sich auf sie legte, zur Duldung des Beischlafs nötigte.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit mit der Mängelrüge (Z 5) der Versuch unternommen wird, unter Hinweis auf die zur Zeit und zur Dauer des Aufenthalts des Angeklagten am Tatort unterschiedlichen Einlassungen der Zeugin St***** den Beweiswert ihrer belastenden Angaben generell in Zweifel zu ziehen, ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, daß die Tatrichter diese Aussagedifferenzen ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzogen und als Ergebnis eines opferspezifischen Verdrängungsversuches sowie des Phänomens, wonach die Dauer leidvoller Erlebnisse überschätzt wird, gewürdigt haben (US 5 f). Die Beschwerde bekämpft daher in diesem Umfang bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe aufzuzeigen.

Der Behauptung einer die subjektive Tatseite betreffenden Undeutlichkeit zuwider sind die Feststellungen zu den insgesamt zielstrebig verwirklichten Tatmodalitäten, wonach der Angeklagte seine frühere Lebensgefährtin, die - nach Bedrohung und Mißhandlung - flüchten wollte, in das Wohnzimmer zerrte, zu Boden drückte und trotz erkennbar ernstlicher verbaler und physischer Gegenwehr einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß vollzog (US 4, 7), im Sinn des angefochtenen Schuldspruchs durchaus geeignet, den Tätervorsatz, die Frau mit der gegen sie gerichteten Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, unmißverständlich klarzustellen.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Indem sich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Behauptung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite über den mit den oben wiedergegebenen Konstatierungen als erwiesen angenommenen Vorsatz hinwegsetzt, verfehlt sie den dazu notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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