14R128/97i•OLG Wien 14R128/97i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek und Dr.Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei M ***** Zeitschriften Verlags-AG, *****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R E P U B L I K Ö S T E R R E I C H , vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 30.000,--, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.4.1997, 33 Cg 2/97z-6, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil
dahin a b g e ä n d e r t , daß es lautet:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 30.000,-- samt 4 % Zinsen seit 7.2.1997 und die Prozeßkosten von S 10.451,68 (darin enthalten S 1.570,28 USt., S 1.030,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens von S 8.122,24 (darin enthalten S 1.360,-- Barauslagen, S 1.127,04 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei berichtete in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift W***** in der Nr. 174 (November 1994) auf S. 24, Helmut F***** habe für das Bundesministerium für Finanzen einen Schulfilm hergestellt und dafür überhöhte Kosten verrechnet. Helmut F***** leitete aufgrund dieser Berichterstattung zu 9 d E Vr 1029/95, Hv 560/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein medienrechtliches Verfahren gemäß §§ 6, 8 a Abs 5, 8 a Abs 6 Mediengesetz (MedG) ein. Antragsgemäß wurde der hier klagenden Partei auch mit Beschluß vom 26.4.1995, bei der klagenden Partei eingelangt am 5.5.1995, aufgetragen, eine Mitteilung gemäß § 8 Abs 5 MedG, wonach aufgrund der zitierten Meldung ein selbständiges Verfahren nach § 6 MedG anhängig sei, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgte nicht rechtzeitig in den monatlichen Ausgaben für Juni oder Juli 1995, sondern erst in der Ausgabe Nr. 184 im September 1995. Helmut F***** wurde deswegen mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.10.1995 (9 d E Vr 1029/95, Hv 560/95-20) eine Geldbuße von zweimal S 2.000,-- zugesprochen. Schließlich wurden im medienrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 23.9.1996 die Anträge des Helmut F***** abgewiesen.
Auf Grundlage dieses Sachverhaltes begehrt die klagende Partei die Bezahlung von (eingeschränkt ON 5) S 30.000,-- gemäß § 39 Abs 2 MedG als Kosten der Veröffentlichung, die in dieser Höhe außer Streit gestellt sind. Diese seien auch dann zu bezahlen, wenn die Veröffentlichung zwar verspätet im Sinn des § 13 Abs 1 MedG aber inhaltlich richtig erfolgt sei.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt dieses schließlich (ON 5) nur mehr dem Grunde nach und brachte vor, eine Entschädigung nach § 39 Abs 2 MedG sei nicht zu bezahlen, weil die Veröffentlichung nicht innerhalb der im § 13 Abs 1 MedG vorgeschriebenen Frist erfolgt sei. Danach hätte die Veröffentlichung in einem der beiden der Zustellung des anordnenden Beschlusses (5.5.1995) folgenden Monate, somit im Juni oder Juli 1995 erfolgen müssen. Sei aber die Mitteilung nicht rechtzeitig erfolgt, sei sie nicht ordnungsgemäß und demnach nicht zu entschädigen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und ging von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, § 8 a Abs 5 MedG verweise auf die §§ 37 und 39 Abs 2 bis 6 MedG. § 37 Abs 3 MedG verweise auf § 34 Abs 4 MedG, der auf § 13 MedG verweise, wo auch der Beginn der Fristen des § 13 MedG definiert sei. Im § 39 MedG, in dem die Ersatzpflicht des Bundes geregelt sei, werde ebenfalls auf § 37 MedG verwiesen, woraus sich die Weiterverweisung auf §§ 34 Abs 4 und 13 MedG ergebe. Das Gericht erkenne keinen Grund, warum die Anordnung des § 34 Abs 4 MedG, die auf § 13 MedG insgesamt und ohne Einschränkung verweise, nicht auch die Erfordernisse des § 13 Abs 1 MedG meinen sollte. Auch
im § 39 Abs 2 MedG heiße es "... in einer dem § 13 entsprechenden
Form ...", während § 34 Abs 4 MedG auszugsweise lautet "... so hat
die Veröffentlichung in sinngemäßer Anwendung des § 13 zu erfolgen."
Die zweimalige globale Verweisung auf § 13 MedG bringe zum Ausdruck, daß die zeitlichen Erfordernisse dieser Vorschrift von Bedeutung und Voraussetzung für einen Ersatz der Einschaltkosten seien. Demnach sei die Wendung "in einer dem § 13 entsprechenden Form" des § 39 Abs 2 MedG so zu interpretieren, daß der Begriff "Form", auch auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abstelle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 2 MedG hat der Bund das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedG (Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren) zu entrichten, wenn das dort erwähnte Verfahren beendet worden ist, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist. Gemäß § 8 a Abs 5 MedG hat das Gericht die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, im übrigen ist § 37 sinngemäß anzuwenden. Ist eine solche Veröffentlichung erfolgt und das Verfahren beendet worden, ohne daß dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden ist, so ist § 39 Abs 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 13 MedG (Überschrift: Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung) ordnet in Abs 1 an, wann die Veröffentlichung dieser Mitteilung zu erfolgen hat, nämlich gemäß Z 3 spätestens in der zweiten Nummer nach dem Tag des Einlangens der Anordnung der Mitteilung. Die Abs 2 bis 5 dieser Vorschrift regeln die Form der Veröffentlichung.
Strittig ist hier nur die Frage, ob eine formal richtig veröffentlichte Mitteilung nach § 8 a Abs 5 MedG nach § 39 Abs 2 MedG zu entschädigen ist, wenn sie verspätet im Sinn des § 13 Abs 1 MedG erfolgt. §§ 8 a Abs 5 und 39 Abs 2 MedG machen die Entrichtung des üblichen Einschaltentgeltes nur davon abhängig, daß eine Mitteilung nach § 37 MedG erfolgt ist und das Verfahren ohne Schuldspruch bzw. Zuerkennung einer Entschädigung beendet wurde. Beide Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb das der Höhe nach nun unbestrittene Einschaltungsentgelt der klagenden Partei zu entrichten ist. Die Verletzung der Vorschrift des § 13 Abs 1 MedG hat nur die Rechtsfolgen des § 20 MedG zur Folge, wonach dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen ist. Andere Rechtsfolgen insbesonders der Verlust des Einschaltungsentgeltes für eine formal und inhaltlich richtige (wenn auch verspätet erfolgte) Mitteilung können dem Gesetz nicht entnommen werden. Die Hinweise des Erstgerichtes, wonach der Gesetzgeber eine rasche Veröffentlichung der Mitteilungen anordnet und die Pünktlichkeit als wichtige Vorschrift ansieht, ist durch die Vorschrift des § 20 MedG gesichert und durch die dort genannten Zwangsmittel durchsetzbar.
Der Berufung war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 2 ZPO, wobei die Pauschalgebühr nur in jener Höhe zuzusprechen war, in der sie bei Einklagung von S 30.000,-- aufgelaufen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, der Ausspruch, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, auf § 502 Abs 2 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO.
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