OGH 11Os133/97

11Os133/97Tribunal Superior16 de set. de 1997

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OGH 11Os133/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Klagenfurt zum AZ 10 Vr 1106/97 anhängigen Strafsache gegen Franz Xaver I***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 24.Juli 1997, AZ 9 Bs 306/97 (ON 22 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Franz Xaver I***** wurde durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen den am 13.Juni 1997 festgenommenen Beschuldigten Franz Xaver I***** ist beim Landesgericht Klagenfurt ein Strafverfahren anhängig, weil er im Verdacht steht, unter anderem die Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB dadurch begangen zu haben, daß er seine am 27.November 1980 geborene Tochter Nadja I***** in der Zeit zwischen 1988 und 1995 wiederholt aufgefordert hat, ihn mit der Hand und oral zu befriedigen sowie daß er mit dem Kind den außerehelichen Beischlaf unternommen hat.

Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.Juli 1997 (ON 19) wurde die Fortsetzung der am 14.Juni 1997 über den Beschuldigten verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO angeordnet. Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 24.Juli 1997 (ON 22) nicht Folge und sprach aus, daß der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nur bis 14.August 1997 bestehe.

Die gegen diesen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Sofern der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede stellt, genügt der Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Nadja I***** (ON 13) und Mag.Maria Gabriele O***** (ON 14), aus denen sich ein dringender, die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigender Tatverdacht dahin ergibt, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verbrechen begangen hat.

Das Oberlandesgericht hat aber auch zu Recht das Vorliegen der erwähnten Haftgründe angenommen.

Die Tatsachen, daß sich Nadja I***** seit dem 1.November 1996 in der Abteilung für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und Heilpädagogik des Landeskrankenhauses Klagenfurt stationär aufhält und ihrem Vater pflegschaftsbehördlich untersagt wurde, mit dem Kind Kontakt aufzunehmen, bietet keine hinlänglich Gewähr dafür, daß der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuß gesetzt werden, sei es zur Beeinflussung der Zeugin, sei es zum Zweck neuerlichen geschlechtlichen Mißbrauchs, nicht doch mit seiner Tochter zusammentreffen könnte.

Aus seinen Briefen (S 145 ff) geht mit Deutlichkeit hervor, daß der Beschuldigte versuchte, mit seiner Tochter in Kontakt zu treten; zutreffend hat der Gerichtshof zweiter Instanz darin die Gefahr einer möglichen Zeugenbeeinflussung erkannt.

Hauptsächlich auf den langen Deliktszeitraum von acht Jahren stützten das Erstgericht und der Gerichtshof zweiter Instanz das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Aus der Aussage der Zeugin Maria O***** (S 29) erhellt, daß die letzte Tathandlung des Beschuldigten "im vorigen Jahr im Herbst beim Jazzfestival in Wiesen passiert ist", demnach im Jahr 1995 und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, vor acht Jahren. Den Ausführungen des Oberlandesgerichtes zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist daher zuzustimmen.

Da Franz Xaver I***** durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seiner Grundrechtsbeschwerde (ohne Kostenzuspruch - § 8 GRBG) ein Erfolg zu versagen.

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