OGH 8ObA278/97h

8ObA278/97hTribunal Superior18 de set. de 1997

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OGH 8ObA278/97h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Waltraud Bauer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bruno L*****, Pensionist, ***** vertreten durch Schöpf Maurer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Wien 1, Ghegastraße 3, wegen Leistung (Streitwert S 28.216,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Juni 1997, GZ 11 R 69/97i-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.Dezember 1996, GZ 17 Cga 10/96-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der mit Beschluß des Landesstellenausschusses vom 22.9.1995 mit Wirkung vom 1.8.1995 in den Ruhestand versetzte Kläger habe den Antrag auf Beitragsnachentrichtung für einen Versicherungsmonat gemäß § 17 Abs 2 DO.A auch noch am 12.9.1995 mit pensionssteigender Wirkung (Erhöhung des Ausmaßes von 78,8 % auf 80 % der Bemessungsgrundlage) stellen können, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Die Annahme der beklagten Partei, der Kläger sei schon durch das Schreiben der beklagten Partei vom 12.6.1995 mit Wirkung vom 1.8.1995 in den Ruhestand versetzt worden, wird durch den Wortlaut dieses Schreibens widerlegt, da danach die Ruhestandsversetzung vorbehaltlich der Zustimmung des Landesstellenausschusses in der Sitzung vom 22.9.1995 erfolgt. Es handelt sich daher um eine vorläufige Maßnahme, der nicht die Wirkung zugebilligt werden kann, bis zur endgültigen, dh zunächst vorbehaltenen Ruhestandsversetzung, könne eine wirksame Beitragsnachentrichtung nicht mehr beantragt werden.

Darüber hinaus verstieße es geradezu gegen Treu und Glauben, einem Sozialversicherungsangestellten, das Recht auf Beitragsnachentrichtung in den Fällen einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung unmöglich zu machen oder so zu erschweren, daß innerhalb einer für die Ausübung des Gestaltungsrechtes zumutbaren Frist eine Antragstellung nicht mehr erfolgen könnte (vgl die ähnlichen Überlegungen zur Dreimonatsschranke für die Zulässigkeit kollektivvertraglicher Fallfristen: Arb 10.578 ua).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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