13Os144/97•OGH 13Os144/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mark H***** und andere wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mark H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.März 1997, GZ 3 b Vr 827/97-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der Angeklagte Mark H***** wurde mit dem (auch Marijan G***** betreffenden) Urteil des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie (soweit auch Mark H***** betreffend) gewerbsmäßig in Wien mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Eindringen in Gebäude und Öffnen eines Behältnisses mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug
a) am 26.Jänner 1997 der Firma M***** Kleingeld im Wert von ca 500 S, indem sie durch gewaltsames Abbrechen des Schloßzylinders und Aufbrechen einer Drahttüre Zutritt zum Geschäftslokal dieses Unternehmens in 1050 Wien, Diehlgasse 2a erlangt hatten, weggenommen,
b) am gleichen Tag Waren bzw Geld dem genannten Unternehmen wegzunehmen versucht, indem sie sich durch gewaltsames Abdrehen des Schloßzylinders die Eingangstür des Filiallokales Margaretenstraße 105 Zutritt zum Verkaufslokal zu verschaffen suchten.
Der Angeklagte Mark H***** bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Abweisung des vom Angeklagten gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma M*****/Diehlgasse "zur möglichen Stückelung der üblicherweise in der Kassa befindlichen Münzen".
Im Hinblick darauf, daß - wie auch das erkennende Schöffengericht richtig feststellte - aktuelles Münzgeld nicht unterschieden werden kann und der Mitangeklagte Mittäter Marijan G***** den Nichtigkeitswerber eindeutig belastet, hätte es der zusätzlichen Anführung von Gründen bedurft, nach welchem das Beweismittel geeignet wäre, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Im übrigen zielt, wie der Beschwerdeschrift unmißverständlich zu entnehmen ist, der Antrag auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises ab. Denn eine "mögliche" Stückelung hat keinen Bezug zur tatsächlichen, und "üblicherweise" in der Kasse befindliches Geld ist ohne Aussagewert betreffend die erfolgreiche Beute.
Die - gemeinsam ausgeführten - Rügen nach Z 5 und 5 a kritisieren, daß das Erstgericht weder den genauen Zeitpunkt noch die exakte Art der Vereinbarung der gemeinsamen gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen festgestellt hätte. Abgesehen davon, daß mit diesem Vorbringen keine die Schuldfrage betreffende wesentliche Tatsache berührt wird, weil es einer formellen Absprache nicht bedarf, werden weder Begründungsmängel geltend gemacht (Z 5) noch erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen dargelegt (Z 5 a). Diese Rügen suchen in Wahrheit nur unzulässig nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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