AUSL EGMR Bsw23178/94

Bsw23178/94Outro Tribunal25 de set. de 1997

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AUSL EGMR Bsw23178/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1997

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Aydin gegen die Türkei, Urteil vom 25.9.1997, Bsw. 23178/94.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK, Art 6 Abs. 1 EMRK, Art. 25 Abs. 1 EMRK, Art. 28 Abs. 1 lit. a EMRK, Art. 50 EMRK, Art. 53 EMRK - Folter und Vergewaltigung von festgenommenen Personen durch türkische Sicherheitsbeamte.

Verletzung von Art. 3 EMRK (14:7 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (20:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 13 EMRK (16:5 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 25 Abs. 1 EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung von Art. 28 Abs. 1 EMRK und Art 53 EMRK (einstimmig). Entschädigung nach Art. 50 EMRK: GBP 25.000,- inkl. Verfahrenskosten (18:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Sachverhalt ist umstritten. Die Bf., eine Angehörige der kurd. Volksgruppe, behauptet, sie sei im Juni 1993 zusammen mit ihrem Vater und ihrer Schwägerin von Beamten der örtlichen Gendarmerie festgenommen worden. Während ihrer Anhaltung seien ihr die Augen verbunden gewesen. Sie behauptet, die Beamten hätten sie ausgezogen und misshandelt. Sie sei außerdem durch einen Gendarmeriebeamten vergewaltigt worden. Nach drei Tagen in Haft seien sie freigelassen worden. Die Reg. bestreitet, dass die Bf. und ihre Angehörigen jemals verhaftet worden seien und behauptet, alle Anschuldigungen wären aus der Luft gegriffen.

Im Juli 1993 wandten sich die Bf., ihr Vater und ihre Schwägerin an den Staatsanwalt. Dieser nahm ihre Ausführungen entgegen und ordnete eine medizinische Überprüfung im örtlichen Krankenhaus an. Auf Anfrage des Staatsanwaltes behauptete das Oberkommando der örtlichen Gendarmerie, die fraglichen Personen seien nie festgenommen worden.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz), Art. 25 EMRK (Verbot, die Ausübung des Individualbeschwerderechts zu behindern), Art. 28 (1) (a) EMRK (Verpflichtung des betreffenden Staates, alle Erleichterungen für eine wirksame Durchführung der Untersuchung zu gewähren) und Art. 53 EMRK (Verpflichtung der Staaten, sich in allen Fällen, in denen sie beteiligt sind, nach der Entscheidung des GH zu richten).

Die Reg. wendet ein, die Bf. habe entgegen der Bestimmung des Art. 26 EMRK die Kms. bereits vor Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges mit ihrer Angelegenheit befasst. Außerdem entsprächen die Behauptungen der Bf. nicht den Tatsachen. Eigentliches Ziel der Bsw. sei politische Propaganda. Die Bsw. sei wegen Missbrauchs des Beschwerderechts für unzulässig zu erklären.

Da diese Einwände nicht schon im Verfahren vor der Kms. geltend gemacht worden sind, liegt ein Estoppel (Verschweigung) vor. Die Einwände sind daher zurückzuweisen (18:3 Stimmen bzw. einstimmig)

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Nach st. Rspr. des GH fällt die Feststellung des relevanten Sachverhaltes in den Aufgabenbereich der Kms. Es gibt keinen Anlass, an dem von der Kms. festgestellten Sachverhalt zu zweifeln. Es wird betont, dass die Vergewaltigung eines Häftlings durch staatliche Sicherheitsorgane eine außergewöhnlich schwere und verabscheuungswürdige Form von Misshandlung darstellt. Darüber hinaus musste die Bf. auch noch andere erschreckende und demütigende Behandlungen über sich ergehen lassen (Verbinden der Augen, Schläge, ua.). Die Anhäufung von physischen und psychischen Gewaltakten und die im speziellen besonders grausame Vergewaltigung stellt Folter iSv. Art. 3 EMRK dar. Verletzung von Art. 3 EMRK (14:7 Stimmen, Sondervoten der Richter Matscher, Pettiti, Gölcüklü, de Meyer, Lopes Rocha, Makarczyk und Gotchev).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Die Bf. bringt vor, ihr sei ein wirksamer Zugang zu einem Gericht verwehrt worden, da der Staatsanwalt keine angemessene Untersuchung durchgeführt hätte. Demzufolge sei es ihr unmöglich gewesen, Schadenersatz wegen der erlittenen Misshandlungen einzuklagen. Art. 6 (1) EMRK umfasst das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Das ist das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht über zivilrechtliche Angelegenheiten in Gang zu setzen. Überdies ist Art. 6 (1) EMRK auf Schadenersatzklagen wegen Misshandlungen durch Staatsbeamte anwendbar. Die Bf. hatte keine solche Klage bei den nationalen Gerichten eingebracht. Eine mit Sorgfalt durchgeführte Untersuchung durch den Staatsanwalt hätte jedoch die Erfolgsaussichten einer Schadenersatzklage gesteigert.

Festgehalten wird, dass die vorliegende Bsw. unter Art. 6 (1) EMRK gegen das Unterlassen einer wirksamen Untersuchung durch den Staatsanwalt gerichtet ist. Dieser Teil der Bsw. sollte daher im Hinblick auf die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten geprüft werden, bei Verletzung der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten, eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz vorzusehen. Keine gesonderte Prüfung der Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (20:1 Stimmen, Sondervotum von Richter de Meyer)

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Die Natur des aus Art. 3 EMRK erfließenden Rechts hat Auswirkungen auf Art. 13 EMRK: Die Einhaltung des Folterverbotes und die Situation von Folteropfern ist von grundsätzlicher Bedeutung. Art. 13 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer gründlichen (thorough) und wirksamen (effective) Untersuchung von Foltervorfällen. Im Gegensatz dazu haben die nationalen Behörden eine nur unvollständige Untersuchung über die Behauptungen der Bf. durchgeführt. Auch ohne sichtbare Wunden, die auf eine Vergewaltigung oder Misshandlung schließen lassen, hätte vom Staatsanwalt vernünftigerweise erwartet werden können, dass er das Vorbringen der Bf. ernst nehme. So unterließ er es, die Einvernahme von eventuellen Zeugen zu beantragen, die die Festnahme und Anhaltung der Familie Aydin beobachtet haben könnten. Er vernachlässigte außerdem die Sicherstellung von Beweismaterial im Hauptquartier der Gendarmerie und war zu sehr bereit, die Aussagen der Gendarmen ohne Überprüfung als wahrheitsgetreu anzusehen.

Weiters wird festgestellt, dass die vom Staatsanwalt angeordneten medizinischen Untersuchungen nicht den Anforderungen einer fairen und wirksamen Überprüfung der behaupteten Vergewaltigung entsprachen. Zweck der Untersuchung war nicht die Feststellung, ob die Bf. vergewaltigt worden sei. Das Hauptaugenmerk galt vielmehr der Frage, ob sie bereits ihre Jungfräulichkeit verloren hätte. Es wurden keine psychologischen Untersuchungen gemacht, ob das Verhalten der Bf. dem eines Vergewaltigungsopfers entspreche. Eine gründliche (thorough) und wirksame (effective) Untersuchung hätte einer sensiblen Befragung des Opfers durch Spezialisten bedurft, deren Unabhängigkeit nicht durch Instruktionen der Staatsanwaltschaft eingeengt ist. Die vorgenommenen medizinischen Untersuchungen entsprachen nicht den genannten Anforderungen.

Die Nachforschungen des Staatsanwalts wiesen schwerwiegende Mängel auf und unterminierten auf diese Weise die Wirksamkeit einer jeglichen anderen Beschwerdemöglichkeit (zB. einer Schadenersatzklage), die die Bf. vielleicht noch hätte wahrnehmen können. Verletzung von Art. 13 EMRK (16:5 Stimmen, Sondervoten der Richter Pettiti, Gölcüklü, de Meyer, Lopes Rocha und Gotchev).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 25 (1) EMRK:

Die Bf. bringt vor, die nationalen Behörden hätten sie und ihre Familie eingeschüchtert und schikaniert, und sie an der wirksamen Ausübung ihres Individualbeschwerderechts behindert. Die Richtigkeit dieser Behauptung konnte jedoch nicht ausreichend nachgewiesen werden. Keine Verletzung von Art. 25 (1) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 28 (1) (a) EMRK und Art. 53 EMRK:

Unter Bezugnahme auf das zu Art. 25 (1) EMRK Gesagte wird festgestellt, dass es keiner gesonderten Prüfung einer Verletzung von Art. 28 (1) EMRK und Art. 53 EMRK bedarf (einstimmig). Angesichts der Schwere der festgestellten Konventionsverletzungen und der der Bf. iZm. ihrer Vergewaltigung zugefügten massiven psychischen Belastungen wird ihr gemäß Art. 50 EMRK eine gerechte Entschädigung von 25.000,- Pfund Sterling (inkl. Verfahrenskosten) für immateriellen Schaden zugebilligt (18:3 Stimmen).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Ireland/GB, Urteil v. 18.1.1978, A/25; Loizidou/TR (Preliminary Objections), Urteil v. 23.3.1995, A-310 (vgl. NL 95/2/9); Akdivar Others/TR, Urteil v. 16.9.1996; Aksoy/TR, Urteil v. 18.12.1996.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 7.3.1996 eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 6 (1) EMRK festgestellt. Keine gesonderte Prüfung von Art. 13 EMRK. Die Kms. stellte außerdem fest, dass die Türkei ihren aus Art. 25 EMRK erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen war.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.9.1997, Bsw. 23178/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 223) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/97_5/Aydin.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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