OGH 15Os101/97

15Os101/97Tribunal Superior25 de set. de 1997

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OGH 15Os101/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav Franz G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG, § 12 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.Mai 1997, GZ 8 Vr 2403/95-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

II. Aus deren Anlaß wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch, und zwar

  1. einer Zusatzfreiheitsstrafe nach § 12 Abs 3 SGG

  2. der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 2 Z 1 StGB

aufgehoben.

III. Im Umfange der Aufhebung laut II 2) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den - unter Beachtung des § 68 Abs 2 StPO - gemäß §§ 443 Abs 2, 445 Abs 2 StPO zuständigen Vorsitzenden des Schöffengerichtes des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Einzelrichter verwiesen.

IV. die Entscheidung über die Neubemessung der (Zusatz)Freiheitsstrafe (laut II 1) bleibt einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten, bei welchem auch über die Berufung des Angeklagten entschieden werden wird, soweit sie sich gegen diesen Punkt des Strafausspruchs richtet.

V. Mit seiner sowohl gegen die Verhängung einer (Zusatz)Freiheitsstrafe nach § 12 Abs 3 SGG als auch gegen die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 Z 1 StGB gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf die vorstehenden Entscheidungen verwiesen.

VI. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslaw Franz G***** nach insoweit erfolgtem Freispruch im ersten Rechtsgang nunmehr im zweiten Rechtsgang des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG, § 12 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er (auch)

zwischen April und September 1994 in St.Stefan ob Stainz, in Innsbruck und anderen Orten im In- und Ausland die abgesondert verfolgten Karl We*****, Markus Wi***** und Erhard K***** dazu bestimmte, 1125 Gramm Heroin, also Suchtgift in einer das 25-fache einer großen Menge übersteigenden Menge, unter Mithilfe des Felipe S***** (Oiz) aus Thailand auszuführen, durch Polen durchzuführen und nach Kanada einzuführen und dieses Suchtgift in Kanada unter Beteiligung weiterer Personen um ca 180.000 US-Dollar in Verkehr zu setzen, bzw zu deren strafbaren Handlungen beitrug, indem er zumindest 15.000 US-Dollar zur Suchtgiftbeschaffung sowie nochmals 4.000 US-Dollar zur Verfügung stellte.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, 4, 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine Verletzung des § 151 Z 2 StPO, weil in der Hauptverhandlung vom 6.Mai 1997 der Gendarmeriebeamte Insp.Georg T***** als Zeuge vernommen worden sei, ohne von der Amtsverschwiegenheit entbunden zu sein. Die Beschwerde läßt dabei unberücksichtigt, daß Thema der Vernehmung dieses Zeugen seine Wahrnehmungen im Dienste der Strafrechtspflege war; in diesem Aussageumfang besteht nach herrschender Rechtsprechung keine Amtsverschwiegenheit, weil er über eine Angelegenheit vernommen wurde, über die pflichtgemäß (§ 84 StPO) Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden zu erstatten war und erstattet wurde, womit die Sache nicht nachträglich zum Gegenstand einer Geheimhaltungspflicht werden konnte; § 151 Z 2 StPO wurde somit nicht verletzt (Mayerhofer StPO4 § 151 E 15 f). Daran vermag auch die in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur enthaltene Behauptung, die Aussage sei tendenziös gewesen, nichts zu ändern. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre - wogegen allerdings die Aktenlage spricht -, wäre damit der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht gegeben. Die Aussage des Zeugen zu beurteilen war Sache der - im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unanfechtbaren - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das die Aussage des Zeugen als glaubwürdig erachtete (US 13).

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Georg L*****, Mag.Karl We***** und Ekarin J*****, der zum Beweis dafür gestellt wurde, daß der Angeklagte tatsächlich die fabriksmäßige Herstellung von Fahrradsäcken in Thailand geplant und nur für diesen Zweck ca 13.000 US-Dollar an Karl W***** überwiesen habe. Insoweit ging das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte gegenüber diesen in das Suchtgiftgeschäft nicht involvierten Zeugen tatsächlich über angeblich geplante legale Geschäfte sprach, zog aber aus der Aussage des Zeugen Georg T***** (S 409/IV) den Schluß, daß der Angeklagte diese Unterredungen lediglich führte, um damit den von ihm und Karl We***** eigentlich bezweckten Heroinankauf vor diesen Gesprächspartnern zu verschleiern (S 439/IV sowie US 4 f). Damit könnte aber aus den Aussagen der beantragten Zeugen kein Entlastungsmoment für den Angeklagten gewonnen werden, sodaß - wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt - durch die Unterlassung der Beweisaufnahme Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden.

Soweit in der Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO behauptet wird, das Fahrradsackgeschäft sei auch tatsächlich abgewickelt worden, was sich durch die Vernehmung der beantragten drei Zeugen ergeben hätte, erweitert der Beschwerdeführer unzulässig seine Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde (NRSpr 1994/115; 15 Os 5/95) und entfernt sich überdies - gleichfalls unzulässig - von dem bei Prüfung der Verfahrensrüge allein maßgeblichen in erster Instanz angegebenen Beweisthema (Mayerhofer aaO § 281 Z 4, E 40 f); in der Hauptverhandlung vom 6.Mai 1997 wurden allein die Besprechungen des Angeklagten mit We***** und die darauf folgenden Überweisungen als Beweisthema genannt (S 403/IV); im Beweisantrag ON 96, der in dieser Hauptverhandlung wiederholt wurde, wird sogar ausdrücklich vorgebracht, daß We***** das Fahrradsackgeschäft in Thailand nicht abgewickelt hat (S 373/IV - Nachtrag am Seitende).

In bezug auf die gerügte Abweisung des Antrags auf neuerliche Einvernahme des Karl We***** (jun.) in einer (auch für den Angeklagten Miroslaw Franz G*****) kontradiktorischen Vernehmung in Kanada (S 433/IV) fehlt es an der Angabe eines Beweisthemas. Da das Protokoll über dessen (wenn auch nur unter Beteiligung des Verteidigers des Tatkomplizen Erhard K*****) erfolgte Vernehmung in Kanada zuvor einvernehmlich verlesen worden war (S 421/IV) und aus dem Verfahrensablauf nicht hervorgeht, zu welchem Zweck die abermalige Vernehmung dieses Zeugen begehrt wurde, hätte es der Dartuung jener konkreten Umstände bedurft, aus welchen nunmehr dennoch die erneute Vernehmung des Zeugen in Kanada erforderlich sein sollte (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19, 19 ee, 19 g). Die nachträgliche Formulierung des Beweisthemas in der Beschwerde vermag die mangelhafte Antragstellung nicht mehr zu sanieren.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet aktenwidrige Feststellungen lediglich zu der die Schuldfrage nicht betreffenden Bereicherung des Angeklagten aus den Suchtgiftgeschäften, ohne aber Urkunden oder Aussagen von Zeugen zu nennen, deren Inhalt in den Urteilsgründen unrichtig wiedergegeben wurde. Vielmehr versucht die Beschwerde, in der Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zu den aus den Suchtgifttransaktionen gezogenen Gewinnen anzuzweifeln. So verweist sie auf die von der Mutter des Angeklagten, Hedwig G*****, erhobenen Eigentumsansprüche betreffend einen Teil des in einem Schließfach sichergestellten Bargelds (nämlich auf 350.000 S der insgesamt vorgefundenen 370.000 S) und eines der beiden beschlagnahmten Sparbücher mit einer Einlage von 100.000 S. Die nach einem Polizeibericht desorientiert wirkende Mutter des Angeklagten (ON 97; vgl auch deren diesbezügliche Eingaben in ON 83, 86, 88, 89 und 90) begehrt (unter anderem) tatsächlich die Ausfolgung des Geldbetrages und des Sparbuchs, wobei der Angeklagte zu diesem in seinem Schließfach befindlichen Vermögen angab, er habe es für seine Mutter lediglich verwaltet (S 433/III). Die Beschwerde übersieht allerdings, daß die Eigentumsverhältnisse an dem im Besitz des Angeklagten befindlichen und beschlagnahmten Vermögen für die im Urteil ausgesprochene Abschöpfung der Bereicherung im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 StGB (die im übrigen unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des Art XI Abs 2 StRÄG 1996 trotz der nach den Urteilskonstatierungen schon 1994 eingetretenen Bereicherung im Hinblick auf die damals noch in Kraft befindliche Bestimmung des § 12 Abs 5 SGG aF zulässig ist - vgl JABl 1997/10; RV StRÄG 1996, 33 BlgNR

20. GP. 79) ohne Belang sind, stellt doch diese eigenständige und personenbezogene vermögensrechtliche Unrechtsfolge - im Unterschied zur gegenstandsbezogenen Unrechtsfolge des Verfalls - nicht auf tatsächlich im Eigentum des Angeklagten befindliche Vermögenswerte, sondern nur darauf ab, ob beim Täter (oder allenfalls Dritten) durch die Straftat eine Bereicherung bewirkt wurde; diese kriminelle Bereicherung ist selbst dann abzuschöpfen, wenn derjenige, der durch die Straftat Vermögenswerte erlangt hat, das Bereicherungssubstrat nicht mehr besitzt (vgl RV StRÄG 1996, 33 BlgNR 20.GP, 26 f; JABl 1997/10; Foregger/Kodek/Fabrizy StGB6 § 20 Anm II).

Das Erstgericht erschloß die unrechtmäßige Bereicherung zwar auch aus der Tatsache, daß beim Angeklagten dem im Schuldspruch genannten Heroinverkauf zuordenbare Erlöse in Form von Bargeld und Sparbüchern (darunter allerdings eines mit einer Einlage von 4.600 S, bei dem die letzte Buchung vom 12.März 1991, also lange vor der inkriminierten Tat stammt) sichergestellt werden konnten; die tatsächlich als krimineller Gewinn erzielte Bereicherung des Angeklagten (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen zum Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO) stützte das Erstgericht allerdings mängelfrei auf die den Angeklagten belastenden Angaben des abgesondert verurteilten Karl We***** (S 311-313 und 325/II; vgl auch S 17 ff/III und S 383 (ON 97)/IV - US 11). Die Frage, wer tatsächlicher Eigentümer der im Banksafe Nr 21 des Angeklagten bei der Bank für T*****, vorgefundenen und beschlagnahmten Vermögenswerte ist, kann demnach lediglich im Zuge einer Abwägung nach § 20 a Abs 2 Z 3 StGB von Bedeutung sein (siehe dazu unten zum Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO). Die diesbezüglich vorgebrachten Einwände zeigen somit weder einen die Schuldfrage betreffenden Begründungsmangel noch einen nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO wahrzunehmenden Strafbemessungsfehler auf.

Soweit in diesem Zusammenhang in der Nichtigkeitsbeschwerde ein Kaufvertrag vorgelegt wird, verkennt der Beschwerdeführer, daß der Oberste Gerichtshof - dem Wesen des Nichtigkeitsverfahrens entsprechend - keine Tatsachenfeststellungsinstanz ist (Platzgummer Grundzüge des Österreichischen Strafverfahrens7 181) und daher das Nichtigkeitsverfahren vom Neuerungsverbot beherrscht ist (Mayerhofer aaO § 281 E 15 a ff). Auf Urkunden, die (erst) mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegt werden, ist somit kein Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 3.Juli 1997 vorgelegten Urkunden. Zu diesem als "Nachhang zur Rechtsmittelausführung" deklarierten Vorbringen ist überdies zu bemerken, daß eine Ergänzung der Rechtsmittelschrift - hier außerdem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - grundsätzlich ungeachtlich zu bleiben hat (Mayerhofer aaO § 285 E 36). Daß darin dem Erstgericht fälschlich eine Verwechslung der §§ 20 und 20 a StGB vorgehalten wird, sei nur am Rande angemerkt; der Beschwerdeführer übersieht vielmehr die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 762, vorgenommenen Änderungen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet zunächst ein, daß sich die Tatrichter mit der Millionenerbschaft des Angeklagten und seiner Mutter im Hinblick auf die Abschöpfung der Bereicherung nicht auseinandersetzten. Er läßt insoweit außer acht, daß der Schöffensenat diese Erbschaft sehr wohl erwog (US 7), beweiswürdigend aber zum denkmöglichen Ergebnis kam, daß der Angeklagte ungeachtet dieses zurückliegenden Vermögenserwerbs Gewinne aus seinen Suchtgifttransaktionen zog.

Das weitere Vorbringen vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, sondern bekämpft in Form einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich bei ihren den Schuldspruch tragenden Feststellungen vordringlich auf die Aussagen des Karl We***** und Georg T***** stützten, dabei aber auch die mit den belastenden Angaben des Karl We***** übereinstimmenden und durch Bankbelege teilweise untermauerten Geldtransaktionen sowie die mit den von diesem Zeugen behaupteten persönlichen Geldübergaben in Einklang stehenden Aufenthalte des Beschwerdeführers in Kanada (ON 97, US 9 - 11) berücksichtigten, und im übrigen die entlastenden Angaben der Zeugen Markus Wi***** und (bei den inkriminierten Suchtgifttransaktionen entgegen dem Schuldspruch nicht beteiligten) Erhard K***** eingehend würdigten, ihnen aber keinen Glauben schenkten (US 13). Aus der von der Tatsachenrüge hervorgehobenen Aussage des Felipe S***** (Oiz) als Tatkomplizen von Karl We***** und Markus Wi***** (ON 23) kann hingegen angesichts der von diesem Zeugen beteuerten fehlenden Kenntnis der Einbindung des Angeklagten in die Suchtgiftgeschäfte seiner Mittäter (vgl insbesondere S 299/II) kein für die Schuldfrage relevantes Tatsachensubstrat gewonnen werden; insoweit bedurfte es im Ersturteil auch unter dem Gesichtspunkt einer - übrigens insoweit nicht geltend gemachten Unvollständigkeit (Z 5) - daher auch keines Eingehens auf diese Aussage.

Unzutreffend ist die in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretene Meinung des Beschwerdeführers, die Tatsachenrüge komme "in gewissem Maße einer Schuldberufung ... grundsätzlich nahe". Die Einreihung dieses Anfechtungstatbestandes unter die formellen Nichtigkeitsgründe zeigt nämlich, daß er keineswegs einer Schuldberufung - die Einführung eines derartigen Rechtsmittels im kollegialgerichtlichen Verfahren wurde vom Gesetzgeber bewußt nicht in Betracht gezogen - gleicht und insbesondere nicht zur Bekämpfung der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder der Unglaubwürdigkeit von Aussagen - wie der Angeklagte es vorliegend unternimmt - eingesetzt werden kann (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1, 3 uvam).

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) behauptet unter Zitierung des § 20 StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungesetz 1996, BGBl 762, daß es sich bei den vorgefundenen Effekten und Sparbüchern weder um Geschenke noch um Zuwendungen für strafbare Handlungen seien und die Mutter des Angeklagten einen Anspruch auf ein Sparbuch über 100.000 S habe.

Damit bezieht sich der Beschwerdeführer abermals auf ein zur Zeit des angefochtenen Urteils nicht mehr in Geltung gestandenes Gesetz. Eine prozeßordnungsgemäße Ausführung einer materiellrechtlichen Rüge erfordert jedoch den Nachweis eines Rechtsfehlers auf der Basis des geltenden und angewendeten Gesetzes (15 Os 102,104/92). Dem wird die Strafzumessungsrüge nicht gerecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), sodaß sie zurückzuweisen war.

Aus deren Anlaß war allerdings gemäß § 290 Abs 1 erster Fall StPO von Amts wegen der vom Angeklagten nicht geltend gemachte, jedoch in zweierlei Richtung verwirklichte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO aufzugreifen:

Das Ausmaß der Bereicherung iSd § 20 Abs 1 Z 1 StGB ist grundsätzlich nach dem "Nettoprinzip" festzustellen, dh die zugeflossenen Vermögenswerte vermindern sich um den vom Täter dafür gemachten Aufwand, sofern dieser in realen Vermögenswerten bestand und unmittelbar mit der Straftat verknüpft war (vgl Foregger/Kodek/Fabrizy StGB6 § 20 Anm II; RV StRÄG 1996, 33 BlgNR

20. GP, 26 f; JABl 1997/10). Im Fall des Erlöses aus dem Verkauf von Heroin ist demnach der Kaufpreis für das Suchtgift abzuziehen; Reisekosten zu den und Aufenthaltskosten an den Tatorten hingegen mindern die Bereicherung ebensowenig wie die verbrecherische Arbeitskraft (RV StRÄG 1996, 33 BlgNR 20.GP, 27; JABl 1997/10). Der nach § 20 Abs 1 Z 1 StGB abzuschöpfende Betrag ist im übrigen nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Bereicherung zu berechnen (vgl Foregger/Kodek/Fabrizy aaO; RV StRÄG 1996, 33 BlgNR 20.GP, 27; JABl 1997/10).

Das Erstgericht stellte dazu einerseits fest, daß der Angeklagte aus dem Erlös der in Kanada und den USA über seine Veranlassung getätigten Suchtgiftgeschäften insgesamt ca 50.000 US-Dollar (US 7) bezog, konstatiert aber im Rahmen der Beweiswürdigung (entsprechend den Angaben des Zeugen Karl We***** in S 311 ff/II) einen Bruttoerlös von rund 56.000 US-Dollar (vgl US 11), wovon der Angeklagte 30.000 US-Dollar für weitere Suchtgiftgeschäfte bereithalten wollte (US 7 und 11). Andererseits ging das Schöffengericht davon aus, daß der Angeklagte zunächst 15.000 "oder" 20.000 US-Dollar für den Ankauf von Heroin in Thailand bereitstellte und die Flugreise finanzierte (US 5), wobei er nach der Beschaffung des Suchtgifts um 15.000 US-Dollar nochmals 4.000 US-Dollar aufwendete (US 6), ohne daß allerdings im Urteil die Art dieser Investition näher dargestellt wird. Damit fehlen aber hinreichende Feststellungen, die zur Ermittlung der Bereicherungsabschöpfung notwendig wären. Auf der Basis der widersprüchlichen Urteilsfeststellungen läßt sich jedenfalls die im Urteil angenommene Bereicherung von 474.600 S nicht nachvollziehen: Selbst bei einem Bruttoerlös von 56.000 US-Dollar und einem zu berücksichtigenden Aufwand für den Ankauf des Heroins von lediglich 15.000 US-Dollar ergäbe sich eine abschöpfbare Bereicherung von 39.000 US-Dollar. Dies entspräche nach dem im Zeitpunkt des Eintritts der Bereicherung geltenden Wechselkurs - 1 US-Dollar = 10,35 S, vgl S 179/III - einen Betrag von 403.650 S. Dagegen setzte das Erstgericht rechtsirrig den vom Angeklagten erzielten (in unterschiedlicher Höhe festgestellten) Bruttoerlös - ohne näheres Eingehen auf Art und Umfang der vom Angeklagten getätigten Aufwendungen - mit der abzuschöpfenden Bereicherung gleich (US 7 und 11). Da somit für die Abschöpfung der Bereicherung (die dem Ausspruch über die Strafe gleichsteht - § 443 Abs 3 StPO), maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt wurden und sich dies zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, ist er nichtig nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. In diesem Umfang war das Urteil - ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung - aufzuheben (§§ 290 Abs 1 erster Fall, 285 e StPO) und die Sache, da die fehlenden Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können, an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Im insoweit neu durchzuführenden Verfahren, welches in sinngemäßer Anwendung der §§ 443 Abs 2, 445 Abs 2 StPO - unter Beachtung des § 68 Abs 2 StPO - vom Vorsitzenden des zuständigen Schöffengerichts zu führen sein wird, werden unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 Z 3 StGB auch die Vermögensverhältnisse des Angeklagten (und damit die Einwendungen betreffend Eigentumsansprüche der Mutter des Angeklagten an den als Beweismittel sichergestellten Vermögenswerten) im Hinblick darauf zu prüfen sein, inwieweit die erzielte Bereicherung noch vorhanden ist.

Ein weiterer amtswegiger Vorgang nach § 290 Abs 1 erster Fall StPO ist aber auch hinsichtlich der gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die im ersten Rechtsgang ausgesprochene Freiheitsstrafe nunmehr nach § 12 Abs 3 SGG verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten erforderlich. Das Schöffengericht ist nämlich von einer bei der Bemessung der Zusatzstrafe zu berücksichtigten Vor-Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten ausgegangen (US 3), obwohl mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24.Oktober 1996, GZ 15 Os 127/96-20 (ON 81 des Vr-Aktes), in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht worden war. Das Erstgericht hat diesen Umstand weder im Urteilstenor, noch in den Entscheidungsgründen erwähnt, sodaß davon auszugehen ist, daß es ihn nicht beachtet hat. Das Schöffengericht hat somit im zweiten Rechtsgang für die Strafbemessung entscheidende Tatsachen, nämlich das Ausmaß der zu berücksichtigenden Freiheitsstrafe, offenbar unrichtig und ersichtlich zum Nachteil des Angeklagten beurteilt, sodaß auch dieser Teil des Strafausspruches mit Nichtigkeit behaftet ist (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO).

Auch der Strafausspruch war somit schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§§ 290 Abs 1 erster Fall, 285 e StPO) und die Strafneubemessung einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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