12Ns20/97•OGH 12Ns20/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold M***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 22 Vr 2521/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Ablehnungserklärung des Verurteilten vom 15.Oktober 1997 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck einschließlich dessen Präsi- denten ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck sowie der - teils namentlich genannten - Richter des Senates 6 des Oberlandesgerichtes Innsbruck wird der Präsident dieses Gerichtshofes zu entscheiden haben.
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache wurde Arnold M***** mit Urteil vom 24.Oktober 1996, GZ 22 Vr 2521/95-240, wegen §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Februar 1997, GZ 14 Os 5,6/97-6, zurück, seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 26.März 1997, AZ 6 Bs 103/97, nicht Folge.
Wegen behaupteter Beweismittelmanipulationen erstattete der Verurteilte am 12.März 1997 gegen den Richter des Landesgerichtes Innsbruck, Dr.Clemens H*****, und gegen den im Verfahren als Sachverständiger tätig gewesenen Univ.Prof.Dr.Willi M***** Strafanzeige, welche von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 30.Mai 1997 gemäß § 90 StPO zurückgelegt wurde.
Daraufhin beantragte Arnold M***** am 14.Juli 1997 gemäß § 48 Z 1 StPO die Einleitung der Voruntersuchung gegen diese Personen und lehnte darüber hinaus unter gleichzeitiger Beantragung der Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien pauschal das Landesgericht Innsbruck als befangen ab.
Noch bevor der Gerichtshof zweiter Instanz darüber entschieden hatte, dehnte der Verurteilte die Ableh- nung mit Schreiben vom 15.Oktober 1997 im wesentlichen mit der Behauptung, die Verurteilung beruhe auf einer den gesamten Gerichtssprengel umfassenden "politischen Pression", nicht nur auf jene - teils auch namentlich bezeichnete - Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck aus, welche an der Berufungsentscheidung mitgewirkt hatten, sondern sinngemäß darüber hinaus unter Geltendmachung "genereller" Befan- genheit auch auf alle übrigen Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz, einschließlich dessen Präsidenten.
Nur über die Zulässigkeit des zuletzt bezeich- neten Ablehnungsbegehrens hat gemäß § 74 Abs 2 StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 72 Abs 1 StPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn außer den im §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen Gründe angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abgelehnten in Zweifel zu ziehen.
Ein derartiges - wenngleich unsachliches - Vor- bringen hat der Verurteilte lediglich hinsichtlich eines einzigen Richters der abgelehnten Gerichtshofes erstattet; im übrigen beschränkt er sich jedoch auf eine pauschale und schon angesichts der weitgehend fehlenden Mitwirkung an einer ihn betreffenden Entscheidung nicht nachvollziehbaren bloßen Verunglimpfung der Richterschaft des Oberlandes- gerichtes Innsbruck.
Solcherart erweist sich die Ablehnung als ungerechtfertigt.
Über die sinngemäß geltend gemachte Ablehnung der Richter des Senates 6 des Oberlandesgerichtes Innsbruck sowie die (gleichfalls pauschale) Ablehnung des gesamten Landesgerichtes Innsbruck hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu entscheiden (§ 74 Abs 1 StPO).
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