OGH 12Os147/97

12Os147/97Tribunal Superior30 de out. de 1997

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OGH 12Os147/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 19.März 1997, GZ 11 Vr 286/96-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard A***** (I.) des am 30. September 1995 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (II.) des in der Zeit von April bis 3.Juli 1996 verübten Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und (III.) des "Vergehens" (gemeint: Verbrechens) der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (Tatzeit: 11.Juni 1996) schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 201 Abs 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19.März 1997 gestellten Antrages auf "Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Wohnung des Zeugen M***** und Nachstellung der (vom Schuldspruch nicht erfaßten, der Körperverletzung - Schuldspruchfaktum I. - zeitlich vorgelagerten) Situation, wie sie von der Zeugin Ma***** geschildert wurde, zum Beweis dafür, daß bei Tatabläufen in der von der Zeugin geschilderten Form M***** jedenfalls auf die Tathandlung aufmerksam geworden sein müßte" (132), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil es dem Beweisbegehren im Hinblick darauf, daß die Zeugin Ma***** (ohne diesbezüglich örtliche, akustische oder sonstige nähere Konkretisierung) angab, vom Angeklagten über die Stufen (des Treppenhauses) gestoßen worden zu sein, "nachdem" die (Wohnungs) Tür (M*****s) "zu gewesen ist", und aus diesem Anlaß "nicht geschrien" zu haben (98 f), an der (hier nicht von selbst einsichtigen) gebotenen Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für das angestrebte Beweisergebnis mangelt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19 ff).

Der die rechtsirrige Nichtanwendung der Bestimmung des § 31 StGB mit Bezugnahme auf die am 16.September 1996 in Rechtskraft erwachsene Vorverurteilung des Angeklagten im Verfahren AZ 10 Vr 690/94 des Landesgerichtes Wr.Neustadt monierenden Strafbemessungsrüge (Z 11) genügt es zu erwidern, daß als Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm die im neuen Urteil zur Aburteilung gelangende Straftat vor Fällung des früheren Urteils erster Instanz (hier: 25.September 1995 - 10 Vr 690/94-16) begangen worden sein muß, was hier für keine der in Rede stehenden Deliktshandlungen zutrifft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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