OGH 12Os151/97 (12Os152/97)

12Os151/97 (12Os152/97)Tribunal Superior30 de out. de 1997

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OGH 12Os151/97 (12Os152/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die "Beschwerde zur Wahrung der Gesetze" des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.April 1997, GZ 3 a Vr 3.341/96-132, und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.Juni 1997, AZ 20 Bs 182/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Stefan G***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.September 1996, GZ 3 a Vr 3341/96-89, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, welche er derzeit verbüßt.

Nachdem das Erstgericht einen Antrag des Verurteilten auf Anrechnung der in einem anderen Strafverfahren erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 38 Abs 1 StGB mit Beschluß vom 16.April 1997, GZ 3 a Vr 3341/96-132, abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Wien am 20. Juni 1997, AZ 20 Bs 182/97, seiner dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge.

Mit der als "Beschwerde zur Wahrung der Gesetze" bezeichneten und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 14. September 1997 strebt der Verurteilte mit der Behauptung rechtsfehlerhafter Entscheidung die Aufhebung dieser beiden Beschlüsse an.

Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, da zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich der Generalprokurator, welcher im vorliegenden Fall zu einer Maßnahme gemäß § 33 Abs 2 StPO jedoch keinen Anlaß gefunden hat, legitimiert ist.

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