OGH 10ObS331/97t

10ObS331/97tTribunal Superior4 de nov. de 1997

Abrir fonte

Texto completo

OGH 10ObS331/97t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud H*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, aus Anlaß der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 1997, GZ 25 Rs 55/97t-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.November 1996, GZ 42 Cgs 157/95w-22, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Sache wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Akt nach Erledigung des Rekurses gegen den Beschluß vom 8.7.1997 zur Entscheidung über die Revision vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin war im Verfahren vor dem Erstgericht durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.Markus Orgler vertreten. Dieser überreichte beim Erstgericht namens der Klägerin am 10.3.1997 einen gegen das abweisliche Urteil vom 27.11.1996 gerichteten Berufungsschriftsatz.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.2.1997 wurde der Klägerin über ihren Antrag die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt und auf Grund des Bescheides der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 25.3.1997 Dr.Markus Orgler zum Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellt. Die Zustellung des Bestellungsbeschlusses und des Urteiles an diesen erfolgte am 16.4.1997. Am 24.4.1997 überreichte Dr.Markus Orgler für die Klägerin, nunmehr unter Berufung auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer, einen weiteren Berufungsschriftsatz.

Am 30.4.1997 legte das Erstgericht den Akt zur Entscheidung über die Berufung vom 11.3.1997 dem Oberlandesgericht Innsbruck vor, das mit Urteil vom 20.5.1997 der Berufung nicht Folge gab.

Mit Beschluß vom 8.7.1997 wies das Erstgericht die Berufung der Klägerin vom 24.4.1997 - der Schriftsatz befand sich wie sich aus Reihenfolge der Einordnung ergibt, nicht in dem am 30.4.1997 an das Berufungsgericht vorgelegten Akt - mit der Begründung zurück, daß es sich um eine Doppeleinbringung handle, zurück (ohne ON auf AS 175).

Gegen diesen Beschluß erhob die Klägerin Rekurs. Eine Erledigung des Rekurses steht aus.

Die Entscheidung über die Revision hat zur Voraussetzung, daß das Berufungsverfahren abgeschlossen ist. Hier liegt wohl ein Urteil des Berufungsgerichtes über die Berufung der Klägerin vom 10.3.1997 vor, doch ist die Frage, ob auch der Berufungsschriftsatz vom 24.4.1997 Gegenstand der Berufungsentscheidung zu sein hatte, nicht abschließend entschieden. Vor dieser Entscheidung kann das Berufungsverfahren nicht als erledigt angesehen werden.

Das Erstgericht wird daher vorerst die Rechtzeitigkeit des gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurses zu prüfen haben (ein Nachweis über die Zustellung des Beschlusses vom 8.7.1997 findet sich im Akt nicht), für den Fall, daß das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, den Rekurs zur Entscheidung vorzulegen und nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Akt zur Entscheidung über die Revision vorzulegen haben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.