12Os107/97•OGH 12Os107/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adam K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Mai 1997, GZ 5 d Vr 13330/96-111, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, und des Verteidigers Dr.Kleisinger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (Anklagefakten I./1. bis 4.) und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der - unter einem rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG aF verurteilte - polnische Staatsangehörige Adam K***** von der Anklage wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Inhaltlich der bezüglichen Anklagevorwürfe lag ihm zur Last, in Wien (teils als Mittäter mit einem unbekannt gebliebenen Komplizen) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen durch Einbruch fremde bewegliche Sachen weggenommen zu haben, und zwar
1. ) am 22.Oktober 1996 Fred L***** einen PKW Mercedes 600 SEC samt Zubehör im Gesamtwert von ca 900.000 S;
2. ) am 7.November 1996 der Firma A***** Audio- und Videogeräte VertriebsgesmbH einen KKW Jeep Cherokee samt Zubehör im Gesamtwert von rund 750.000 S;
3. ) am 12.Dezember 1996 einem (zur Zeit der Anklageerhebung) unbekannten (in der Folge in der Person des Peter S***** ausgeforschten - S 199/II) Geschädigten einen KKW Jeep Cherokee noch festzustellenden Wertes;
4. ) am 16.Dezember 1996 der Firma Peter B***** GesmbH einen KKW Jeep Cherokee samt Zubehör im Wert von ca 770.000 S.
Die Tatrichter erachteten die Beweislage in bezug auf keinen der inkriminierten Diebstähle für ausreichend, die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen und ihn der (Mit)Täterschaft zu überführen.
Der gegen sämtliche Freispruchsfakten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt aus dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Zwar mangelt es der Beschwerdeführerin an der formellen Legitimation zur erfolgreichen Geltendmachung der Verfahrensrüge (Z 4), in welcher sie die Abweisung ihres Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Sicherheitswachebeamten Franz K***** (S 213/II) releviert, weil sie es unterlassen hat, jene Umstände, die durch die Beweisaufnahme erwiesen werden sollten, konkret zu bezeichnen, und sich das Thema auch aus dem Sachzusammenhang nicht hinlänglich deutlich ergibt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 16, 18).
Im Sinne der weiteren Beschwerdeargumentation (Z 5) trifft es jedoch zu, daß die Urteilsgründe in entscheidenden Belangen mit formellen Mängeln behaftet sind.
Der Sache nach zu Recht zeigt die Nichtigkeitswerberin nämlich auf, daß sich der Schöffensenat bei der Begründung des Freispruchs im Kern damit begnügte, den (bloß wiedergegebenen) Anklagebehauptungen die Einlassungen des Angeklagten gegenüberzustellen (US 4 ff), ohne deutlich auszusprechen, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden.
Darüber hinaus blieben folgende (wesentliche) aktenkundige Umstände unerörtert, die in einer (vom Erstgericht vernachlässigten) Gesamtschau mit den von ihm erörterten Beweisergebnissen bei lebensnaher Betrachtung in Richtung einer dolosen Mitwirkung des Angeklagten an den verfahrensgegenständlichen Diebstählen zumindest in der (im Urteil ebenfalls gänzlich außer acht gelassenen) Form der - rechtlich unmittelbarer Mittäterschaft gleichwertigen (Leukauf/Steininger StGB3 § 12 RN 14) - Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) weisen: Die Vielzahl der Reisebewegungen des Angeklagten von Tschechien nach Österreich zwischen Oktober und Dezember 1996; sein jeweiliger Inlandsaufenthalt an den Tattagen; das Fehlen von Ausreisestempeln aus Österreich in seinem Reisepaß; das Auftreten von Seriendiebstählen betreffend offensichtlich jeweils über die "grüne Grenze" in das Ausland verschobene Fahrzeuge, insbesondere der Marke Jeep Cherokee (S 59, 253 ff/I), die Mehrzahl von Amtshandlungen in Tschechien (ua) wegen Verdachts einer Beteiligung an der organisierten Verschiebung gestohlener Kraftfahrzeuge (S 55, 87, 225 f, 233, 239/I); seine - durch Videoaufzeichnungen dokumentierte - Einfahrt in die Wiener Stiftsgarage unmittelbar nach dem am 7.November 1996 sodann binnen weniger Minuten gestohlenen Geländewagen.
In Kombination mit den vom Erstgericht erörterten Beweisresultaten der Auffindung des gestohlenen PKW Mercedes auf einem angeblich der Sphäre des Angeklagten zuzuordnenden Privatparkplatz seines tschechischen Wohnorts, der Ausfahrt des KKW Jeep Cherokee am 7. November 1996 unter Ausnützung der vom Fahrzeug des Angeklagten ausgelösten Schrankenöffnung, der Sicherstellung von Schlüsselrohlingen in dem von diesem benützten PKW Renault am 12. Dezember 1996 sowie des neuerlichen räumlichen Naheverhältnisses zwischen dem vom Angeklagten gelenkten Fahrzeug und einem Geländewagen, dessen Lenker trotz Schüssen nicht angehalten werden konnte, am 16.Dezember 1996 erweist sich die Annahme des Erstgerichtes, der vom Angeklagten mit dem Besuch von Prostituierten erklärte inländische Aufenthalt an den Tattagen und die zitierten Kontakte mit den gestohlenen Geländewagen seien bloß auf Zufall zurückzuführen, als offenbar unzu- reichend begründet.
Inwieweit die (in US 8) vom Erstgericht ferner hervorgehobene Überschneidung des vom Geschädigten Peter B***** angegebenen Tatzeitraumes (zwischen "ca" 20.45 Uhr und der Entdeckung der Tat um "ungefähr" 21.45 Uhr des 16.Dezember 1996, S 499/I) mit dem Zeitpunkt der Amtshandlung in Gaweinsthal (um 21.30 Uhr dieses Tages, S 31/I) einen den Angeklagten entlastenden Umstand darstellt, vermag das Schöffengericht (in Anbetracht der innerhalb des fraglichen Zeitraums bei notorisch geringer Verkehrsdichte problemlos bewältigbaren Distanz zwischen dem im dritten Wiener Gemeindebezirk gelegenen Tatort und dem Ort der Anhaltung) gleichfalls nicht nachvollziehbar darzulegen.
Die von der Staatsanwaltschaft sohin im dargelegten Umfang zutreffend geltend gemachte Unvollständigkeit der Urteilsgründe macht nach Lage des Falles (in Anbetracht des engen Sachzusammenhanges) eine Aufhebung sämtlicher bekämpfter Freisprüche und eine entsprechende partielle Verfahrenserneuerung in erster Instanz unabdingbar.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die (auch den Strafausspruch erfassende) teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
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