8Ob208/97i•OGH 8Ob208/97i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj.Rene G*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 13. und 14.Bezirk, 1130 Wien, Eduard-Klein-Gasse 2, wegen Unterhaltsvorschuß, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. April 1997, GZ 45 R 315/97z-60, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 24.Februar 1997, GZ 4 P 778/95t-52, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist zwar zulässig, da zur Zeit der Revisionsrekurserhebung noch keine einschlägige oberst- gerichtliche Rechtsprechung vorgelegen ist; er ist jedoch nicht berechtigt.
Diesbezüglich wird auf die ausführlich begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.7.1997, 9 Ob 2311/96k verwiesen, die einen gleichartigen Sachverhalt betrifft; eine Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information angeschlossen.
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