11Ns17/97•OGH 11Ns17/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Ablehnungssache der antragstellenden Parteien 1) Wilhelm P***** GmbH Co KG, 2) Wilhelm P***** GmbH, 3) H***** Eigentumswohnungen GmbH,
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Othmar H***** wird abgewiesen.
Die Ablehnung des Präsidenten Dr.Helmut H***** ist nicht berechtigt.
Über die Ablehnung der Mitglieder des Oberlandesgerichtes ***** Vizepräsident Dr.J*****, Senatspräsident Dr.R***** sowie der Richter Dr.A***** und Dr.F***** wird der Präsident dieses Gerichtshofes zu entscheiden haben.
Gründe:
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfahren "Vr 798/85" des Landesgerichtes W*****, 31 Ur 4/96 des Landesgerichtes L***** sowie 7 Ns 91/95 und 84/95 des Oberlandesgerichtes ***** lehnten die durch Dipl.Ing.Dr.P***** vertretenen Antragsteller die im Spruch genannten Mitglieder des Oberlandesgerichtes ***** als befangen ab.
Der den seinerzeitigen Präsidenten Dr.H***** betreffende Ablehnungsantrag war im Hinblick auf dessen Ausscheiden aus der Justiz wegen Übertrittes in den Ruhestand abzuweisen.
Der gegen den nunmehrigen Präsidenten Dr.Helmut H***** gerichtete Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt. Zur Begründung dessen angeblicher Befangenheit berufen sich die Antragsteller in ihrer mehrfach ergänzten Eingabe vom 7.März 1996 darauf, daß er anläßlich einer von ihm durchgeführten Visitation der Konkursabteilung des Landesgerichtes W***** "ohne eigene Feststellung der Vorgänge bei der VB Sch*****" einen offenbar unrichtigen Bericht erstellt, darin Gesetzesverletzungen des (damaligen) Konkursrichters Mag.H***** "entschuldigt und sanktioniert" und somit eine "Scheinvisitation" durchgeführt habe.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO können von den darin genannten zur Antragstellung Legitimierten, darunter dem Beschuldigten/Angeklagten und dem Privatbeteiligten, Mitglieder des Gerichtes abgelehnt werden, wenn außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe angegeben und dargetan werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen. Die Gründe der Ablehnung müssen dabei nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).
Solche Gründe werden von den Antragstellern nicht vorgebracht, reichen doch dazu die nicht näher substantiierten, oben wiedergegebenen Behauptungen keinesfalls aus. Insbesondere wird das Instrument der Amtsuntersuchung nach §§ 95 ff der Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) von den Antragstellern gründlich verkannt, sind doch gerade jene Maßnahmen, deren Unterlassung bemängelt wird, wie etwa die Überprüfung von Entscheidungen des Konkursrichters auf ihre Rechtsrichtigkeit und Erhebungen mit den Mitteln der Strafprozeßordnung, wie sie im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Volksbank Sch***** vermißt werden, der Amtsuntersuchung verwehrt.
Weil auch sonst nicht aufgezeigt und schon gar nicht bescheinigt wird, weshalb es sich bei der vom nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes durchgeführten Amtsuntersuchung um eine bloße Scheinvisitation" gehandelt habe und worin die "Entschuldigung und Sanktionierung" von in diesem Kontext nicht näher bezeichneten Gesetzesverletzungen des Konkursrichters, deren Kenntnis dem Visitator zu unterstellen gewesen wäre, zu erblicken sei, blieb der Ablehnungsantrag unbegründet.
Über die die übrigen ausdrücklich genannten Mitglieder des Oberlandesgerichtes ***** betreffenden Ablehnungsanträge wird demzufolge der Präsident dieses Gerichtshofes zu entscheiden haben (§ 74 Abs 1 StPO).
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