11Os132/97•OGH 11Os132/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Mai 1997, GZ 3 c Vr 9164/96-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurde Walter R***** des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I 1 und 2) sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 StGB (II a und c, gemeint b) schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant) in Perchtoldsdorf mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich (in den Gründen allerdings: sich bzw einen Dritten - vgl US 7 Abs 2 und 5) unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorspiegelung, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Geschäftspartner zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zum Abschluß von Verträgen und Erbringung von Leistungen verleitet, die diese (richtig: die von ihnen vertretenen Firmen) am Vermögen schädigten, und zwar
1. im Mai 1994 Angestellte der Firma Franz O***** Co zur Lieferung von Betonfertigteilen, wodurch ein Schaden von 58.248,30 S bewirkt wurde,
2. im Juli 1994 Angestellte der Firma Ö***** F***** zur Lieferung von Baumaterial, wodurch ein Schaden von 64.503,62 S entstand (I 1 und 2).
Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Strafausspruch wird von ihm mit Berufung bekämpft.
Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den Umfang des Schuldspruches I hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen.
Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist grund- sätzlich voranzustellen:
Der nach dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte Begründungsmangel muß den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen; das ist eine solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend ist und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übt.
Der Beschwerdeführer verkennt jedoch das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, wenn er - wie es in seinen Ausführungen zum Ausdruck kommt - der Auffassung ist, es sei schon ein Begründungsmangel im Sinne dieser Gesetzesstelle, wenn im Urteil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert und darauf untersucht werden, wieweit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und wenn das Gericht sich bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen nicht von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befaßt hat; denn nach der Vorschrift des Gesetzes besteht die Aufgabe des Gerichtes nur darin, die schriftliche Urteils- begründung in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Außerdem übersieht der Angeklagte, daß nach dem Gesetz (§ 258 Abs 2 StPO) die Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind, und daß über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, das Gericht letztlich nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden hat (EvBl 1972/17).
Für den Tatbestand des Betruges ist nur entscheidungswesentlich, daß der Täter mit Täuschungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz einen anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im vorliegenden Fall mit Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz Angestellte der Firmen O***** Co sowie Ö***** F***** über die Tatsache getäuscht, daß er ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde sei, indem er Waren auf den Namen seiner (damaligen) Lebensgefährtin Renate F***** bestellte. Dadurch wurden die Firmen veranlaßt, die bestellten Waren zu liefern. Da er in Wahrheit aber weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war, wurden die Firmen um den jeweiligen Kaufpreis geschädigt; der eingetretene Schaden muß kein dauernder sein, sondern es genügt, daß der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines Vermögens gebracht wird (SSt 57/42).
In seiner Beweiswürdigung hat das Schöffengericht mit hinreichender Deutlichkeit dargetan, aus welchen Erwägungen es zu diesen Konstatierungen gekommen ist (US 10/11). Diese Begründung ist schlüssig und steht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang.
Hievon ausgehend ist dem Rechtsmittel im einzelnen zu erwidern:
Entgegen der Beschwerde liegt eine Unvollständigkeit durch Nichterörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Anklagefaktum I 5 nicht vor. War doch in diesem Geschäftsfall seine Zahlungspflicht wegen der auf seinen Namen lautenden Rechnungen unstrittig und erfolgte der Freispruch nicht mangels Zahlungspflicht, sondern weil infolge (wenn auch verspäteter) Zahlung ersichtlich kein Schädigungsvorsatz angenommen wurde.
Wer die von den Schuldspruchfakten umfaßten Rechnungen bezahlt hat, ist zwar nicht aktenkundig, für die Schuldfrage allerdings nicht wesentlich, weil der Schaden im Hinblick auf die erst nach rund drei Jahren kurz vor der Hauptverhandlung, sohin nicht in einer wirtschaftlich angemessenen Zeit erfolgten Zahlung, bereits längst eingetreten war. Diese ist daher nur als Milderungsgrund zu berücksichtigen.
Lediglich eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung stellen jene Behauptungen dar, das Erstgericht habe nicht ausreichend erörtert, warum die Bestellungen auf den Namen Renate F***** erfolgten. Ergibt sich doch aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung, daß der Angeklagte deswegen so vorging, um seine eigene Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit im Verkehr mit den betroffenen Firmen zu verschleiern. Er hat also nicht im Namen seiner Lebensgefährtin gehandelt, sondern deren Namen nur mit Täuschungsvorsatz benützt, obwohl er selbst der Besteller war.
Daher liegt diesbezüglich weder ein innerer Widerspruch in der Begründung vor, noch mußten sich die Tatrichter mit der rechtlichen Situation von Lebensgemeinschaften auseinandersetzen.
Entgegen den Behauptungen unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung ging das Schöffengericht in seiner (wenn auch etwas mißverständlich formulierten) Urteilsbegründung zweifelsfrei davon aus, daß der Angeklagte weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war, und daher, um die Bestellung der Waren realisieren zu können, durch Angabe des Namens seiner Lebensgefährtin als Bestellerin die Angestellten der Lieferfirmen darüber täuschte.
Daraus folgt aber, daß die Firma O***** Co Renate F***** als Vertragspartnerin ansah und gegen sie einen Zahlungsbefehl erwirkte, obwohl der eigentliche Käufer der Beschwerdeführer war. Dies ist aber die logische Konsequenz der gelungenen Täuschung, weshalb sich daher das Erstgericht mit diesen Umständen nicht weiter auseinandersetzen mußte. Unerheblich dabei ist auch, wer der eigentliche Bauherr war; für die Bestellung und strafrechtlich verantwortlich für die Nichtbezahlung des entsprechenden Preises ist der tatsächliche Besteller.
Da der geschuldete Betrag nicht innerhalb einer wirtschaftlich angemessenen Zeit sondern erst - wie bereits ausgeführt - nach rund drei Jahren kurz vor der Hauptverhandlung bezahlt und daraus der Schadenseintritt für die betroffenen Firmen abgeleitet wurde, ist es für die Schuldfrage nicht von entscheidender Bedeutung, ob und gegen welche Person ein Zahlungsbefehl erwirkt wurde.
Dasselbe gilt für die unter diesem Nichtigkeitsgrund (Z 5) erhobenen Einwände gegen den Schuldspruch I 2. Daß nämlich für die Firma Ö***** F***** nicht klar war, wer die Bestellung tatsächlich getätigt hatte, ist Folge der gelungenen Täuschung durch den Angeklagten. Für den durch die wesentlich verspätete Zahlung eingetretenen Schaden ist es - siehe oben - unerheblich, ob und gegen wen von dieser Firma ein Zahlungsbefehl erwirkt wurde, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen von vornherein nicht zahlungsfähig und zahlungswillig war.
Insgesamt liegt daher ein formeller Begründungsmangel nicht vor.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die im wesentlichen die Argumente der Mängelrüge wiederholt und auf diese verweist, vermag weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen, weil das Vorbringen - wie bereits zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ausgeführt - nur für die Schuldfrage unwesentliche Aspekte betrifft.
Die Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Bei prozeßordnungsgemäßer Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muß nämlich unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, daß eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verläßliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 5).
Sowohl die Rechts- als auch die Subsumtionsrüge übergehen den mit 58.248,30 S zum Nachteil der Firma O***** Co und mit 64.503,62 S zum Nachteil der Firma Ö***** F***** im Urteil ausdrücklich festgestellten Schaden, der - wie zur Mängelrüge ausgeführt - durch die nicht innerhalb einer wirtschaftlich angemessenen Zeit erfolgten Zahlung entstanden ist.
Daß die Rechnung nicht zugestellt werden konnte, ist strafrechtlich nicht entscheidend, weil die Pflicht des Käufers - wovon das Erstgericht ausgeht und was die Beschwerde negiert - darin besteht, den Preis innerhalb angemessener Frist zu bezahlen. Außerdem läßt dieser Einwand die Urteilsannahme außer acht, daß der Angeklagte von vornherein nicht zahlungswillig war. Nicht entscheidungswesentlich ist ferner, daß bei Lieferung von Material für den Hausbau allenfalls auch der Grundstückseigentümer zivilrechtlich für die Bezahlung haftet und bedurfte es daher diesbezüglich keiner weiteren Feststellungen.
Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Urteil, weil er als Besteller und damit als Käufer aufgetreten ist und sohin zur Leistung des Kaufpreises verpflichtet war. Auch diesen Umstand übergeht die Beschwerde.
Bei seinen Einwendungen schließlich, es seien Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Renate F***** unterlassen worden, übergeht der Angeklagte die Urteilsfeststellungen, daß er nicht über die Vermögenslage oder Zahlungsbereitschaft der Genannten, sondern durch Vorspiegelung des Namens eines anderen Bestellers über seine eigene getäuscht hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zukommt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.
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