OGH 10Ob190/97g

10Ob190/97gTribunal Superior2 de dez. de 1997

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OGH 10Ob190/97g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei F*****, Landesgruppe T*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillesberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 1,420.800 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2.Mai 1997, GZ 4 R 104/97v-20, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.März 1997, GZ 17 Cg 102/96h-16, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen (§ 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die beklagte Partei wendet sich im außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich dagegen, daß das Rekursgericht zum Ergebnis gelangte, daß der Landesgruppe T***** der F***** Prozeßfähigkeit zukomme. Sie führt dagegen ins Treffen, daß das Rekursgericht mit dieser Entscheidung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei; die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, auf die sich das Rekursgericht zur Begründung seines Ergebnisses berufen habe, beträfen anders gelagerte Sachverhalte und seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage ist aber für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit nicht entscheidend. Auszugehen ist nämlich davon, daß die beklagte Partei in der Klage mit "F*****, Landesgruppe T*****" bezeichnet wurde. Damit wurde aber nicht ausdrücklich die Landesparteiorganisation als Rechtssubjekt in Anspruch genommen. Die klagende Partei hat auch im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet, daß sich die Klage gegen ein derartiges Rechtssubjekt richte. Zum Schriftsatz ON 14, in dem die beklagte Partei erstmalig geltend machte, daß der Landesparteiorganisation keine Rechtspersönlichkeit zukomme, hat sich die klagende Partei nicht geäußert. Sie hat zu diesem Vorbringen erstmalig in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß Stellung bezogen und dort ua ausgeführt, daß die Bezeichnung "Landesgruppe T*****" bedeutet nicht ein von der genannten Partei verschiedenes Rechtssubjekt, sondern nur die örtliche Bezeichnung einer Verwaltungseinheit dieser juristischen Person (idS auch JBl 1955, 501). Beklagte Partei war daher von Beginn des Verfahrens an die F*****. Daß dies auch dem Verständnis der beklagten Partei entspricht, ergibt sich daraus, daß sie in der Korrespondenz im Vorfeld des Prozesses (Schreiben vom 11.5.1994 ./G) durch den jetzigen Beklagtenvertreter selbst unter dieser Bezeichnung aufgetreten ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihr Rechtsanwalt, dem die tatsächlichen Verhältnisse bekannt sein mußten, dabei unter der Bezeichnung eines nicht existierenden Rechtssubjektes auftrat.

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