14Os151/97•OGH 14Os151/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.September 1997, GZ 28 Vr 321/97-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang K***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2) schuldig erkannt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er am 18.Jänner 1997 in I***** dem Helmut S***** mit Gewalt gegen dessen Person, indem er ihn gegen eine Sitzlehne stieß, ihm Fußtritte gegen das Schienbein, das Knie und in den Bauch versetzte und mit dem Finger in das rechte Auge stach, wobei er ihn zur Herausgabe eines Bargeldbetrages von 300 S aufforderte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abzunötigen versucht (1).
Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Ablehnung der Einvernahme der "langjährigen Kellnerin des Cafe F***** namens C***** nach deren Ausforschung zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte im Zeitraum Anfang Jänner bis Ende Feber 1997 entgegen den sonstigen Gepflogenheiten dort nicht aufgehalten hat und damit der Version des Italienaufenthaltes höchste Glaubwürdigkeit beizumessen ist", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Zutreffend wies das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis darauf hin, daß die damit angestrebte Annahme die entscheidende Tatsache, wonach der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, nicht ausschließt.
Nach Prüfung der Akten anhand des zweiten Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einvernahme der Zeugin "C*****" wiederholt, genügt es zu erwidern, daß die - im Verfahren über Schuldberufungen gegen Urteile des Einzelrichters eingeräumte (§§ 467 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) - Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehen ist.
Mit dem weiteren Einwand, das Erstgericht hätte "ein gewisses Mitverschulden des Zeugen S***** an der Schwere seiner Verletzungen feststellen müssen", macht der Beschwerdeführer bloß einen Berufungsgrund geltend, indem er sich gegen den (unpräzise formulierten) Erschwerungsgrund der gerade noch leichten (vgl S 227) - und daher nicht strafsatzbestimmenden - Verletzung des Opfers wendet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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