OGH 12Os160/97

12Os160/97Tribunal Superior4 de dez. de 1997

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OGH 12Os160/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Engelbert L***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28.Februar 1997, GZ 28 Vr 1229/95-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert L***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Frühjahr 1994 in Freistadt seine am 6. März 1988 geborene, somit unmündige Tochter Tanja L***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er sich nackt auf sie legte und sie an der Scheide abgriff.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Nicht zutreffend ist zwar die den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierende Beschwerdeargumentation, das Erstgericht habe "entgegen der ausdrücklichen Rüge sowie entgegen § 126 (zu ergänzen: StPO) den Beschluß auf Einholung eines Zweitgutachtens gefaßt". Denn sie übersieht, daß gemäß § 118 Abs 2 StPO zwei Sachverständige auch dann beizuziehen sind, wenn dies - wie hier - wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich ist. Zudem wird dabei vernachlässigt, daß die vom Beschwerdeführer vermißten Voraussetzungen nach § 126 Abs 1 StPO (Bedenken der Tatrichter gegen die gutächtlichen Ausführungen des bestellten Sachverständigen) im konkreten Fall vorlagen (324). Die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen war daher - der Beschwerde zuwider - durch die Prozeßgesetze gedeckt; die Bekämpfung des bezüglichen Beschlusses des Schöffensenates erweist sich somit der Sache nach als prozeßordnungswidrige Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatrichter (Mayerhofer StPO4 § 118 E 72).

Im übrigen ist allerdings schon die unter den Gesichtspunkten unzureichender und unvollständiger Begründung erhobene Mängelrüge (Z 5) berechtigt, weil das angefochtene Urteil nicht einmal den Mindestanforderungen erstgerichtlicher Erörterungspflicht entspricht.

Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die "überzeugenden und glaubwürdigen" Angaben der unmündigen Tanja L*****, deren Unbedenklichkeit insbesondere durch das "nachvollziehbare, schlüssige und begründete Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.F***** erhärtet wird", nahm aber zu der beiden Beweismitteln innewohnenden entscheidungsrelevanten Problematik nur in völlig unzureichendem Ausmaß Stellung.

Das Erstgericht unterließ zunächst die gebotene kritische Auseinandersetzung mit den zum Teil erheblich voneinander abweichenden Angaben der unmündigen Zeugin T***** L***** hinsichtlich Art und Modalitäten der von ihr geschilderten sexualbezogenen Handlungen: So deponierte sie anläßlich der Exploration durch den Sachverständigen Univ.Prof.Dr.F***** am 9.Jänner 1997, also knapp vier Jahre nach dem behaupteten Tatgeschehen, entgegen ihren Angaben anläßlich der kontradiktorischen Vernehmung am 24.August 1995 (ON 5), den Penis des Angeklagten und den Penis ihres Großvaters ergriffen zu haben, und ferner erstmals, daß der Angeklagte ihr mit dem Finger "unten" (wobei sie auf den Genitalbereich zeigte) "hineingebohrt" habe. Im Zusammenhang damit demonstrierte die Unmündige weiters erstmalig masturbationsartige Aktivitäten am Beschwerdeführer (399, 401). Die Tatrichter übergingen zudem auch die - die problematisierte Verläßlichkeit der Aussagen des Kindes nachhaltig berührenden - Ausführungen des Sachverständigen, wonach im (hier tataktuellen) Vorschulalter eines Kindes Erinnerungen bereits im Zeitraum von drei bis sechs Monaten verblassen (413).

Gleiches gilt für die difformen Aussagen der unmündigen Zeugin Tanja L***** insbesondere zur Ursache ihrer im Genitalbereich erlittenen Verletzung (ON 5, 237, 239), zur von ihr teilweise widersprüchlich beantworteten Frage, wer die behaupteten Tathandlungen beobachtet habe (ON 5 - Zeugin S*****; 401 - Zeugin Waltraud R*****; 257 - Zeugin Margarethe L*****) und für die Aussagen der drei dazu genannten Zeuginnen, die die behaupteten Beobachtungen durchwegs in Abrede stellten (249 f, 269; 320).

Der Schöffensenat unterließ es überdies, eine gutächtliche Stellungnahme des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.F***** zur Frage einzuholen, inwieweit die evidenten Entwicklungsstörungen der Unmündigen (vgl die Angaben ihrer Mutter, insbesondere 235 ff, und der Zeuginnen G***** und N***** - 428 ff) Auswirkungen auf ihre Aussagefähigkeit haben könnten.

Das Erstgericht wird seiner Begründungspflicht auch insoweit in keiner Weise gerecht, als es sich bei der Beurteilung des die Wahrnehmungsfähigkeit des Kindes auf der Basis einer - konträr zum Befund des Zweitgutachters Univ.Prof.Dr.F***** - betonten oberflächlichen Körperbezogenheit seiner Angaben (185) problematisierenden Gutachtens des Sachverständigen Dr.I***** (ON 20, 434 ff) mit dem Hinweis, das Gericht lege seinen Feststellungen das Gutachten des Univ.Prof.Dr.F***** "als das unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Angaben des Kindes überzeugendere Gutachten zugrunde" (US 10), auf eine im Kern unsubstantiierte Aufwertung des wesentlichen Würdigungsgegenstandes zum bestimmenden Würdigungsmittel beschränkt.

Denn abgesehen davon, daß das wie jedes Beweismittel einer kritischen Überprüfung zu unterziehende Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.F***** auf die aufgezeigten Diskrepanzen in den Angaben der in ihrer Persönlichkeitsstruktur auffälligen Unmündigen und auf die ihren Bekundungen widerstreitenden Verfahrensergebnisse in keiner Weise eingeht, ist die vom Sachverständigen als Grundlage für die Annahme realitätsbezogener Schilderung allein herangezogene angebliche "Detailgenauigkeit" bei der gegebenen Sachkonstellation denklogisch nicht nachzuvollziehen.

Dem Urteil haften somit Begründungsmängel an, die zu seiner Aufhebung führen mußten (§ 285 e StPO). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen.

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