13Os151/97•OGH 13Os151/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland Wolfgang H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Roland Wolfgang H***** und Gerhard H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13.Mai 1997, GZ 26 Vr 2358/94-89, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß gemäß § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurden Roland Wolfgang H***** und Gerhard H***** des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB (A), Roland Wolgang H***** darüber hinaus des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (B/3) schuldig erkannt.
Darnach haben
A) Roland Wolfgang H***** und Gerhard H***** als Mittäter im November
und Dezember 1994 in Linz und Wien die Herkunft von aus Verbrechen eines anderen herrührenden Vermögensbestandteilen von jeweils mehr als 100.000 S in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert dadurch verschleiert, daß sie (wissentlich: vgl US 13) Sparbücher mit einem Einlagestand von insgesamt 1,412.640 S übernahmen, davon Abhebungen tätigten, Neuveranlagungen durchführten und die realisierten Gelder wieder ausfolgten;
B) Roland Wolfgang H*****
3. am 24.Juli 1992 in P***** in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei weiteren Personen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch die fälschliche Vorgabe, redlicher Mitspieler bei einem Glücksspiel zu sein, Wolfgang G***** zur Teilnahme an einem "Hütchenspiel" und zur Zahlung daraus resultierender Verluste von 215.000 S zu verleiten versucht.
Die gegen dieses Urteil von Roland Wolfgang H***** aus Z 3 und 5 a und Gerhard H***** aus Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Roland Wolfgang H*****:
Das Argument der Verfahrensrüge (Z 3), wonach die Verlesung eines Strafaktes grundsätzlich nur mit Einverständnis des Verteidigers zulässig sei, ist in dieser allgemeinen Form jedenfalls unrichtig.
Im übrigen verzichtet das Rechtsmittel darauf, jenen Bestandteil des verlesenen Beiaktes AZ 30 Vr 236/92 des Landesgerichtes Linz zu nennen, welcher der kritisierten Urteilspassage zugrunde liegen soll und verfehlt damit eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes.
Mit der Behauptung mangelhafter polizeilicher Aufzeichnungen wird auch die - allein gegen den Schuld- spruch wegen Geldwäscherei gerichtete - Tatsachenrüge (Z 5a) nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.
Die Kritik am Fehlen schriftlicher Unterlagen über eine nach den Angaben des Roland Wolfgang H***** (am 16.Jänner 1995) bevorstehende Geldübergabe und jenen "Dragan", aus dessen "Suchtgiftverbrechen" das Geld herrührte, räumt selbst den Mangel darauf bezogener aktenkundiger Beweisergebisse ein.
Indem die Rüge die Angaben der erhebenden Polizeibeamten über den ihnen bekannten Ermittlungstand zur Person des "Dragan" spekulativ in Zweifel zieht, bezieht sie sich nur auf ein isoliertes Detail der der Anfechtung entzogenen Beweiswürdigung. Sie verfehlt zudem erneut einen aktenmäßigen Bezug und verliert sich zuletzt in unangebrachter Polemik.
Zu der (auf den Schuldspruch wegen Geldwäscherei beschränkten) Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard H*****:
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider wurde die Geldwäscherei, deren der Angeklagte schuldig erkannt wurde, unverwechselbar und unter ausdrücklicher Bezeichnung der den Strafsatz bedingenden Tatumstände bezeichnet. Dazu bedurfte es der genauen Angabe der Vortaten, die in den Entscheidungsgründen ohnehin als Suchtgiftverbrechen konkretisiert wurden, nicht.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf fehlender Begründung der subjektiven Tatseite übergeht die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US 24 bis 33) und verfehlt damit eine gesetzeskonforme Darstellung.
Auf die Art des kriminaltaktischen Vorgehens und vorgebliche Fehlannahmen der Polizei, die Zustimmung des Anklägers zu einer Enthaftung und die Dauer der Voruntersuchung kann eine Tatsachenrüge (Z 5a) nicht gestützt werden. Auch die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Roland Wolfgang H***** ist der Anfechtung entrückt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a ENr 3).
Welche konkreten Ermittlungen der Beschwerdeführer, dem eine sachgerechte Antragstellung in der Hauptverhandlung jederzeit offengestanden wäre, vermißt, legt er nicht dar. Aktenkundige Beweisergebnisse für erhebliche Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage werden ebensowenig genannt.
Die - nicht beantragte - Beischaffung eines "allfälligen Aktes des Ministeriums", Ermittlungen über "Dragan" betreffend, hätte sich als Erkundungsbeweisführung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88) dargestellt, deren Unterlassen von vornherein keinen Mangel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigt (vgl aaO Z 5a ENr 2).
Inhaltlich stellt sich die Rüge nur als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung auf weitgehend spekulativer Grundlage dar. Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz versagt ohnehin schon deshalb, weil die Tatrichter an der Schuld des Gerhard H***** nicht gezweifelt haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 a), welche die Feststellung eines Verbrechens als Vortat vermißt, hält nicht am Urteilssachverhalt fest (US 12 f, 46; vgl auch US 31 und 33) und ist solcherart nicht an den Verfahrensvorschriften orientiert. Welchen Anforderungen an die "Bestimmtheit" der Vortat das Urteil nicht genügt, legt sie nicht dar.
Einer Begründung, warum (wie schon von der Generalprokuratur an sich zutreffend in ihrer, den Verteidigern auch zugegangenen, Stellungnahme dargelegt) nicht gemäß § 290 Abs 1 StPO vorzugehen war, entfiel mangels einer solchen hier vorzunehmenden Maßnahme.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbe- schwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.
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