OGH 14Os156/97

14Os156/97Tribunal Superior9 de dez. de 1997

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OGH 14Os156/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.April 1997, GZ 11 b Vr 6.802/95-160, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte Johann T***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Wien und verschiedenen Orten Niederösterreichs ihm anvertraute Güter in einem 25.000 S übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet hatte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(zu A/I/a) als Rundsendeleiter für Briefmarkenhefte nach dem Zeitraum von November bis Dezember 1991 von Dietmar V***** übernommene Briefmarken im Wert von ca 70.000 S dadurch, daß er diesem weder den Kaufpreis ausbezahlte noch die Marken zurückstellte, sowie

(zu A/I/c) nach dem 23.Mai bzw dem 26.Juni 1995 zwei von der WSGW WohnbausanierungsGmbH für die Herstellung von Dächern, Außenfenstern und Rohinstallationen bei Reihenhäusern in Tribuswinkel empfangene Geldbeträge von je rund 200.000 S (insgesamt also ca 400.000 S) dadurch, daß er die Arbeiten nicht durchführte und die Beträge anderweitig verwendete.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Entgegen dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung (A/I/a), der Beschwerdeführer habe von V***** diesem (allein) gehörige Briefmarken im Wert von ca 70.000 S übernommen (US 13). Das Erstgericht konnte sich diesbezüglich nicht nur auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung (S 179 ff/IV) stützen (US 24 ff), sondern auch auf die Verantwortung des Angeklagten selbst ("Karton des V*****"; "Gegenstände, die durch V***** übergeben worden sind"; jeweils S 321/II). Eine nähere Auseinandersetzung mit den Angaben dieses Geschädigten vor der Polizei (inhaltlich Z 5) war entbehrlich (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO).

Soweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ideelles Miteigentum der Zeugen T***** und V***** an den gegenständlichen Marken behauptet, übergeht er prozeßordnungswidrig die zitierten gegenteiligen Urteilsannahmen über ein Alleineigentum V*****s.

Auch die eine Tatbeurteilung (A/I/c) nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB monierende Subsumtionsrüge (Z 10) läßt eine gesetzmäßige Darstellung vermissen, indem sie sich unter Negierung eines Bereicherungsvorsatzes hinsichtlich der widmungswidrig verwendeten Gelder der WSGW über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 22, 32 ff) hinwegsetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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