OGH 14Os157/97

14Os157/97Tribunal Superior11 de dez. de 1997

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OGH 14Os157/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anna I***** wegen des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. September 1997, GZ 6 c Vr 7.409/97-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anna I***** des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und § 15 StGB schuldig erkannt, weil sie am 28.Juli 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider 198,6 Gramm Heroin (16 Gramm Reinsubstanz) und 99,8 Gramm Kokain (45 Gramm Reinsubstanz) aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt sowie hier in Verkehr zu setzen versucht hat.

Die gegen diesen Schuldspruch von der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Als unzureichend begründet (Z 5) erachtet die Beschwerdeführerin die Urteilsfeststellungen bezüglich ihrer Kenntnis vom Vorhandensein der Suchtgiftmengen in den von ihr transportierten drei Kekspackungen und bezüglich ihres Vorgehens zur Durchführung der intendierten Suchtgiftübergabe an einen Unbekannten (US 6). Sie stützt sich dabei jedoch nur auf zwei aus dem Zusammenhang gelöst wiedergegebene Teile der Urteilsausführungen (US 5 und 9) und übergeht die ausführliche Beweiswürdigung (US 7 ff), auf deren Grundlage die Tatrichter die Einlassungen der Angeklagten für widerlegt erachteten. Das Schöffengericht verweist dazu vor allem auf die fehlende Plausibilität der Verantwortung der Angeklagten angesichts ihres Verhaltens bei der Tatausführung und auch noch nach dem "Zugriff" am Busbahnhof durch die Polizeibeamten, die sie aufgrund einer anonymen Anzeige schon eine Zeitlang beobachtet hatten.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie habe sich mit der Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge nicht abgefunden, Feststellungen zur Willenskomponente eines diesbezüglichen Vorsatzes. Dabei orientiert sie sich jedoch nicht am Urteils- sachverhalt, der diese Konstatierung mit der Kenntnis der Angeklagten vom tatsächlichen Suchtgiftinhalt der präparierten Kekspackungen (US 5) in Verbindung mit ihrem Entschluß, diese Kekspackungen zu transportieren, zum Ausdruck bringt. Die Rechtsrüge erweist sich demzufolge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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