6Ob352/97a•OGH 6Ob352/97a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 19.Mai 1996 verstorbenen Franz Karl B*****, zuletzt ***** infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der erbserklärten Erbin Franziska B*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 11.August 1997, GZ 7 R 25/97z und 7 R 40/97f-21a, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 2.April 1997, GZ 1 A 148/96f-17 und 18, aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig Rekurs) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat in der Verlassenschaftssache einen Mantelbeschluß gefaßt (ON 17) und die Einantwortungsurkunde erlassen (ON 18).
Das Rekursgericht hat diese Beschlüsse im angefochtenen Umfang aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Ein solcher Beschluß ist nach § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruchs ist der "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig Rekurs) unzulässig und deshalb zurückzuweisen (stR: ÖAV 1992, 158 und 1993, 151 uva) .
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