OGH 12Ns21/97

12Ns21/97Tribunal Superior7 de jan. de 1998

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OGH 12Ns21/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 11 E Vr 176/97 anhängigen Strafsache gegen Otmar S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die (sinngemäße) Erklärung des Angeklagten, das gesamte Oberlandesgericht Graz wegen Befangenheit abzulehnen, nichtöffentlich den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (pauschale) Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz (einschließlich seines Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

Begründung

Gründe:

Otmar S***** lehnte in dem oben bezeichneten Strafverfahren das zur Entscheidung über sein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 3.Juni 1997 zuständige Oberlandesgericht Graz pauschal unter Hinweis auf seinen nicht näher konkretisierten "Verdacht einer Beteiligung von Personen" dieses Gerichtes an einem nicht näher bezeichneten "Amtsmißbrauch" ab.

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 72 Abs 1 StPO können Richter (außer in den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen der Ausschließung) aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnungsgründe müssen genau angegeben werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines gesamten Gerichtshofes ist nur dann gerechtfertigt, wenn für jedes einzelne seiner Mitglieder Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Richter könnte an die Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten (Foregger/Kodek StPO7 § 72 Erl I).

Die pauschale, auf nicht personsbezogene und bloß unbestimmte Mutmaßungen gestützte Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz ist daher nicht stichhältig.

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