OGH 12Os162/97

12Os162/97Tribunal Superior8 de jan. de 1998

Abrir fonte

Texto completo

OGH 12Os162/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Renate K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 3. September 1997, GZ 12 Vr 809/96-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Renate K***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (I) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (II) schuldig erkannt.

Darnach hat sie den bestehenden Vorschriften zuwider

I. von Anfang 1994 bis 25.Juli 1996 in Neufeld an der Leitha und Pottendorf teilweise im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem bereits rechtskräftig verurteilten Lebensgefährten Herbert E***** Suchtgift, nämlich Heroin in einer nicht mehr festzustellenden, insgesamt großen Menge in Verkehr gesetzt, indem sie es "insbesondere" an Roland T***** und Manfred J***** verkaufte bzw überließ und

II. "Suchtgift, nämlich eine geringe Menge Haschisch besessen".

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Zutreffend wendet die Beschwerdeführerin unzureichende Begründung (Z 5) der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG zugrunde liegenden großen Suchtgiftmenge ein.

Das Schöffengericht stellte dazu fest, daß Roland T***** und Manfred J***** (von Feber 1996 bis 18.Juli 1996 bzw von Sommer 1995 bis Ende Feber 1996 - anders der im Urteilstenor bezeichnete Tatzeitraum) insgesamt 80,5 Gramm reines Heroin von Herbert E***** und der Angeklagten erhielten, wobei letztere "nur in seltenen Fällen den Verkauf bzw die Übergabe des Heroins vor(nahm)" (US 2) und im Verhältnis zum Erstgenannten "nur wenig weiter(gab), sodaß sie auf jeden Fall eine Gesamtmenge von 9,3 Gramm (1,5 Gramm reines Heroin bei 16,1 % Gehalt) erreichte" (US 3).

Die Begründung dieser Feststellung erschöpft sich im Hinweis darauf, daß der als Schutzbehauptung beurteilten leugnenden Verantwortung der Angeklagten die belastenden Aussagen dieser beiden Suchtgiftabnehmer gegenüberstehen, wonach T***** von ihr "manchmal" Heroin erhielt (US 3) und es auch "vorkam", daß sie J***** das Suchtgift übergab (US 4).

Eine nachvollziehbare Begründung dafür, daß diese seltenen Angriffe insgesamt mindestens 9,3 Gramm (1,5 Gramm reines) Heroin zum Gegenstand hatten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Auch die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist begründet. Denn die dazu getroffene Konstatierung, wonach Renate K***** "zwar kein Heroin, aber im Tatzeitraum (der auch im Urteilsspruch nicht präzisiert wird) nicht mehr feststellbare Mengen Cannabis" konsumierte (US 3), läßt eine Beurteilung der Verjährungsproblematik nicht zu.

Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung somit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, zumal die vom Erstgericht würdigend zu beachtenden Aussagen der Suchtgiftabnehmer (vgl insbesondere S 295) auch Tatbeiträge der Angeklagten iS der dritten Alternative des § 12 StGB betreffen, war der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§ 285 e StPO).

Mit den außerdem vorliegenden beiderseitigen Berufungen waren sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.