OGH 12Os172/97

12Os172/97Tribunal Superior8 de jan. de 1998

Abrir fonte

Texto completo

OGH 12Os172/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther E***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18.Juli 1997, GZ 35 Vr 2945/97-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther E***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1.), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (2.) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (3.a) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (3.b) und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (4.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Eben im Pongau

1. im Jahre 1992 mit der am 16.Dezember 1979 geborenen unmündigen (damals 12-jährigen) Sonja M***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;

2. im Zeitraum von 1992 bis längstens Mitte Dezember 1993 in zahlreichen Angriffen die unmündige Sonja M***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang, mit ihr oral verkehrte, sie an den Brüsten betastete und ihre Hand auf sein erigiertes Glied legte;

3. in der Zeit von 1992 bis Juli 1996 in zahlreichen Angriffen Sonja M***** mit Gewalt, indem er sie festhielt und sich so auf sie legte, daß ihre Gegenwehr erfolglos blieb,

a/ zur Duldung des Oralverkehrs und der Vaginalpenetration mit den Fingern, somit zu dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt;

b/ zur Duldung der über Punkt 3.a hinausgehenden, in Punkt 2. angeführten geschlechtlichen Hand- lungen genötigt;

4. im Jahr 1992 durch die unter 1. geschilderte strafbare Handlung sein minderjähriges Stiefkind zur Unzucht mißbraucht.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen (zu ergänzen: zur Begutachtung der Aussagen der jugendlichen Zeugin Sonja M*****) gerichtete Beschwerdevorbringen (Z 4) geht deshalb ins Leere, weil das Gutachten eines Jugendpsychologen nur in besonders gelagerten Fällen geboten ist, so etwa wenn sich (fallbezogen nicht einmal behauptete und auch sonst nicht spezifisch faßbare) psychische oder charakterliche Defektsymptome zur Problematisierung der Aussagezuverlässigkeit eignen.

Im übrigen ist der Verfahrensrüge zusammenfassend zu erwidern, daß der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der von ihm darüber hinaus in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert wurde, weil einerseits die Unterlassung der Spezifizierung der Umstände, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollen, die Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ausschließt und das Erstgericht zum andern ohnehin vom gewünschten Beweisergebnis ausging, sodaß es insoweit an einer wesentlichen Voraussetzung für die angestrebte Beweisaufnahme mangelt, oder aber - in den restlichen Punkten - das Beweisbegehren von vornherein ersichtlich der Entscheidungsrelevanz entbehrte.

Zur ersten Kategorie - mangelnde Substantiierung - zählen die (jeweils mit Bezugnahme auf insoweit in gleicher Weise mit diesem Gebrechen belastete, beweiswürdigende Interpretationen von Verfahrensergebnissen und dazu undifferenzierte Beweisanbote beinhaltende schriftliche "Beweisanträge" - (ON 29, 31, 33) in den Hauptverhandlungen am 16.Mai 1997 und 13.Juni 1997 gestellten (abermals) undifferenzierten Anträge auf Vernehmung "der dort angeführten Zeugen zu den dort angeführten Beweismitteln (gemeint wohl: -themen) sowie des Georg M***** und der Sabine L***** zum gleichen Beweisantrag" (340) sowie auf Einvernahme einer Reihe namentlich angeführter Zeugen "zum Beweis dafür, daß die Vorwürfe gegen den Angeklagten nicht richtig sind" (366). Die hiezu erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Ergänzungen zur beantragten Einvernahme der Zeugen Erwin L*****, Herbert L*****, Thomas L***** und Christoph G***** haben - abgesehen davon, daß die dazu dargelegten Beweisthemen jeglicher Relevanz entbehren - außer Betracht zu bleiben, weil die Berechtigung einer Verfahrensrüge stets die Prüfung des erstinstanzlichen Zwischenerkenntnisses auf der Basis der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge und der Verfahrensergebnisse zu jenen Zeitpunkten zur Voraussetzung hat.

Der zweiten Gruppe (Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsachen) zuzuordnen ist hingegen das Begehren auf Vernehmung einer Mehrzahl von namentlich bezeichneten Personen zum Beweis dafür, daß Sonja M***** die von ihr gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe zurückgenommen oder als unrichtig zugegeben habe. Denn abgesehen davon, daß die Beschwerde im gegebenen Konnex das vom Beschwerdeführer abgelegte Teilgeständnis mit Stillschweigen übergeht, ging das Erstgericht implizit ohnedies von der unter Beweis gestellten Tatsache aus, indem es unter Hinweis auf Hemmungen der Minderjährigen bei Bestätigung der den Angeklagten belastenden Umstände gegenüber ihr mißtrauenden Verwandten auf die Nachvollziehbarkeit eines derartigen Verhaltens verwies (341).

Schließlich verfielen die Anträge auf Vernehmung des Herbert L***** darüber, daß Sonja M*****, als er mit seiner Freundin im Bett lag, "mitmachen" wollte, und auf Einvernahme der Zeugin Tanja F***** über eine von Sonja M***** angeblich vorgenommene Abtreibung zu Recht der Ablehnung, weil die bezeichneten Beweisthemen vorweg weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung waren.

Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge (Z 5, 5 a und 9 lit a) entbehren zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung.

Die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5) mehrfach aufgestellte Behauptung, die Zeugin Gerlinde L***** habe ihre den Beschwerdeführer belastenden Angaben widerrufen, ist nicht aktenkonform, weil die Zeugin in der weiteren Folge wiederholt die Richtigkeit ihrer ursprünglichen Angaben betonte (129, 207, ON 18). Der Vorwurf hinwieder, das Erstgericht habe sich mit der angeblichen Defloration der Sonja M***** durch Harald E***** nicht auseinandergesetzt, übergeht die dazu dargelegten Erwägungen des Schöffensenates (US 9 f).

Die darüber hinausgehende Argumentation der Mängel- aber auch der Tatsachenrüge erschöpft sich - ohne Begründungsmängel darzutun oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken - der Sache nach in einer Problematisierung der Glaubwürdigkeit der die Schuldsprüche tragenden Aussagen von Zeugen, ferner in einer von der tatrichterlichen Würdigung abweichenden, den Angeklagten favorisierenden Interpretation von Verfahrensergebnissen, damit insgesamt in einem (hier) unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und erweist sich solcherart einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich.

Gleiches gilt für die "den Vorwurf gegen den Angeklagten als nicht zu Recht bestehend" bezeichnende Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Tatsachenprämissen voraussetzt, die im tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt keine Deckung finden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.