10ObS441/97v•OGH 10ObS441/97v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut C*****, Deutschland, vertreten durch Dr.Karl Janowsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.September 1997, GZ 25 Rs 104/97y-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. März 1997, GZ 43 Cgs 38/96d-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ob die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Prüfung der beim Kläger vorliegenden Leidenszustände ausreichen und ob den Sachverständigen bei Erstattung dieser Gutachten die notwendigen Unterlagen zur Verfügung standen bzw ob die Gutachten wegen Fehlens solcher Unterlagen ergänzungsbedürftig sind, sind Fragen der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung. Mängel des Berufungsverfahrens, die allein vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden könnten, zeigt die Revision nicht auf.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
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