OGH 14Os153/97

14Os153/97Tribunal Superior13 de jan. de 1998

Abrir fonte

Texto completo

OGH 14Os153/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Igor B***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Florian K***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 4.September 1997, GZ 2 Vr 758/96-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.September 1982 geborene Jugendliche Florian K***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 12 zweiter Fall, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 20.Oktober 1996 in Wien (die deshalb in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten) Markus H*****, Michael L***** und Christian R***** durch den Zuruf: "Ihr könnt sie ausgreifen; super!", dazu bestimmt, die Jelena R***** außer den Fällen des § 201 StGB vorsätzlich mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen, indem sie die zu Boden Gestürzte festhielten und ca vier Minuten lang an den Brüsten betasteten.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Nach den Konstatierungen bestimmte Florian K***** die Mitangeklagten mit den Worten: "Ihr könnt sie ausgreifen" zur Tat, wobei er "diese (die im Spruch bezeichnete Gewaltanwendung umfassende) Tatausführung jedenfalls billigend in Kauf nahm" (US 11), sodaß die gerügte Undeutlichkeit (Z 5) hinsichtlich der Willenskomponente des (Eventual)Vorsatzes dem Urteil nicht anhaftet.

Entgegen der Beschwerde hat das Schöffengericht die Bestimmungshandlung (§ 12 zweiter Fall StGB) allein in der Aufforderung zum "Ausgreifen" erblickt (US 3 iVm US 11) und den Zuruf während der Tatausführung ("super!"), von dem es auf den Bestimmungswillen dieses Angeklagten - der die Möglichkeit einräumte, die Tat vorgeschlagen zu haben (S 263) - auch hinsichtlich der tatsächlich geübten Gewalt schließen konnte, nur zur Illustration in den Urteilsspruch aufgenommen.

Die Zeitspanne zwischen den beiden Äußerungen mußte mangels entscheidender Bedeutung nicht näher bestimmt werden.

Das Erstgericht hat - dem Einwand unvollständiger Urteilsgründe zuwider - die Verantwortung des Angeklagten K*****, wonach er der inkriminierten Äußerung die Worte: "Es ist mir doch wurscht (egal)" hinzufügte, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 8) und ihr hinsichtlich des abschwächenden Zusatzes ersichtlich (unter Hinweis auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten L***** und R***** sowie der Zeuginnen R***** und M*****) den Glauben versagt.

Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Vorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Annahmen zur subjektiven Tatseite.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den konstatierten Vorsatz im Zeitpunkt der bestimmenden Äußerung bestreitet und behauptet, das Schöffengericht habe im aufmunternden Zuruf "super!" während der Tatausführung - dessen Eignung als (hier subsidiärer) psychischer Tatbeitrag offen bleiben kann - eine Bestimmungsaktivität erblickt, hält sie nicht am Urteilssachverhalt fest und verfehlt solcherart die prozeßord- nungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.