13Os190/97•OGH 13Os190/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmuth G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Oktober 1997, GZ 36 Vr 3176/95-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Helmuth G***** wurde (zu I 1-5) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er vom 9.Juni 1994 (I 3) bis 5. September 1995 (I 4) in Thaur und anderen Orten durch wiederholte falsche Vorspiegelung, an ihn bezahlte Geldbeträge würden binnen kürzester Zeit mit einem Gewinn von 20 % zurückbezahlt, namentlich (unter I 1-5) genannte Personen zur Auszahlung ziffernmäßig im Urteil angeführter (zwischen 30.000 S und 500.000 S liegender) Geldbeträge an ihn verleitet, welche diese am Vermögen im Gesamtausmaß von 1,080.000 S schädigte, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die formell auf § 281 Abs 1 Z 9 (lit) a (inhaltlich auch Z 10) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht entgegen den Vorschriften der Prozeßordnung nicht von den (gesamten) Urteilsannahmen aus.
Denn der Beschwerdeeinwand, gewerbsmäßige Begehung von Betrügereien erfordere die Absicht des Täters, sich (selbst) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist zwar an sich richtig (siehe § 70 StGB), aber ohnehin so im Urteil festgestellt. Der Beschwerdeeinwand, wonach die Urteilsbegründung darauf verweist, daß der Angeklagte die erlisteten Gelder (letztlich) "durch Umschichtung seiner Schulden" Dritten und damit nicht sich (selbst) zugewendet hätte, läßt die weiters festgestellten Tatsachen außer acht, daß er die "Umschichtung" (= Bezahlung seiner früheren Verbindlichkeiten mittels der betrügerisch herausgelockten Beträge) erst dann vornahm, nachdem er sich selbst diese Geldbeträge betrügerisch verschafft hatte (siehe US 12).
Die Behauptung wiederum, Betrug liege gar nicht vor, weil der Angeklagte gar nicht in der "Absicht" (bedingter Vorsatz würde genügen), sich (selbst) zu bereichern, gehandelt hätte, betrachtet nur das Ende der Geldflüsse und läßt abermals außer acht, daß der Angeklagte festgestelltermaßen mittels der betrügerisch verschafften Gelder seine eigenen (alten) Schulden abdeckte und solcherart gar wohl bereichert war.
Nur am Rande sei erwähnt, daß Betrug gar nicht die Bereicherung des Täters verlangt, sondern vielmehr auch eine solche (unrechtmäßige) eines Dritten genügen läßt, was als gesetzliche Alternative (ersichtlich floskelhaft) sogar im Urteilsspruch erwähnt wird, während die Urteilsgründe allerdings eindeutig darauf abstellen, daß die Bereicherung des Angeklagten durch Schuldenverringerung stattfand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a StPO).
Über die Berufungen hat demgemäß nach § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
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