OGH 13Os192/97

13Os192/97Tribunal Superior14 de jan. de 1998

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OGH 13Os192/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sasa T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Sasa T***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Sasa T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Dem Beschwerdeführer liegt (nach rechtswirksamer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis 3 St 50/97 = ON 80 des Vr-Aktes) das Verbrechen des ver- suchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zur Last, weil er mit seinem (gleichfalls in Haft befindlichen) Mitangeklagten Dragan V***** und einem Dritten (den auf Grund eines internationalen Haftbefehls inzwischen gleichfalls verhafteten Gianpaolo Vi*****) zwischen 20. und 31.Jänner 1979 in Treubach Verfügungsberechtigte der dortigen Raiffeisenbank durch Vorlage eines verfälschten Verrechnungsschecks zur Auszahlung von 1,550.000 S verleiten wollte, wobei es beim Versuch blieb.

Seit 1.Februar 1997 ist der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft.

Auch sein letzter (vom Vorsitzenden des Schöffensenats) abgewiesener Enthaftungsantrag wurde vom Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluß bestätigt.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unberechtigt.

Die Tatsache, daß ein Scheckbetrug begangen werden sollte, ist angesichts des vorliegenden und begutachteten Schecks ebensowenig vom Beschuldigten bestritten, wie die Tatsache, daß (auch) er diesen Scheck bei "seiner" Bank einreichte, nach seiner Version, zur "Überprüfung des Schecks", nach Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Bankangestellten zur Einlösung.

Soweit der Beschuldigte nunmehr meint, daß mit der Inhaftnahme des Gianpaolo Vi***** der dringende Tatverdacht gegen ihn weggefallen sei, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Denn damit wurde nur (und nicht wie der Beschwerdeführer meint "nicht nur") ein weiterer Tatverdächtiger zutage gefördert. Diese Tatsache der Verhaftung allein bringt aber keinerlei Hinweis, daß der Beschwerdeführer ein gutgläubiger "Scheckeinreicher" war. Diesbezügliche Angaben des Vi***** liegen nicht vor, im übrigen stünden sie zumindest inhaltlich im Widerspruch zum Tathergang und den Aussagen der vernommenen Zeugen. Vi***** konnte auch nicht an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse in Italien verhaftet werden, sondern vielmehr auf Grund eines internationalen Haftbefehls in Slowenien.

Damit erweisen sich die umfassenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht durchaus als zutreffend und sind durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht im mindesten erschüttert.

Aber auch schon der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend angenommen. Ein ordentlicher Wohnsitz des Beschuldigten in Österreich ist nicht gegeben. Seine angeblichen früheren Aufenthalte in Österreich und der Umstand, daß ein Großteil seiner Familie in "Braunau und Salzburg" lebt, zeigt keinen Konnex des Beschuldigten zum Inland auf. Sein letzter diesbezüglicher kurzer Aufenthalt in Österreich diente nur dazu, um die vorliegende ihm vorgeworfene Tat zu begehen. Nach derselben war aber auch von ihm kein weiterer Aufenthalt in Österreich mehr vorgesehen. Auch zeigt sein Verhalten im Umfeld der ihm vorgeworfenen Tat, daß er eine durchaus sehr hohe grenzüberschreitende Mobilität hat.

Da somit bereits der Haftgrund der Fluchtgefahr zutreffend bejaht wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf den weiters angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann auch von einer Unangemessenheit der Haftdauer nicht gesprochen werden, erreicht doch diese nicht einmal das gesetzliche Mindestmaß der Strafdrohung. Soweit er auf die Möglichkeiten einer außerordentlichen Strafmilderung und Strafumwandlung insbesondere mit der Behauptung hinweist, daß es sich bei ihm "um das letzte Glied in einer Kette" gehandelt habe, übersieht er, daß dieses Glied - nach dem vorliegenden Tatvorwurf - "für die Kette" (durch die Tatvollendung und Einlösung des Geldes) auch das bedeut- samste gewesen wäre. Der weitere Hinweis auf § 41 a StGB verschlägt schon deshalb, weil diese Gesetzesbestimmung im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch gar nicht in Kraft stand. Ganz abgesehen, daß von einem Versuch des Beschwerdeführers mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten aus der Aktenlage nichts zu gewinnen ist.

Da somit die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz mit dem Gesetz in Einklang steht, Sasa T***** sohin im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war dessen Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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