6Ob372/97t•OGH 6Ob372/97t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gregor K*****, in Obsorge der Mutter, Sabine Maria K*****, Lehrerin, ***** wegen Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des ehelichen Vaters, Walter Christian K*****, Lehrer, ***** infolge Vorlage eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 6.Oktober 1997, GZ 1 R 348/97x-16, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 31.Juli 1997, GZ 4 P 14/97g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Erstgericht ohne Entscheidung über den vorgelegten "außerordentlichen Revisionsrekurs" (ON 17) zurückgestellt.
Begründung:
Der Vater erhob gegen den erstinstanzlichen Beschluß ON 14 Rekurs (ON 15). Nach der Beschlußfassung des Rekursgerichtes (ON 16), aber noch vor der Zustellung der Rekursentscheidung langte beim Erstgericht am 13.10.1997 der Rekurs ON 15 neuerlich ein (unter ON 17 journalisiert), und zwar mit einem Begleitschreiben (ON 18), worin der Vater mitteilt, daß er in seinem Rekurs ON 15 das Scheidungsjahr fälschlich mit 1994 statt richtig mit 1995 angegeben habe. Er bitte, diesen Irrtum zu entschuldigen und übermittle eine richtige Kopie seines (damaligen) Schreibens. Im neuerlich vorgelegten Rekurs ON 17 wurde dieses Datum tatsächlich korrigiert, ansonsten ist der Rekurs ON 17 wörtlich ident mit dem Rekurs ON 15 und richtet sich auch ausdrücklich gegen den Beschluß erster Instanz vom 31.7.1997. Das Erstgericht hat den neuerlich vorgelegten Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß ohne jede Prüfung dieses Sachverhalts als "außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen die Entscheidung zweiter Instanz aufgefaßt und dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, obwohl es sich bei der Eingabe ON 17 um kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zweiter Instanz, sondern nur eine Ergänzung des Rekurses gegen die Entscheidung erster Instanz handelt.
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