7Ob392/97s•OGH 7Ob392/97s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Hilde Domberger ua Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei Dr.Franz Josef H*****, vertreten durch Dr.Gertraud Irlinger und Dr.Harald Kirchlechner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 93.720,-- infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 1997, GZ 35 R 946/96v-53, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9.November 1995, GZ 8 C 3130/93a-39, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Die Klagsänderung wird zugelassen, der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit der Klagsausdehnung bis zu S 100.000,-- sA sowie der Ausspruch der Abweisung des Mehrbegehrens werden behoben.
Die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Begründung:
Zum Sachverhalt wird auf die Vorentscheidung 7 Ob 149/97f verwiesen.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Rekursgericht dem Rekurs der klagenden Partei gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht teilweise Folge und sprach aus, daß die Klagsänderung bis zu einem Klagebegehren von S 100.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem 1.9.1993 zugelassen wird, hinsichtlich des darüber hinausgehend begehrten Betrages jedoch nicht. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Die Änderung des Klagegrundes von der ursprünglich behaupteten Vereinbarung einer Abschlagszahlung auf das Begehren auf Zahlung einer Provision zufolge verdienstlicher Vermittlungstätigkeit zöge keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens mit sich. Sohin sei auch die Klagsausdehnung mangels Zustimmung der beklagten Partei bis zur bezirksgerichtlichen Wertgrenze, sohin auf S 100.000,-- zuzulassen gewesen.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist nur teilweise berechtigt.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die Änderung des Klagegrundes von der ursprünglichen Behauptung einer vereinbarten Abschlagszahlung in Höhe des Klagebetrages auf die Behauptung, daß die klagende Partei durch ihre verdienstliche Vermittlungstätigkeit einen Provisionsanspruch habe, mit keiner erheblichen Erschwerung bzw Verzögerung des Verfahrens iS des § 235 Abs 3 ZPO verbunden ist. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, daß die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem Rechtsmittelantrag nur mehr eine Abänderung auf Zuspruch von S 93.720,-- sA begehrt und dazu in ihrer Rechtsrüge ausführt, daß das Erstgericht richtigerweise die Klagsausdehnung nicht zugelassen habe, weil die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes überschritten worden wäre und daß die Klagsforderung auch in der ursprünglich eingeklagten Höhe auf den Rechtsgrund des Provisionsanspruches gestützt werde. Aus diesen Ausführungen ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, daß die klagende Partei nur einen zusätzlichen Klagegrund, nämlich ihre verdienstliche Vermittlungstätigkeit im Rahmen des ursprünglichen Klagebegehrens von S 93.720,-- sA geltend gemacht, von einer Ausdehnung ihres Klagebegehrens aber Abstand genommen hat. Dementsprechend war der Ausspruch des Rekursgerichtes auf Zulassung einer Ausdehnung bis zu S 100.000,-- sA zu beheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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