OGH 11Os4/98

11Os4/98Tribunal Superior10 de fev. de 1998

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OGH 11Os4/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag.Tröster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Juli 1997, GZ 8 c Vr 13544/96-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter W***** der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Oktober 1995 bis Jänner 1996 in Wien wiederholt mit der am 4. November 1983 geborenen Barbara K*****, sohin mit einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen (1) sowie eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat, indem er die Genannte an der Brust und am Geschlechtsteil abgriff, ihr mit einem Finger in die Scheide fuhr und sie am Geschlechtsteil abschleckte (2).

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 99) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die in der Rechtsmittelschrift vermißte Vernehmung der Michaela K***** (Mutter des Opfers) wurde zum Beweis dafür beantragt, "wie sie die Aussage der Tochter bewertet, was sie darüber weiß, ob sie es für möglich hält, daß diese Aussagen erfunden wurden" (S 98). Die Formulierung des Antrags läßt eindeutig erkennen, daß das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, dessen Nichtdurchführung Nichtigkeit nicht begründet. Zur Vermeidung eines Erkundungsbeweises hätte es wegen der bereits vorliegenden Beweisergebnisse zur Aussagefähigkeit und über allfällige Pseudologien der Barbara K***** (vgl insbesondere Sachverständigengutachten, S 94 ff) einer genauen Darlegung darüber bedurft, weshalb aus der Durchführung dieses Beweises ein der bisherigen Beweislage gegenteiliges Ergebnis zu erwarten wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19 c, cc und 90 l).

Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht das Zwischenerkenntnis hinlänglich begründet, da nicht nur die unmittelbar nach der Beschlußfassung im Hauptverhand- lungsprotokoll festgehaltenen Ausführungen (S 99), sondern auch die im Urteil nachgetragenen Erwägungen (US 9) zu berücksichtigen sind (Mayerhofer StPO4 § 238 E 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.

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