11Os173/97•OGH 11Os173/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag. Tröster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut M***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juni 1997, GZ 5a Vr 3360/96-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut M***** vom Anklagevorwurf, unmittelbar vor dem 27. Juli 1994 in Wels, Wien oder einem anderen Ort in Österreich einen PKW Marke Mitsubishi 3000 GT, den er am 14. März 1994 vom Eigentümer, der PSK-Leasing GmbH, gemietet hatte, durch Verkauf oder Übergabe zum Verkauf an den abgesondert verfolgten Witold Z***** sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung jedoch nicht zukommt.
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, daß der Umstand, ob das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug bereits am 27. Juli 1994 von dem abgesondert verfolgten Witold Z***** über den Grenzübergang Terespol von Polen nach Weißrußland überstellt wurde, angesichts der Anzeigebehauptung, wonach dieses Kraftfahrzeug zwischen dem 12. und 16. August 1994 in Wien gestohlen wurde (vgl Diebstahlsanzeige S 37), entscheidungswesentlich ist. Das Erstgericht hat sich aber mit den darauf bezüglichen Beweismitteln, nämlich der Zeugenaussage des Joachim Z***** (S 258 bis 261 und 265 bis 273) sowie der Kopie eines von Grenzkonrollorganen des Grenzüberganges Terespol erstellten Computerausdrucks (ON 26) inhaltlich sehr wohl auseinandergesetzt. Unter Gegenüberstellung mit mehreren, den Angeklagten entlastenden Beweisergebnissen, insbesondere jenem, daß nach einem vorliegenden Sammellieferschein das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug noch am 30. Juli 1994 (somit drei Tage nach der angeblichen Verbringung nach Weißrußland) in Wels aufgetankt worden sein soll, kam das Erstgericht zum denkmöglichen Ergebnis, daß "den polnischen Grenzschutzbeamten offensichtlich bei der Aufnahme der Fahrzeugdaten im Datum ein Fehler passiert sein müsse" (US 5 bis 8).
Der Beschwerde zuwider hat sich das Erstgericht dabei keiner bloßen Scheinbegründung bedient. Eine solche liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache nur solche Gründe angegeben werden, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein, hat doch das Schöffengericht neben dem bereits erwähnten Tankvorgang vom 30. Juli 1994 in Wels und dem persönlichen (positiven) Eindruck des Angeklagten auch noch die bei einem Verkauf des gebrauchten Kraftfahrzeuges nach Weißrußland mangelnde Bereicherungsmöglichkeit und die Aussage des unbeteiligten Zeugen K***** über die Abstellung eines PKWs durch den Angeklagten am 12. August 1994 in der Nähe seiner Dienstgeberfirma in Wien als für ihn sprechende Indizien herangezogen, die die Beschwerdeführerin bloß als "nicht überzeugend" bezeichnet. Damit wird ein formaler Begründungsmangel aber nicht zur Darstellung gebracht.
Ein Eingehen auf die Aussage des Zeugen Joachim Z*****, wonach verdächtige Fahrzeuge am obgenannten polnisch/weißrussischen Grenzübergang einer dreifachen, genauen Kontrolle unterzogen werden (S 269), war nicht erforderlich, weil auch bei genauen Kontrollvorgängen ein Irrtum nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dies umsoweniger, als die von Z***** vorgelegte Liste ersichtlich zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurde und keineswegs, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, die daraus zu entnehmenden Grenzübertritte in durchgehend chronologischer Reihenfolge festhält (vgl S 287). Hiezu kommt, daß die dem verfahrensaktuellen Fahrzeug zugeordnete Eintragung das Baujahr 1992 aufweist (S 285), wogegen im Kaufvertrag das Baujahr des PKW des Angeklagten mit 1993 bezeichnet wird (S 189). Welche anderen Teile der Aussage des Zeugen Joachim Z***** und der von ihm vorgelegten Kopie des Computerausdruckes (ON 26) einer näheren Erörterung bedurft hätten, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Unverständlich ist schließlich noch die Beschwerdebehauptung, daß weder die Glaubwürdigkeit einer Person (hier jene des Zeugen Z*****) noch die Aussagekraft einer Urkunde (hier jene des Computerausdrucks ON 26) "teilbar" sei, zumal das Erstgericht ausdrücklich von einem - subjektiv nicht vorwerfbaren und objektiv nicht auszuschließenden - Irrtum des Zeugen bzw des Urkundenverfassers ausgeht.
Da somit die Beschwerde nur unzulässig nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, war sie schon bei ihrer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
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