OGH 6Ob326/97b

6Ob326/97bTribunal Superior12 de fev. de 1998

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OGH 6Ob326/97b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 29. August 1978 geborenen Rupert G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter, Christa G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 1.August 1997, GZ 20 R 95/97d-190, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 12. März 1997, GZ 1 P 1889/95p-182, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, Christa G*****, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Christa G***** kam bis zum Eintritt der Volljährkeit ihres Sohnes am 29.8.1997 die Obsorge zu. Namens des damals noch Minderjährigen stellte sie einen Unterhaltserhöhungsantrag, über den das Erstgericht mit Beschluß vom 12.3.1997 entschieden hat. Über den namens des minderjährigen Sohnes erhobenen Rekurs der Mutter hat das Rekursgericht mit Beschluß vom 1.8.1997 entschieden. Dieser Beschluß wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am 1.10.1997 zugestellt, die am 14.10.1997 (namens ihres Sohnes) einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhob. Das vom erkennenden Senat verfügte Verbesserungsverfahren mit dem Auftrag an die Mutter, eine schriftliche Vollmacht ihres volljährigen Sohnes vorzulegen, die sie zur Entgegennahme der Zustellung der Rekursentscheidung und deren Bekämpfung ermächtigt, blieb ohne Ergebnis. Rupert G***** selbst hat nach erfolgter Zustellung der Rekursentscheidung an ihn innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben und seine Mutter hiezu auch nicht ermächtigt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig. Seit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes ist ihre Vertretungsbefugnis erloschen. Wegen Fehlens der Rechtsmittellegitimation war der ohne Vollmacht des Unterhaltsberechtigten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter daher zurückzuweisen.

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