12Os18/98•OGH 12Os18/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael Monmond M***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.November 1997, GZ 5 Vr 1997/97-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Monmond M***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Ausgehend von dem in erster Instanz formulierten Antrag auf "Abspielung des unter ON 4 erliegenden Beweisgegenstandes" (eines vom Tatopfer zur Verfügung gestellten Tonbandes, auf dem ein im Tatzeitraum mit dem Angeklagten geführtes Gespräch aufgezeichnet wurde, dessen Übertragung in Schriftform in der Hauptverhandlung verlesen wurde - 67) sowie auf "Einvernahme der schwarzafrikanischen Freundin des Angeklagten mit Namen Mary, Adresse und Familienname ist dem Angeklagten nicht bekannt, sie soll aber darüber hinaus in Mariatrost wohnhaft sein", versagt die gegen dessen Abweisung gerichtete Rüge schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener (hier nicht von selbst einsichtiger) Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 16 und 18). Das Nachholen des Beweisthemas - wie vorliegend - (erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde ist hingegen unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Anführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer aaO EGr 40 und 41).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.