15Os4/98•OGH 15Os4/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried P***** wegen des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.November 1997, GZ 38 Vr 2128/97-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried P***** von der Anklage (ON 22), in der Zeit von 1991 bis zum 30.Juli 1997 in Mayrhofen und anderorts in vielfachen Angriffen Engelbert F*****, der wegen Schwachsinns unfähig war, die Bedeutung der Vorgänge einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, durch Vornahme von Oral- und (zumindest in einem Fall) Analverkehr zur Unzucht mißbraucht zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Den maßgeblichen Urteilsannahmen zufolge hat der pädophil veranlagte und wegen Unzuchtsdelikten (vorwiegend an Unmündigen) wiederholt vorbestrafte Angeklagte objektiv das ihm vorgeworfene Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 2 zweiter Fall StGB begangen, indem er im Deliktszeitraum regelmäßig mit dem am 2.Mai 1969 geborenen schwachsinnigen - im Entwicklungsstadium eines Kindes im Vorschulalter verhafteten - Engelbert F*****, der aufgrund seiner geistigen Behinderung unfähig war, die Bedeutung sexueller Handlungen zu erfassen, gleichgeschlechtliche Sexualakte vornahm. Zur subjektiven Tatseite gelangte das Erstgericht zur Überzeugung, daß Siegfried P***** zwar die erheblich geistige Störung des Tatopfers (iS eines Schwachsinns) erkannte, ihm jedoch der zur Tatbestandsverwirklichung weiters (zumindest in Form des dolus eventualis) vorausgesetzte Vorsatz in bezug auf die spezifische Unfähigkeit des Opfers, die Tragweite von Sexualakten zu erfassen, nicht nachgewiesen werden könne. Der Schöffensenat folgte in diesem Zusammenhang der unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse (Zustandekommen der jeweiligen Treffen über Initiative des Engelbert F*****; selbständiges Aufsuchen der Wohnung des Angeklagten durch den Genannten; Geldannahme für die sexuellen Leistungen; Besuch von Diskotheken) für nicht widerlegbar erachteten Verantwortung des Siegfried P***** (US 6 f, 10 ff).
Die gegen den Freispruch aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt.
Dem Einwand zur Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Konstatierung, daß Engelbert F***** nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung sexueller Vorgänge einzusehen (US 5), mit der weiteren Feststellung, (in eng begrenztem Umfang) die Fähigkeit zu "selbständigen Handlungen" (Kontaktsuche zum Angeklagten; Vornahme der Sexualakte gegen Entgelt) gehabt zu haben (US 11), in keinem unlösbaren Widerspruch: Wird mit der zuletzt angeführten Urteilspassage doch nur das äußere Verhalten des Opfers und dessen Wirkung auf den Angeklagten als Sachverhaltsgrundlage für die daraus denkmöglich abgeleiteten Schlußfolgerungen auf das Fehlen eines entscheidenden Teils der Vorsatzkomponenten (Leukauf/Steininger Komm3 § 205 RN 10) beim Angeklagten beschrieben, nicht aber die Fähigkeit des Engelbert F***** zur sexuellen Selbstbestimmung bejaht. Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang gewählte Diktion, das Opfer habe sich "prostituiert" (US 12), bedeutet nach ihrem Sinngehalt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe nichts anderes als die (unbekämpfte) Tatsache der Annahme von Geld für die geschlechtlichen Handlungen, ohne das festgestellte Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Engelbert F***** in die Bedeutung der relevanten Vorgänge in Frage zu stellen.
Die (verfehlt in der Rechtsrüge) behaupteten weiteren Begründungsgebrechen liegen gleichfalls nicht vor. Die Tatrichter sind unter denkmöglicher Verwertung sämtlicher Verfahrensresultate - einer Erörterung jedes einzelnen Beweisdetails bedurfte es schon im Sinne des Gebotes der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht - nicht zur sicheren Verneinung des bezüglichen Wissens- und Willensinhalts des Angeklagten, sondern bloß zu dem Ausspruch gelangt, daß insoweit ein sicherer (Vorsatz-) Nachweis nicht erbracht worden ist. Nur darauf - und nicht auf eine ausdrückliche Negativfeststellung - erstreckte sich die gerichtliche Begründungspflicht. Die dabei angestellten Überlegungen zu einer allfälligen bewußten Fahrlässigkeit bei möglichem "Erkennen von Mängeln" der Einsichtsfähigkeit des Engelbert F***** in die Bedeutung sexueller Vorgänge sind im gebotenen Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen in ihrem Inhalt - Zweifel am Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatseite - unmißverständlich. Allerdings hat die Nichtigkeitswerberin zufolge isolierter Interpretation des nicht näher determinierten Wortes "Mängel" in der Begründung diesem Begriff irrig die Bedeutung von "gänzlichem Fehlen" (der Einsichtsfähigkeit des Engelbert F*****) beigemessen. Die sich hierauf stützende Rechtsrüge geht daher im Ergebnis nicht vom Urteilssachverhalt aus und entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Schließlich unterliegt die vom Erstgericht vorgenommene Einschätzung der Beweiskraft der Darstellung des Angeklagten, der konkrete Beweisergebnisse logisch nicht entgegenstehen, als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile keiner Überprüfung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist sohin teils unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sodaß sie bereits - wie auch von der Generalprokuratur vorgeschlagen - bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285 d StPO).
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