15Os21/98 (15Os22/98)•OGH 15Os21/98 (15Os22/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marcello Aldo S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 2 erster Fall SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 3.Oktober 1997, GZ 12 Vr 527/96-65, sowie über dessen Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die darin enthaltene Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Marcello Aldo S*****, geborener B*****, wurde des gewerbsmäßig begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 2 erster Fall SGG (A) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG (B) schuldig erkannt und hiefür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihm liegt zur Last,
(zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte gewerbsmäßig in einer großen Menge durch Verkauf an nachgenannte gesondert verfolgte und bereits rechtskräftig abgeurteilte Personen in Verkehr gesetzt zu haben, und zwar
1. im Oktober/November 1995 in Gmunden an Johannes H***** in sechs bis sieben Teilverkäufen jeweils ca 5 Gramm Kokain, demnach insgesamt 30 bis 35 Gramm Kokain (darin enthalten mindestens 5,10 Gramm Kokainbase),
2. im Herbst 1995 in Wels an Wolfgang R***** 2 Gramm Kokain (darin enthalten mindestens 0,34 Gramm Kokainbase),
3. zwischen Sommer 1996 und 16.Februar 1997 in Attnang-Puchheim in mehreren Teilverkäufen an Michael E***** insgesamt 20 bis 30 Gramm Kokain, davon zuletzt am 16.Februar 1997 ca 10 Gramm,
4. im Oktober oder November 1996 in Vöcklabruck an Michael E***** 500 Stück Ecstasy-Tabletten,
5. ca zwei bis drei Wochen später abermals in Vöcklabruck an Michael E***** 500 Stück Ecstasy-Tabletten,
6. im Jänner 1997 in Attnang-Puchheim an Michael E***** mindestens 500 Stück Ecstasy-Tabletten;
(zu B) am 10.Februar 1996 in Attnang-Puchheim außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein von einem Unbekannten erworbenes Suchtgift besessen zu haben, indem er in einer Jacke 10 Gramm Kokain und drei weitere Kokainbriefchen im Gesamtgewicht von 2,98 Gramm verwahrte.
Zugleich widerrief das Schöffengericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB eine dem Angeklagten mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 18.Oktober 1993, GZ U 175/93-5, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 2 StGB bedingt nachgesehene Geldstrafe.
Nach dem Inhalt der Beschwerdeausführungen in Verbindung mit den Beschwerdeanträgen bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur den Schuldspruch laut A 1. bis 3. und B des Urteilssatzes, während er den weiteren Schuldspruch (A 4. bis 6.) unangefochten läßt. Die Strafhöhe und die verweigerte gänzliche bedingte Strafnachsicht ficht er mit Berufung an, die ex lege (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu betrachten ist.
Das undifferenziert auf Z 5 und 5 a gegründete Beschwerdevorbringen enthält indes keine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe, weil darin weder ein formaler Begründungsmangel noch ein sich aus den Akten ergebender Plausibilitätsfehler aufgezeigt wird.
Obwohl es im Nichtigkeitsverfahren strikt verwehrt ist, die formal einwandfreie Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter zu kritisieren (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 24; § 281 Z 5 E 1, 6 a, 147; § 281 Z 5 a E 1, 3 ff), beharrt der Beschwerdeführer nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung auf seiner (insoweit vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten) Verantwortung, wonach er dem Wolfgang R***** überhaupt kein Kokain, an Johannes H***** und Michael E***** aber jeweils nur ca 10 Gramm Kokain verkauft habe; da R***** - so argumentiert die Beschwerde weiter - in der Hauptverhandlung angegeben habe, er habe mit S***** keine Suchtgiftgeschäfte abgewickelt, und H***** sowie E***** sich an die exakten Mengen nicht mehr erinnern konnten, hätte das Erstgericht (nach Meinung des Nichtigkeitswerbers) bei den Feststellungen zu A 1. bis 3. des Schuldspruchs seinen die Verkaufsmengen einschränkenden bzw verneinenden Angaben folgen müssen. In bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 SGG (B) wendet er ein, für die Konstatierung, die sichergestellte Daunenjacke und das darin verwahrt gewesene Kokain von insgesamt 12,98 Gramm hätten ihm gehört, gebe es "keine Beweise", wenngleich er (schließlich) von E***** "in diesem Punkt" - allerdings zu Unrecht und lediglich gezwungenermaßen zu dessen eigenen Schutz - belastet werde; die entlastende Aussage seiner Mutter hingegen hätte nicht für unglaubwürdig gehalten werden dürfen.
Im Gegensatz zu dieser prozeßordnungswidrigen Argumentation des Rechtsmittelwerbers, der sich nur punktuelle, isoliert aus dem Gesamtgefüge gelöste Aussageteile einzelner Zeugen für seinen Standpunkt zunutze macht und - ausschließlich selbst beweiswürdigend - gegen die an sich unanfechtbaren erstgerichtlichen Erwägungen remonstriert, hat das Schöffengericht - getreu den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO - die Beweiskraft aller vorhandenen Sach- und Zeugenbeweise nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sowie unter Verwertung des persön- lich gewonnenen Eindrucks sehr sorgfältig, gewissenhaft und kritisch geprüft und auch mit denkmöglicher, aktengetreuer, zureichender (§ 270 Abs 2 Z 5) sowie plausibler Begründung dargelegt, aus welchen Gründen es der Verantwortung des Angeklagten in dem von ihm bekämpften Umfang nicht zu folgen vermochte (US 7 ff).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung vorbringt, diese vertrete darin zwar die Ansicht, daß sich die Nichtigkeitsbeschwerde zu einer Beschlußfassung im Sinne des § 285 d StPO eignen würde, für diese Ansicht aber jede Begründung schuldig bleibe, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588) der eine (gleichartige) nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß - aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher es anheimgestellt wird, in die Überlegung einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 iVm § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus der Zurückweisung der Beschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und die darin enthaltene Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
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