AUSL EGMR Bsw24839/94

Bsw24839/94Outro Tribunal19 de fev. de 1998

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AUSL EGMR Bsw24839/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1998

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Bowman gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 19.2.1998, Bsw. 24839/94.

Spruch

Art. 10 EMRK, Art. 25 EMRK - Verteilung von Flugblättern und Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit.

Verletzung von Art. 10 EMRK (14:6 Stimmen).

Zurückweisung der Einrede der fehlenden Opfereigenschaft iSv. Art. 25 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK: GBP 26.633,64 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. ist geschäftsführende Direktorin einer Vereinigung zum Schutz ungeborener Kinder. Unmittelbar vor der Abhaltung der Parlamentswahlen 1992 verteilte sie ua. im Wahlkreis Halifax 25.000 Flugblätter, in denen die Ansichten der drei Hauptkandidaten zum Thema "Abtreibung" sowie ihr Abstimmungsverhalten zu diesbezüglichen Gesetzesentwürfen dargelegt wurden. Gegen die Bf. wurde Anklage erhoben: Nach § 75 des Representation of the People Act 1983 begeht eine strafbare Handlung, wer ohne Genehmigung vor einer Wahl für die Veröffentlichung von Publikationen eine GBP 5 übersteigende Geldsumme aufwendet, um dadurch die Wahl eines bestimmten Kandidaten in einem bestimmten Wahlkreis zu unterstützen. Die Bf. wurde freigesprochen, da nicht fristgerecht Anklage erhoben worden war. In den Medien wurde über dieses Verfahren ausführlich berichtet.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet, die gegen sie erhobene Anklage verletze sie in ihrem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK.

Die Reg. wendet ein, der Bf. mangle es an der Opfereigenschaft gemäß Art. 25 EMRK, da das gegen sie geführte Verfahren mit einem Freispruch geendet hat.

Der Freispruch der Bf. erfolgte aufgrund von Verfahrensmängeln. Unter der Annahme, die Bf. würde bei künftigen Wahlen erneut ein wie oa. Verhalten setzen, würde gegen sie erneut Anklage erhoben und sie möglicherweise verurteilt und bestraft werden. Unter diesen Umständen kann die Bf. behaupten, durch die gegenständliche Norm unmittelbar betroffen und demnach Opfer iSv. Art. 25 EMRK zu sein. Der Einwand wird daher zurückgewiesen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Das Verbot in § 75 des Representation of the People Act 1983 stellte einen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung dar. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Rechte der Kandidaten und der Wahlberechtigten im Wahlkreis Halifax. Zu prüfen ist, ob der gerügte Eingriff in bezug auf das damit verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig und die Begründung der innerstaatlichen Behörden zutreffend (relevant) und ausreichend (sufficient) waren.

Die gegenständliche Norm stellte für die Bf. im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen über die Ansichten der Kandidaten zur Abtreibungsfrage eine gravierende Beschränkung dar, wohingegen für die Presse keine derartigen Beschränkungen galten. Ebenso wenig war es den Parteien und deren Anhängern verboten, auf nationaler oder regionaler Ebene zu werben, solange dies nicht für einen bestimmten Kandidaten in einem bestimmten Wahlkreis geschah. Für die Erreichung des legitimen Ziels - der Gleichbehandlung von Kandidaten - war eine Beschränkung der Ausgaben auf £ 5 für die Flugblätter der Bf. nicht notwendig. Sie war demnach unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Verletzung von Art. 10 EMRK (14:6 Stimmen, Sondervoten der Richter Valticos, Loizou, Baka, Jambrek, Freeland und Levits).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK:

GBP 26.633,64 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Lingens/A, Urteil v. 8.7.1986, A/103 (= EuGRZ 1986, 424) und Mathieu-Mohin Clerfayt/B, Urteil v. 2.3.1987, A/113.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. vom 12.9.1986 (= NL 96/6/4) eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (28:1 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.2.1998, Bsw. 24839/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 56) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_2/Bowman.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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