7Ob34/98w•OGH 7Ob34/98w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas L*****, vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Andreas H*****, vertreten durch Dr.Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Alpenstraßen AG, Innsbruck, Rennweg 10a, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 300.000,-- und Feststellung (Feststellungsstreitwert S 60.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9.Oktober 1997, GZ 2 R 182/97z-29, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.April 1997, GZ 14 Cg 178/96p-21, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 14.407,50 (darin S 1.695,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Am 7. und 8.10.1995 fand auf der Brennerautobahn im Bereich der Mautstelle Schönberg eine behördlich genehmigte (d.h. eine der zuständigen Behörde fristgerecht angezeigte und von dieser nicht untersagte) Demonstration statt. Der Kläger war damals als Gendarmeriebeamter zum Dienst eingeteilt. Er erlitt am Abend des 7.10.1995 mit seinem Dienstmotorrad auf einem für Demonstrationszwecke nicht zugelassenen Autobahnteil einen Unfall und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Veranstalter der Demonstration war das "Aktionskomitee Wipptal/Stubaital" - bestehend aus den Bürgermeistern als Vertreter aller Gemeinden beider Täler sowie den Obmännern der Talverbände Wipptal und Stubaital, darunter der Erstbeklagte für das Stubaital. Die Eingabe an die zuständige Bezirkshauptmannschaft wurde für das Aktionskomitee mit "Ander H*****, iV Hubert R*****" unterzeichnet. Bei der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Umgebung für den 6.10.1995 an Ort und Stelle anberaumten Besprechung wurde das Aktionskomitee für die Errichtung des geforderten Notkorridors bei der Mautstelle Schönberg für zuständig erklärt. Über den Einfahrtsbereich zur späteren Unfallstelle wurde anläßlich dieser Besprechung nicht ausdrücklich gesprochen. In der Folge wurde der Veranstaltungsraum durch den zuständigen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Umgebung auch auf das Gebiet Autobahnauffahrt Innsbruck-Süd, Zenzenhof bis Autobahn-Ausfahrt Matrei ausgedehnt. Neben der Errichtung eines Notkorridors für Einsatzfahrzeuge wurde bei dieser Besprechung festgelegt, daß für den eigentlichen Veranstaltungsraum die Exekutive - mit Ausnahme sicherheitspolizeilicher Maßnahmen - nicht zuständig sei. Der Notkorridor war ca. 3 m breit und wurde mit einem rot-weißen Plastikband von der übrigen Fahrbahnfläche abgetrennt. Im Bereich südlich der Mautstelle Schönberg stand aufgrund der Baustellentätigkeit der zweitbeklagten Partei von vornherein nur die Richtungsfahrbahn Brenner für den Verkehr in beiden Richtungen zur Verfügung. Der Notkorridor wurde in Richtung Süden gesehen zunächst entlang der östlichen Lärmschutzwand geführt, verbreiterte sich anschließend auf 5 bis 6 m und endete schließlich ca 8 bis 10 m vor Beginn der - zu diesem Zeitpunkt (allein durch Kopfverkehrsschilder) gesperrten Richtungsfahrbahn Innsbruck. Der Fahrbahnbereich selbst war nicht abgesperrt und befanden sich auch dort keine Hinweisschilder hinsichtlich des Baustellenbetriebes. Auf dem Überkopfwegweiser befand sich lediglich ein Verbotsschild "Einfahrt verboten" und ein Gebotsschild "Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts". Dieser Einfahrtsbereich der Richtungsfahrbahn Innsbruck mußte auf Weisung des Straßenmeisters der zweitbeklagten Partei offen bleiben, da der Baustellenbetrieb am Vormittag des 7.10.1995 noch im Gang war und die Zu- und Abfahrt zur Baustelle gewährleistet sein mußte. Dementsprechend hätten Einfahrtsfahrzeuge unmittelbar vor der Einmündung in die Richtungsfahrbahn Innsbruck nach einer scharfen Linkskurve (richtig Rechtskurve) in die Richtungsfahrbahn Brenner einzubiegen gehabt. Dem Kläger wurde keine Information über die örtlichen Gegebenheiten gegeben. Er wurde etwa um 20,30 Uhr über Funk zur Ausfahrt Matrei beordert, da dort ein deutsches Auto feststeckte, in welchem sich eine Schwangere befunden haben soll und dieser PKW aus dem Stau gelotst werden müsse. Die Einsatzzentrale teilte dem Kläger und seinem Kollegen mit, daß sie bis zum Bauhof in Matrei fahren und dann umdrehen und wieder Richtung Innsbruck fahren müßten, um das deutsche Auto zu finden. Anweisungen, wie aus der Mautstelle bzw aus der VAASt Schönberg wegzufahren sei, wurden ihnen nicht erteilt. Der Kläger und sein Kollege fuhren durch den Notkorridor Richtung Süden, beide bogen jedoch nach Endigung dieses Notkorridors nicht scharf nach rechts ab, sondern fuhren praktisch geradeaus hintereinander auf die Richtungsfahrbahn Innsbruck auf, ohne die Verkehrszeichen auf dem Überkopfwegweiser wahrzunehmen. In der Folge kam der Kläger zu Sturz, als er vor sich einen Fahrbahnabbruch bemerkte und ein Bremsmanöver eingeleitet hatte. Er zog sich bei diesem Unfall unter anderem einen Lungenriß sowie einen Riß der vom Herz zum Gehirn führenden Aorta zu. Unmittelbar nach dem Unfall erfolgte die sofortige Absperrung der Baustelleneinfahrt im Fahrbahnbereich.
Das Erstgericht, das die Verhandlung auf den Grund des Anspruches eingeschränkt hatte, gab mit Zwischenurteil dem Klagebegehren gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach statt. Das Aktionskomitee Wipptal/Stubaital sei ebenso wie die zweitbeklagte Partei für den Unfallsbereich verantwortlich gewesen. Beide hätten damit rechnen müssen, daß an der Versammlung ortsfremde Personen teilnehmen und insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit vom Parkplatz südlich der Mautstelle wegfahren. Auf der Richtungsfahrbahn Innsbruck hätte daher eine Absperrung vorgenommen werden müssen. Beim Aktionskomitee Stubaital/Wipptal handle es sich um einen Zusammenschluß von Gemeinden, vertreten durch die jeweiligen Bürgermeister sowie des Talverbandes Stubaital, dessen Obmann der Erstbeklagten sei. Das Aktionskomitee stelle keine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht dar, da keine Gemeinschaftsorganisation vereinbart worden sei. Es sei auch nicht als Verein zu qualifizieren, da es am maßgeblichen Organisationskriterium mangle. Der Erstbeklagte sei nach außen hin für das Aktionskomitee aufgetreten, damit treffe ihn auch eine Haftung für allfällige Schäden, die im Zuge einer vom Aktionskomitee durchgeführten Veranstaltung aufgetreten seien. Die Haftung der zweitbeklagten Partei gründe sich darauf, daß sie Straßenerhalter gewesen sei und über Anordnung ihres Straßenbaumeisters die Zufahrt zur Baustelle im Laufe des Samstags sowie die Richtungsfahrbahn Innsbruck wegen der Einfahrt der Baustellenfahrzeuge frei bleiben habe müssen. Die zweitbeklagte Partei hätte nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich eine Absperrung zu errichten gehabt.
Das Berufungsgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren hinsichtlich des Erstbeklagten ab und hob das Urteil hinsichtlich der zweitbeklagten Partei zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Zur Klagsabweisung hinsichtlich des Erstbeklagten erklärte es die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Es übernahm, was den Erstbeklagten betrifft, die erstgerichtlichen Feststellungen und folgerte daraus rechtlich, daß die zuständige Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die vom Erstbeklagten unterfertigte Versammlungsanzeige vom 4.10.1995 zurückzuweisen gehabt hätte. Das Aktionskomitee Wipptal/Stubaital habe aus allen Gemeinden des Wipptals und Stubaitals sowie der Talverbände Stubaital und Wipptal bestanden, dementsprechend handelte es sich durchwegs um Körperschaften öffentlichen Rechts, sohin um juristische Personen. Diesen wäre im Gegensatz zum Erstbeklagten Veranstaltereigenschaften zugekommen. Der Erstbeklagte habe nur für das Aktionskomitee unterzeichnet, sei sohin nicht im eigenen Namen aufgetreten, er sei von der juristischen Personengruppe nur zur Anzeige der Versammlung bevollmächtigt worden. Aufgrund seiner Vertretereigenschaft könne er daher nicht zur Haftung herangezogen werden. Darüber hinaus habe das Aktionskomitee den Versammlungsort gar nicht bis zur Unfallstelle (bzw der Abfahrt hiezu) ausdehnen wollen, dies sei von der Behörde rechtsunwirksam angeordnet worden. Darüberhinaus sei für die Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen seitens des Aktionskomitees der Bürgermeister von Mühlbach zuständig gewesen, wie dies die klagende Partei allerdings unter Verweis auf die rechtliche Irrelevanz selbst vorgbracht habe. Letztlich sei zu berücksichtigen, daß der Einfahrtsbereich in die Richtungsfahrbahn Innsbruck unmittelbar südlich der Mautstelle Schönberg auf Weisung des Straßenerhalters, nämlich der zweitbeklagten Partei, offen bleiben mußte, die auch dafür verantwortlich gewesen wäre, daß sich kein Verkehrsteilnehmer in den Baustellenbereich hineinverirrt.
Die gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Erstbeklagten erhobene Revision des Klägers ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Auf die allein in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, daß den Erstbeklagten als "Organisator" und "Ansprechpartner" gegenüber den Behörden, sei es auch nur durch die Erweckung des Anscheins, selbst Veranstalter zu sein, auch eine direkte Haftung für die unterlassene Abschrankung der Richtungsfahrbahn nach Innsbruck, die zum Unfall des Klägers geführt habe, treffe, kommt es nicht an; auch daß denjenigen, der sich zur Durchsetzung seines Vorhabens rechtlich unvollkommener Vereinigungen bediente, eine Schadenshaftung treffe, ist hier nicht von Bedeutung. Zwischen dem von der zweitbeklagten Partei wegen der am 7.10.1995 durchgeführten Bauarbeiten angeordneten Freihalten der Richtungsfahrbahn nach Innsbruck und dem Versäumnis, nach Beendigung der Bauarbeiten eine Abschrankung vorzunehmen und dem dadurch auch verursachten Unfall des Klägers und der vom Aktionskomitee nach den Anweisungen der Behörde eingerichteten Notkorridor besteht nämlich kein ursächlicher Zusammenhang. Dem Aktionskomitee war es nach den Feststellungen nicht möglich, sich den Anweisungen der Behörde bzw der zweitbeklagten Partei zu widersetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da die erstbeklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, waren ihr die Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
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