OGH 11Os198/97 (11Os199/97)

11Os198/97 (11Os199/97)Tribunal Superior3 de mar. de 1998

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OGH 11Os198/97 (11Os199/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Henrico Alois H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 1997, GZ 4a Vr 6950/97-28, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen Schuld und wegen des Privatbeteiligtenzuspruchs werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Strafausspruchs) und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch enthält, wurde der am 6. Februar 1976 geborene Henrico Alois H***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil er am 17. Juli 1997 in Wien mit einem nicht ausgeforschten Mittäter der Emma G***** 230.000 S gestohlen hat, wobei er den schweren Diebstahl (§ 128 StGB) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Der Angeklagte, der hiefür unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unter gleichzeitigem Widerruf der bedingten Nachsicht zweier Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von acht Monaten zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur Bezahlung eines Betrages von 230.000 S an die Privatbeteiligte Emma G***** verurteilt wurde, meldete gegen das Urteil die "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an (S 305) und führte die Rechtsmittel als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen den Privatbeteiligtenzuspruch) aus; den Widerrufsbeschluß ficht er mit Beschwerde an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Qualifikationen des schweren Diebstahl (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) und der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 zweiter Satz StGB) aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.

In seiner Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die von den Tatrichtern auf die Angaben der Zeugin G***** gestützte Höhe des gestohlenen Geldbetrages insoweit, als sie über die von ihm zugestandene Schadenshöhe von 25.000 S hinaus festgestellt wurde.

Die zum Nachweis einer Widersprüchlichkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Begründung vorgebrachten Argumente halten indes einer Überprüfung nicht stand. So ist es unbeachtlich, ob zunächst nur einer der Täter, wie die Zeugin vor der Polizei angegeben hatte, oder von Anfang an zwei anwesend gewesen sind, gibt doch der Beschwerdeführer den gemeinsam mit einem Mittäter begangenen Diebstahl dem Grunde nach ausdrücklich zu. Somit betrifft der gerügte Umstand weder eine entscheidungswesentliche Tatsache noch kann dadurch die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel gezogen werden. Der Beschwerdeauffassung zuwider durchaus stimmig sind auch die Angaben der Zeugin über den Grund, weshalb sie einen so beträchtlichen Geldbetrag zu Hause aufbewahrt hat. Denn daß sie, wie sie in der Hauptverhandlung deponierte, das Geld für die allfällige Finanzierung einer Unterbringung in einem Altersheim bei sich aufbewahrte, schließt nicht aus, daß sie, wie sie vor der Polizei, aber auch in der Hauptverhandlung angegeben hat, davon auch Zuwendungen für die ehemalige Freundin ihres bereits 1992 verstorbenen Sohnes vorgesehen hat. Weshalb es deshalb der Zeugin nicht möglich gewesen sein soll, die Höhe des Geldbetrages zu beziffern, ist ebensowenig nachvollziehbar wie die Beschwerdebehauptung, bei Annahme eines Aufbewahrungszeitraumes von fünf bis acht Jahren sei die Diebsbeute zwingend auf die vom Angeklagten zugegebene Höhe von 25.000 S herabzusetzen.

Damit, daß G***** den gestohlenen Betrag zuerst mit 280.000 S, dann mit 290.000 S bezifferte und sich schließlich dahin festlegte, daß 230.000 S in zwei "Zipptascherln", die sich in einer Kassette befunden hatten, verwahrt gewesen sind, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 7) und daraus formell mängelfrei den Schluß gezogen, daß G***** ihre Angaben über die Höhe des Schadensbetrages deshalb reduzierte, um den Angeklagten nicht unnötig zu belasten.

In Wahrheit stellen sich die Beschwerdeausführungen nur als hier unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung der Tatrichter dar, was der Beschwerdeführer im übrigen selbst zugesteht, wenn er einräumt, daß angesichts der Verfahrensergebnisse auch eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen sei.

Kein Begründungsmangel (nominell auch Z 10) haftet der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit an, welche das Schöffengericht denkmöglich aus der Vorgangsweise des Angeklagten und seiner tristen finanziellen Lage mit der Überlegung ableitet, es wäre lebensfremd, annehmen zu wollen, daß der Angeklagte nur für diese eine Tat den "E-Werk Trick" ersonnen hätte. Bestätigt wird die Vertretbarkeit dieser Auffassung nicht zuletzt durch das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten, der vom Jugendgerichtshof Wien zum AZ 13 EVr 219/95 mit Urteil vom 29. März 1995 wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer fünfmonatigen und vom Landesgericht für Strafsachen Wien (AZ 1 b Vr 10563/96) am 28. November 1996 wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls zu einer - allerdings noch nicht rechtskräftigen - sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Diesen Aspekt übergeht auch der Beschwerdeeinwand, es habe sich bei dem inkriminierten Täterverhalten "offenbar um eine von einem Mittäter geplante und initiierte Spontanaktion" gehandelt. Mit der Erklärung des Angeklagten wiederum, er wolle einen Schlußstrich ziehen, mußte sich das Schöffengericht schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil daraus keine Schlußfolgerungen auf die bei der Tatbegehung verfolgte Absicht gewerbsmäßigen Handelns gezogen werden können.

Im Hinblick auf die mängelfrei getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit ist schließlich auch der nicht näher ausgeführten Subsumtionsrüge (Z 10) ein Erfolg zu versagen.

Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) und die Beschwerde folgt (§ 285 i StPO).

Die im kollegialgerichtlichen Verfahren der Prozeßordnung fremde "Berufung wegen Schuld" war hingegen als unzulässig, die Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch als verspätet zurückzuweisen, weil diesbezüglich eine Anmeldung nicht erfolgte (verbis: "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", nicht aber wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche - vgl S 305).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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