13Os26/98 (13Os27/98)•OGH 13Os26/98 (13Os27/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oktav B***** und Kristijan M***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufungen der Angeklagten Oktav B***** und Kristijan M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8.Oktober 1997, GZ 4 Vr 1291/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch andere Schuldsprüche enthaltenden) Urteil wurde Kristijan M***** der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B/1.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B/2.) schuldig erkannt, weil er am 28.Februar 1997 durch gefährliche Drohung mit der Aufforderung, "Gib mir dein Kapperl" und gleichzeitiges Herunterreißen desselben vom Kopf des Opfers, einen Fünfzehnjährigen zur Duldung seines Handelns nötigte (B/1.) und diesen durch wuchtige Faustschläge ins Gesicht, die Prellungen an beiden Wangen hervorriefen, am Körper verletzte (B/2.).
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde strebt die anklagekonforme Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB an.
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil die Unterlassung der Auseinandersetzung mit den Aussagen des Tatopfers und des Mitangeklagten vor, läßt jedoch den Umstand außer acht, daß die Tatrichter diese Einlassungen sehr wohl gegeneinander abgewogen haben (US 8 f), auch auf teilweise Widersprüche in den Depositionen des Opfers eingegangen sind, diesen jedoch im Hinblick auf entscheidungswesentliche Umstände (wegen Erinnerungsschwächen) keine relevante Bedeutung beigemessen haben. Das Schöffengericht hat sich somit in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (§ 258 Abs 2 StPO) für eine von zwei denkmöglichen Sachverhaltsvarianten entschieden. Ein formaler Begründungsmangel ist damit nicht aufgetreten.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) will aus den festgestellten Tatsachen entgegen den Konstatierungen des Erstgerichtes unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz ableiten, verläßt solchermaßen jedoch in unzulässiger Weise die Sachverhaltsgrundlagen des angefochtenen Urteils. Dieses hat ausdrücklich die Annahme eines auf unrechtmäßige Berei- cherung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten ausge- schlossen (US 10) und festgestellt, daß dieser die Baseballkappe des Tatopfers nur kurzzeitig, nämlich während eines Teils der gemeinsamen Fahrstrecke im Autobus mit dem Tatopfer, also vorübergehend gebrauchen wollte (US 11). Damit haften der bekämpften Entscheidung aber auch nicht die von der Beschwerde behaupteten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators als teils offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Oberlan- desgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen und die Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß folgt (§ 285 i, 498 StPO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.