9ObA8/98m•OGH 9ObA8/98m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der V*****, vertreten durch Dr.Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juni 1997, GZ 9 Ra 101/97g-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Oktober 1996, GZ 23 Cga 227/95k-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
13. 725 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den Anspruch von mehr als drei Dienstnehmern der beklagten Partei auf Einstufung in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse III bzw II der DO.A zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Wenn auch eine Verletzung des Gebotes der freien Beweiswürdigung als unrichtige rechtliche Beurteilung oder allenfalls als Verfahrensmangel revisibel sein kann (Fasching Lehrbuch2 Rz 816), so ist dies hier ohne Belang. Das Berufungsgericht billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und verneinte allfällige Verfahrensmängel (S 147). Damit können diese allfälligen Mängel nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.265; SZ 62/88 ua). Im übrigen trifft es nicht zu, daß Grundlage der Beweiswürdigung nur die abstrakte Tauglichkeit der Beweismittel gewesen wäre (Fasching Kommentar III 281 f; Fasching Lehrbuch2 816).
Zur Einstufung:
Gehaltsgruppe C III 8.
Die DO.A unterscheidet bei Einreihung der Verwaltungsangestellten zwischen Angestellten, die im Bereich von Organisationseinheiten, Arbeitsgruppen oder des Versicherungsträgers selbst bestimmte Aufgaben zu erledigen haben. Die Zugehörigkeit zu einer Landesstelle nimmt den betroffenen Dienstnehmern schon von vornherein die Möglichkeit, die Einstufung für Angestellte in C.8. zu begehren, weil diese Bestimmung die Erledigung von Aufgaben für den Bereich des (ganzen) Versicherungsträgers voraussetzt. Die höhere Einstufung ergibt sich schon aus der Bedeutung einer für den Gesamtbereich des Versicherungsträgers, der also auch die Landesstellen miteinbezieht, und nicht nur für Organisationseinheiten bezughabende Tätigkeit. Auf Landesgrenzen oder Bundesländer kommt es sohin nicht an. Ob die weisungsmäßige Unterordnung der Dienstnehmer unter eine Abteilungsleiterin die in C.8. geforderte selbstverantwortliche alleinige Erledigung von statistischen Arbeiten ausschließen kann, braucht nicht mehr untersucht zu werden.
C II 3.1.
Die Erstellung von statistischen Daten, die ohne die weiteren in C II.3.1. vorausgesetzten selbständigen Vorarbeiten für die Bilanzierung rein rechnerische Feststellungen (nach C I.3.) sind, werden durch ihre bloße Weiterleitung an die Buchhaltung zur Weiterverwendung nicht zu Vorarbeiten für die Bilanzierung. Sonst wäre jedes Erstellen von Datenmaterial, das in irgendeiner Form in die Bilanz einfließt, bereits Vorarbeit für die Bilanzierung. Nicht einmal die Revision ist in der Lage darzutun, inwieweit die bloße Verfassung statistischen Datenmaterials Bedeutung als Vorarbeit für die Bilanz hat.
C II.3.14.2.
Die Ausfüllung von Statistikbögen unter Nachrechnung des Leistungsbetrages unter Zugrundelegung des Tarifs und der Punkteanzahl ist nur eine rechnerische Feststellung, ohne die in C II.3.14.2. geforderte Überprüfung des sachlichen Bestandes der Leistung und betrifft allenfalls nur den rechnerischen Umfang. Dabei ist die sich bei den betroffenen Dienstnehmern ergebende Prüfung des Umfanges der Leistung jedoch nicht Kernbereich ihrer Tätigkeit, sondern fällt nur im Randbereich ihrer Hauptaufgabe, nämlich dem Ausfüllen der Statistikbögen an, so daß sie eine für die Einstufung nicht maßgebliche Bedeutung aufweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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