9ObA59/98m•OGH 9ObA59/98m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friederike O*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Gerd H*****, vertreten durch Dr.Michael Graff und Dr.Michael Brand, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 62.383,33 brutto sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Oktober 1996, GZ 7 Ra 283/96f-28, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.November 1995, GZ 24 Cga 171/94f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung nach § 27 Z 4 AngG zweiter Tatbestand zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin die klare Anweisung des Beklagten, Überweisungsbelege jeweils am 10. des Folgemonates am Vormittag zur kontoführenden Filiale der Sparkasse zu bringen, damit die Beträge noch mit Wirkung desselben Tages abgebucht werden können, am 10.8.1993 wiederum nicht befolgt. Auf die pünktliche Durchführung dieser Weisung war sie bereits mehrmals, zuletzt etwa am 2. oder 3.Tag vor dem 10.8.1993 hingewiesen worden. Auf diese Aufforderungen erwiderte sie lediglich, daß sie wisse, was zu tun sei. Am Vormittag des 10.8.1993 darauf angesprochen, daß der Überweisungsbeleg für die Umsatzsteuervorauszahlung nicht in der Postmappe sei, entgegnete sie, daß sie wisse, was zu tun sei und legte den Beleg erst um ca 15,00 Uhr zur Unterschrift vor. Dies führte dazu, daß die Umsatzsteuervorauszahlung nicht am 10., sondern erst am 11.8.1993 abgebucht wurde. Die Beharrlichkeit und Nachhaltigkeit ihres auf Mißachtung der gerechtfertigten Anordnung des Beklagten gerichteten Willens ist aus diesem Verhalten im Hinblick auch auf die übrigen festgestellten Vorfälle und besonders im Hinblick auf die bereits mehrfach erfolgten fruchtlosen Aufforderungen zur Einhaltung der Weisungen evident. Ihr Widerstand, die Anordnungen zu befolgen, trat offen zutage. Einer neuerlichen Ermahnung oder eines Abwartens einer neuerlichen Fristversäumung bedurfte es daher nicht.
Auch wenn die endgültige Verweigerung der Anordnungen für den Beklagten noch am 10.8.1993 erkennbar sein mußte und er ihr auch Vorwürfe wegen der verspäteten Einzahlung machte, wobei er mehrmals das Wort "Abmahnung" verwendete, war die Entlassung weder verwirkt noch verspätet. Die Auseinandersetzung war nämlich noch nicht beendet. Die Klägerin ließ den Beklagten, als er ihr deswegen nach Dienstschluß diese Vorwürfe machte, vielmehr "stehen" und ging weg. Da für die Klägerin die Verärgerung des Beklagten über ihr Verhalten aus den Vorhaltungen erkennbar sein mußte, kann sie aus ihrem Abbrechen der Kommunikation durch "Stehenlassen" des Beklagten, ohne die Beendigung der Auseinandersetzung mit ihm abzuwarten, und sohin ohne die Sicherheit zu haben, daß nichts mehr zwischen den Streitteilen unausgesprochen im Raum steht, keine verspätete Entlassungserklärung ableiten, zumal sie der Beklagte gleich vor Aufnahme ihrer Dienstleistung am Morgen des nächsten Tages entließ.
Abgesehen davon kann eine Abmahnung zwar eine vorherige Pflichtwidrigkeit konsumieren, jedoch gibt es keine Feststellung, daß der Beklagte die Klägerin für ihre neuerliche, zur Entlassung führende Pflichtwidrigkeit am 10.8.1993 wieder nur abmahnen wollte und nicht lediglich auf die bereits bisherigen erfolglosen Abmahnungen verwies. Der Beweis für den Verzicht auf den Entlassungsgrund durch Vornahme einer Abmahnung ist der Klägerin daher nicht gelungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dabei konnte als Einheitssatz für Nebenleistungen nur ein solcher von 60 % berücksichtigt werden. Der vom Beklagten verzeichnete, durch BGBl 1997/140 normierte dreifache Einheitssatz ist lediglich für das Berufungsverfahren, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt und vorgenommen wird, vorgesehen (898 BlgNR XX. GP, 53).
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