OGH 8Ob342/97w

8Ob342/97wTribunal Superior12 de mar. de 1998

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OGH 8Ob342/97w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Widerbeklagten Dr.Alois K*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die Beklagte und Widerklägerin Eva K*****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Ehescheidung, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.Jänner 1998, GZ 13 Nc 11/97k-8, womit der Ablehnungsantrag des Klägers gegen die im Berufungsverfahren GZ 17 R 33/97s des Oberlandesgerichtes Wien tätig gewordenen Richter zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rekursbeantwortung der beklagten und widerklagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 26.2.1998 hat der Oberste Gerichtshof unter anderem dem Rekurs des Klägers und Widerbeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien, womit sein aus Anlaß der außerordentlichen Revision gestellter Ablehnungsantrag gegen die Richter des Berufungssenates zurückgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.

Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich um keinen der in § 521a ZPO aufgezählten Fälle eines zweiseitigen Rekurses, weshalb die Rekursbeantwortung - abgesehen von ihrer zeitlichen Überholung - zurückzuweisen ist.

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