OGH 15Os14/98 (15Os17/98)

15Os14/98 (15Os17/98)Tribunal Superior12 de mar. de 1998

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OGH 15Os14/98 (15Os17/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richter- amtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Fatka H***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Peter L***** und Christine T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 6.Oktober 1997, GZ 12 Vr 422/96-154, und über die Beschwerde der Angeklagten Fatka H***** gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, der Angeklagten Peter L*****, Christine T*****, Hans-Peter H***** und Fatka H***** sowie der Verteidiger Dr.Höfferer, Dr.Augustin, Dr.Wessely (für Ewald H*****) und Dr.Nödl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Ewald H***** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Fatka H***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - teils demgemäß, teils nach § 290 Abs 1 StPO hinsichtlich der Angeklagten Peter L*****, Christine T*****, Ewald H***** und Hans-Peter H***** in dem zu Punkt II des Urteilssatzes erfolgten Ausspruch, die Angeklagten hätten den schweren Betrug in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung dieser Taten (auch) als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach § 148 zweiter Fall StGB sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO in dem zu Punkt IV des Urteilssatzes erfolgten Ausspruch, die Angeklagte Christine T***** habe die Hehlerei gewerbsmäßig begangen, ferner in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat (auch) als Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 4 "dritte und vierte Alternative" StGB und demzufolge auch in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich des damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Widerrufsbeschlusses betreffend die Angeklagte Fatka H*****) - mit Ausnahme der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung - aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Peter L*****, Christine T*****, Ewald H*****, Hans-Peter H***** und Fatka H***** werden für die ihnen nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen sowie Peter L***** und Christine T***** (II/B und C) für das Vergehen des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB, Christine T***** auch (zu IV) für das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz StGB, Ewald H***** (zu II/A) für das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB, Hans-Peter H***** und Fatka H***** (zu II/C) für das Vergehen des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB, alle Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar

Peter L***** nach § 130 zweiter Strafsatz StGB von 22 (zweiundzwanzig) Monaten;

Christine T***** nach § 164 Abs 4 zweiter Satz StGB von 18 (achtzehn) Monaten;

Ewald H***** nach § 130 zweiter Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 14. November 1996, AZ 12 Vr 610/93,

zu einer Zusatzstrafe von 38 (achtunddreißig) Monaten;

Hans-Peter H***** nach § 129 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 19.Juni 1996, AZ 14 Vr 1214/95,

zu einer Zusatzstrafe von 16 (sechzehn) Monaten;

Fatka H***** nach § 147 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Leoben vom 5.Februar 1997, AZ 14 E Vr 690/96, und vom 4.Juni 1997, AZ 12 E Vr 199/97,

zu einer Zusatzstrafe von 8 (acht) Monaten.

Gemäß §§ 43 Abs 1, 43 a Abs 3 StGB wird bei Peter L***** ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten, bei Christine T***** hingegen die gesamte Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB wird die bedingte Nachsicht der mit dem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 23.Mai 1996, AZ 13 E Vr 417/96, über Fatka H***** verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten widerrufen.

II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

III. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Peter L*****, Christine T***** und Fatka H***** ebenso wie die Angeklagte Fatka H***** mit ihrer Beschwerde auf die zu I. getroffene Entscheidung verwiesen.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Peter L*****, Christine T***** und Fatka H***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurden Peter L***** der Verbrechen (I A, B, C, D und E) des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB und des (II B und C) gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, Christine T***** der Verbrechen (II B und C) des gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäterin nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und (IV)) der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4 "dritte und vierte Alternative" StGB und (V) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, Ewald H***** der Verbrechen (I C, D, E und F) des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB und (II/A) des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, ferner der Vergehen (III) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB, (VI/1) des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und (VI/2) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 Z 4 StGB, Hans-Peter H***** der Verbrechen (I/E) des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und (II/C) des gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und Fatka H***** (I/G) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie (II/C) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäterin nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben

(zu I) Peter L*****, Ewald H*****, Hans-Peter H***** und Fatka H***** zu nachstehenden Zeitpunkten und an nachfolgenden Orten, teils durch Einbruch, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, Peter L***** und Ewald H***** in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Peter L***** und Ewald H***** die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar:

(A) Peter L***** mit den gesondert verfolgten Rene Pa***** und Angelika We***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter am 6.April 1996 in St.Peter-Freienstein Berechtigten des A*****-Marktes durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Hintertüre mit einem Nageleisen, einen Bargeldbetrag unbekannter Höhe, Brieflose, Lebensmittel und Kleidungsstücke in einem Gesamtwert von ca 50.000 S;

(B) Peter L***** mit dem gesondert verfolgten Christian Kü***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter in der Nacht zum 24.Dezember 1995 in Trofaiach der Grete O*****, dem Erwin F***** sowie der Doris Ro***** durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Eingangstüre zum Mehrparteienwohnhaus Hauptstraße 44, nicht näher bekannte Gegenstände unbekannten Wertes, wobei es beim Versuch geblieben ist;

(C) Peter L***** und Ewald H***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter:

(1) im September 1995 in Trofaiach Berechtigten der Lagerhausgenossenschaft Tr***** durch Einbruch, nämlich durch Einsteigen in den umzäunten Lagerplatz, 2 Säcke Pferdefutter im Gesamtwert von 600 S;

(2) im September 1995 in Trofaiach Berechtigten der Lagerhausgenossenschaft Tr***** durch Einbruch, nämlich durch Einsteigen in den umzäunten Lagerplatz, 2 Packungen Pferdelecksteine und 1 Rolle Maschendrahtzaun in einem Gesamtwert von 2.400 S;

(3) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. und 2. November 1995 in Spielberg Berechtigten der Firma "T***** T*****" sowie der Firma "Mo***** GmbH" 1 Lederjacke, 1 Hinterrad einer Kawasaki ZX, 1 Staubsauger, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Frostschutz und Computerausrüstungen in einem Gesamtwert von 67.344 S;

(4) am 7.November 1995 in Tr***** dem Leo Ru***** durch Einbruch, nämlich durch Einsteigen durch das Toilettenfenster, Zigaretten, Lebensmittel und Schmuck im Gesamtwert von 25.900 S sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 7.500 S;

(D) Peter L***** und Ewald H***** mit dem gesondert verfolgten Christian Kü***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter:

(1) in der Nacht zum 19.September 1995 in Trofaiach dem Albin Ge***** durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen eines Baucontainers, einen Radiorekorder, eine Angelrute und 2 Messer in einem Gesamtwert von

1. 500 S;

(2) in der Nacht zum 19.September 1995 in Hafning dem Helmut Gu***** 2 trächtige Hasen und 1 Kiste Bier im Gesamtwert von 500 S;

(3) in der Nacht zum 19.September 1995 in Traboch dem Leopold Ru***** durch Einbruch, nämlich durch Einschlagen einer Glastüre und Aufbrechen einer weiteren Türe zum Gastlokal "Se*****", Bargeld, Lebensmittel, Zigaretten, Spirituosen und 2 Plastiksessel in einem Gesamtwert von 5.320 S;

(4) in der Nacht zum 19.September 1995 in Timmersdorf Berechtigten des "A*****-Clubs" durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Eingangstüre zum Clubhaus, 2 Leuchtspurpistolen samt Munition und 1 Fernglas im Gesamtwert von 4.000 S;

(5) in der Nacht zum 20.September 1995 in Trofaiach dem Helmut Di***** durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Eingangstüre zum Materiallager der Firma "D*****-Motors", 1 Autoradio der Marke "Blaupunkt, Hamburg RCM 104" Nr. BP3470R2071557, sowie 2 Dosen Hochleistungsschmierstoff im Gesamtwert von 7.500 S;

(6) in der Nacht zum 20.September 1995 in Timmersdorf dem Christian Sa***** durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Eingangstüre zum A*****-Markt, nicht näher bekannte Gegenstände unbekannten Wertes, wobei es beim Versuch geblieben ist;

(7) in der Nacht zum 20.September 1995 in St.Michael Berechtigten der Lagerhausgenossenschaft St.Mi***** durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Blechtüre zum Werkstätten- und Verkaufsraum des Lagerhauses, 3 Motorsägen der Marke "Husquarna", 1 Winkelschleifer, 1 Autoradio, 51 KFZ-Begutachtungsplaketten im Gesamtwert von 30.000 S;

(8) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 30.September und 2.Oktober 1995 in St.Peter-Freienstein Berechtigten des A*****-Marktes durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Eingangstüre, nicht näher bekannte Gegenstände unbekannten Wertes, wobei es beim Versuch geblieben ist;

(E) Peter L*****, Ewald H***** und Hans-Peter H***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1. und 2.November 1995 in Spielberg dem Bernhard Ri***** sowie Berechtigten der "Ö-R***** GmbH" durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Ambulanzhütte, 2 weiße Sanitätsanzüge, 2 blaue Daunenjacken, medizinisches Besteck, 1 Radioapparat und 3 Vollvisierhelme der Marke Uvex in einem Gesamtwert von 13.600 S;

(F) Ewald H*****

(1) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1995 in Leoben Berechtigten der Firma BI***** 19 Haar- und Körperpflegemittel in einem Gesamtwert von 744,50 S;

(2) am 5.August 1995 in Vösendorf Berechtigten der Firma Ke***** 1 Lederholster für eine Faustfeuerwaffe im Wert von 430 S;

(3) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 1995 in Buchs (Schweiz) unbekannt gebliebenen Berechtigten Stiefletten, Halbschuhe und Porzellanpuppen in unbekanntem Wert;

(4) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 1995 in Schaan (Liechtenstein) unbekannt gebliebenen Berechtigten 2 Handy's der Marke "Nokia" in einem Wert von 9.000 S;

(5) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 1995 in Schwaz (Tirol) unbekannt gebliebenen Berechtigten 2 Packungen Legosteine in einem Wert von 800 S;

(6) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 1995 in Liechtenstein unbekannt gebliebenen Berechtigten 1 Fernglas und 1 Waffenbuch im Wert von 3.000 S bis 4.000 S;

(7) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 1995 in Graz Berechtigten der Firma Rudolf Le***** GmbH 2 Garnituren Bettwäsche der Marke "Paloma Picasso" im Wert von 998 S;

(8) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 1995 in Judenburg Berechtigten der Firma Rudolf Le***** GmbH 1 Bademantel der Marke "Paloma Picasso" im Wert von 1.798 S;

(9) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Winter 1995 oder Frühjahr 1996 in St.Marein/Knittelfeld der Gertraud Ri***** eine Blaulicht-Rundumleuchte im Wert von 414 S;

(10) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Februar 1996 in Krieglach Berechtigten der Firma Gl***** ein Kleinkalibergewehr im Wert von 1.590 S;

(G) Fatka H***** am 25.September 1996 in Leoben Berechtigten der Firma Vö***** einen Sweater im Wert von 299 S, wobei es beim Versuch geblieben ist;

(zu II) Ewald H***** als unmittelbarer Täter, Peter L*****, Christine T*****, Hans-Peter H***** und Fatka H***** als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB zu den im Spruch des Ersturteils angeführten Zeitpunkten und Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die ebenfalls dort im Spruch genannten Firmenberechtigten bzw Personen durch die listige Vorgabe reeller Vertragspartner und durch Vornahme von Einkäufen unter Verwendung der VISA-Karte mit der Nr. 4548 1840 01230013, auf welcher die Unterschrift des Gerhard Sch***** unberechtigt angebracht worden war, berechtigt zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von diversen Waren verleitet, die die Firma VISA-Card Austria an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 25.000 S übersteigt, und zwar:

(A) Ewald H*****

(1-13) Waren im Wert von 30.035,40 S

(14-35) Waren im Wert von 73.668 S;

(B) Peter L***** und Christine T***** zu den unter II/A 1 bis 13 beschriebenen Tathandlungen des Ewald H***** dadurch beigetragen, daß Christine T***** ihm eine detaillierte Einkaufsliste mitgegeben hat, Peter L***** mit zum Tatort gefahren ist und ihm direkt Einkaufswünsche bekanntgegeben hat;

(C) Peter L*****, Christine T*****, Hans-Peter H***** und Fatka H***** zu den unter II/A/14 bis 35 beschriebenen Tathandlungen des Ewald H***** dadurch beigetragen, daß sie mit ihm zu den Tatorten gefahren sind und dort ihre Einkaufswünsche bekanntgegeben haben;

(zu III) Ewald H***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1994 in Leoben eine falsche österreichische Kennzeichentafel, mithin eine inländische öffentliche Urkunde, mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Benützung des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr, gebraucht werde;

(zu IV) Christine T***** im September 1995, November 1995 und April 1996 in Trofaiach Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich Pferdefutter, Pferdelecksteine, Lebensmittel, Kleidungsstücke und Schmuck, die der Erstangeklagte Peter L***** bei den zu I/A und C 1, 2 und 4 angeführten Diebstählen durch Einbruch erlangt hat, gewerbsmäßig an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht und sie diese Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründeten;

(zu V) Christine T***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten Anfang 1996 in Trofaiach durch Verwendung ihrer Fahrzeuge der Marken "Mazda 626" und "Audi 100" mit dem Wechselkennzeichen LN 9 LFD, auf denen gefälschte Begutachtungsplaketten angebracht worden waren, mithin eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum vermeintlichen Nachweis dafür, daß ihre Fahrzeuge einer ordnungsgemäßen Begutachtung im Sinne des § 57 a KFG unterzogen worden waren, gebraucht;

(zu VI) Ewald H***** am 11.Mai 1996 in Leoben

(1) dadurch, daß er dem Justizwachebeamten Kurt Fr*****, der im Begriff stand, ihn an der Flucht zu hindern und deshalb festzuhalten, einen Stoß mit seinem Ellbogen gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert;

(2) durch die unter 1 angeführte Mißhandlung, die eine Schwellung und ein Hämatom unter dem linken Auge bewirkte, den Justizwachebeamten Kurt Fr***** während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt.

Die Angeklagte Fatka H***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich nach dem Inhalt der Rechtsmittelschrift nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (Punkt II C) wendet.

Die Mängelrüge (Z 5) vermag gegen die Urteilsfeststellung eines auf einen 25.000 S übersteigenden Vermögensschaden gerichteten Vorsatzes (US 22) keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Das Erstgericht konnte diese Konstatierung fehlerfrei auf die geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin vor der Gendarmerie gründen, derzufolge sie mit den anderen Angeklagten die gemeinsame Einkaufsfahrt zur Shopping City Süd und die Verwendung der gefundenen Kreditkarte bis zu ihrer Sperre zur Bezahlung von "Einkäufen" verabredet hatte (US 27f). Unter diesen Gegebenheiten war es naheliegend, daß die Angeklagte den Eintritt eines die erwähnte Qualifikationsgrenze übersteigenden Schadens zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat (§ 5 Abs 1 StGB).

Das weitere Vorbringen der Z 5 stellt sich der Sache nach als Rechtsbzw Subsumtionsrüge dar.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) und in einem Teil der Mängelrüge moniert die Nichtigkeitswerberin zu Unrecht, daß ihr vom Erstgericht festgestelltes Mitfahren mit dem unmittelbaren Täter Ewald H***** zu den Tatorten keine Beitragshandlung im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zum Verbrechen des Betruges darstelle; darüber hinaus macht sie Feststellungsmängel hinsichtlich der weiteren vom Erstgericht angenommenen Beitragshandlung durch Bekanntgabe von Einkaufswünschen geltend.

Die Beschwerde läßt dabei nämlich außer acht, daß schon die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu ihrer Vollendung wirksam bleibt, einen ausreichend kausalen Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB darstellt. Als Beitragshandlung kommt daher jede Verhaltensweise in Betracht, welche die Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert. Der Tatbeitrag muß nicht in einer physischen, sondern kann auch in einer psychischen oder intellektuellen Beitragshandlung - wie etwa im Bestärken des unmittelbaren Täters in einem bereits gefaßten Tatentschluß - bestehen. Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein muß, ist nicht Voraussetzung für dessen Strafbarkeit. Unerheblich ist demnach, daß der unmittelbare Täter die Tat auch ohne die Handlung des Beitragstäters hätte ausführen können (15 Os 138,142/97; Fabrizy im WK § 12 Rz 74, 77-79 mwN).

In diesem Sinne hat das Erstgericht mit unmiß- verständlicher Deutlichkeit festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nach Verabredung der Unternehmung einer gemeinsamen "Einkaufsfahrt" in die Shopping City Süd mit den anderen Angeklagten, bei der die gefundene Kreditkarte verwendet werden sollte (abermals US 27f) - gleich welchem der Angeklagten die herausgelockte Ware zugute gekommen ist - einen kausalen Tatbeitrag geleistet hat (US 22). Im Zusammenhalt mit der erwähnten Verabredung stellt dieses Begleiten des unmittelbaren Täters von der Obersteiermark bis nach Vösendorf somit zumindest einen psychischen Tatbeitrag dar.

Demzufolge bestand für die Tatrichter keine Verpflichtung, jene Betrügereien einzeln zu spezifizieren, zu denen die Angeklagte dem unmittelbaren Täter ihre (eigenen) "Einkaufswünsche" bekannt gegeben hatte. Dem Erstgericht ist daher durch die unterbliebene Konstatierung dieser Einzelfakten, zu denen Fatka H***** eine weitere Beteiligungshandlung gesetzt hat, kein Feststellungsmangel unterlaufen.

Soweit die Beschwerdeführerin - unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO - vorbringt, daß ihre Beteiligung in diesen Fällen als Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB zu beurteilen wäre, ist die Rüge nicht zu ihrem Vorteil ausgeführt, weil nach gefestigter Rechtssprechung sämtliche Täterschaftsformen des § 12 StGB rechtlich gleichwertig sind (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 14; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 55 f; Fabrizy aaO Rz 102 jeweils mwN).

Im aufgezeigten Umfang war daher die Nichtig- keitsbeschwerde zu verwerfen.

Im Recht ist die Angeklagte jedoch mit ihrer Subsumtionsrüge (Z 10), die auf eine Ausschaltung der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung der Betrügereien abzielt. Gewerbsmäßig begeht nämlich eine Straftat nur, wer in der Absicht handelt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Der Täter muß darauf abzielen (§ 5 Abs 2 StGB), durch die Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstyps ein fortlaufendes, das heißt entweder ständiges oder aber doch für eine längere, vorweg unbestimmte Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (Leukauf/Steininger aaO § 70 RN 3 mwN).

Zur zeitlichen Dauer der Vorstellung der Rechts- mittelwerberin - wie auch der anderen Angeklagten - über die Erzielung eines Einkommens durch betrügerische Heraus- lockung von Waren mittels der gefundenen Kreditkarte stellte das Erstgericht allerdings bloß allgemein und unbestimmt fest, daß die Angeklagten vorhatten, auch nach dem 5. August 1995, und zwar bis zur Sperre der Kreditkarte, auf dieselbe Art und Weise "Einkäufe" zu tätigen (US 23). An den notwendigen Konstatierungen zu den konkreten Vorstellungen der Beschwerdeführerin - wie auch der anderen Angeklagten - über die zeitliche Dauer der beabsichtigten Erzielung einer Einnahme unter betrügerischer Verwendung der erwähnten Kreditkarte und damit zur entsprechenden begriffsessentiellen Tendenz mangelt es jedoch zur Gänze. Dabei wären gerade im vorliegenden Fall solche Feststellungen unbedingt erforderlich gewesen, weil die Täter mit einer alsbaldigen Sperre der Kreditkarte rechnen mußten (vgl 13 Os 33/93). Hiebei hätte das Erstgericht auch die Verantwortung der Angeklagten Fatka H***** vor der Polizei erörtern müssen, derzufolge die Angeklagte T***** bei Verabredung der in der Shopping City Süd zu begehenden Betrügereien erklärt habe, daß man innerhalb dreier Tage mit einer solchen Kreditkarte einkaufen, danach die Karte aber gesperrt werden könne (133/I).

Somit leidet das Urteil wegen eines unterlaufenen subjektiven Feststellungsmangels tatsächlich an einer Nichtigkeit aus dem Grunde der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, die auch den anderen Angeklagten, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, zugute kommt, sodaß sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - vom Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen war.

Außerdem beschränkt sich der zu Punkt IV ergangene erstgerichtliche Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der Hehlerei durch die Angeklagte Christine T***** auf einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia, welcher gleichfalls Anlaß für eine amtswegige Wahrnehmung gemäß § 290 Abs 1 StPO bietet, in deren Rahmen auch die im bekämpften Urteil unrichtig angeführte Gesetzesstelle nach § 164 Abs 1, 2, 3 und 4, "dritte und vierte Alternative" StGB zu berichtigen war.

Auf Grund der Aktenlage kann aber nicht erwartet werden, daß sich in einem erneuerten Verfahren in erster Instanz die für die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung erforderlichen Feststellungen mit mängelfreier Begründung nachholen lassen (siehe die Angaben der Angeklagten Christine T***** 505a/IV, Fatka H***** 133/I und Ewald H***** 175/I über die erwartete Sperre der Kreditkarte sowie die Bestreitung der gewerbsmäßigen Begehung der Hehlerei durch die Erstgenannte 299/VII; vgl 13 Os 33/93), sodaß der Oberste Gerichtshof auf der Grundlage des sonst unbedenklichen und zureichenden Tatsachensubstrates in der Sache selbst erkennen konnte.

Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils aus deren Anlaß der Ausspruch über die gewerbsmäßige Tatbegehung des schweren Betruges und die darauf beruhende Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB bei allen Angeklagten sowie der Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der Hehlerei durch die Angeklagte Christine T***** nach § 164 Abs 4 "dritte und vierte Alternative" StGB aus dem erstgerichtlichen Urteil auszuscheiden, demzufolge die fünf Strafaussprüche aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.

Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung war bei Peter L***** und Ewald H***** jeweils die Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz StGB, bei Christine T***** jene des § 164 Abs 4 StGB, bei Hans-Peter H***** die Strafdrohung des § 129 StGB und bei Fatka H***** jene des § 147 Abs 1 StGB zugrundezulegen.

Dabei wertete der Oberste Gerichtshof

beim Angeklagten Peter L***** als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die dreifache Qualifikation beim Verbrechen des Diebstahls sowie die zweifache Qualifikation des Betruges, ferner den langen Deliktszeitraum, den die Qualifikationsgrenzen jeweils erheblich übersteigenden Schadensbetrag und die Faktenvielzahl beim Betrug; als mildernd das umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist;

bei der Angeklagten Christine T***** als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die zweifache Qualifikation sowohl beim Verbrechen der Hehlerei als auch beim Vergehen des Betruges sowie die Faktenvielzahl beim Vergehen des Betruges; als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das umfassende Geständnis;

beim Angeklagten Ewald H***** als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Deliktszeitraum beim Faktum Diebstahl, den die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB wesentlich übersteigenden Schadensbetrag, die Faktenvielzahl beim Vergehen des Betruges; als mildernd das umfassende Geständnis sowie den Umstand, daß es beim Faktum Diebstahl teilweise beim Versuch geblieben ist;

beim Angeklagten Hans-Peter H***** als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die Faktenvielzahl beim Vergehen des Betruges, die einschlägigen Vorverurteilungen; als mildernd das umfassende Geständnis und

bei der Angeklagten Fatka H***** als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die zweifache Qualifikation beim Faktum Betrug, den raschen Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen; als mildernd das Teilgeständnis und die Tatsache, daß es beim Diebstahl teilweise beim Versuch geblieben ist.

Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof die im Spruch angeführten, im Hinblick auf den Wegfall der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 148 zweiter Fall und § 164 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB reduzierten, zum Teil bedingt bzw teilbedingt verhängten Freiheitsstrafen für tatschuldangemessen.

Der Widerruf der der Fatka H***** mit dem im Spruch genannten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht war aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen auszusprechen.

Demgemäß waren die Angeklagten Peter L*****, Christine T***** und Fatka H***** mit ihren Berufungen, Fatka H***** auch mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.

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