14Os27/98•OGH 14Os27/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen John Wilfried B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Verurteilten betreffend das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 20. Dezember 1995, GZ 20 Vr 2.300/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
Gründe:
John Wilfried B***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 20. Dezember 1995 (ON 50) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 16. April 1996, GZ 14 Os 36/96-11, hat der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten verworfen und seiner Berufung nicht Folge gegeben.
Die vom Verurteilten als "Einspruch" bezeichnete, auf die Ausführungen im seinerzeitigen Rechtsmittel verweisende Eingabe war zurückzuweisen, weil die angestrebte Wiederholung des Rechtsmittelverfahrens in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.
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