11Os30/98•OGH 11Os30/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB über die "Nichtigkeitsbeschwerde" des Beschuldigten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Beschwerdegericht vom 15. Oktober 1997, AZ 43 Bl 73, 108/97 (= GZ 28 U 380/93-133 des Bezirksgerichtes Salzburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landesgericht Salzburg der Beschwerde des Peter E***** gegen die im Verfahren AZ 28 U 380/93 des Bezirksgerichtes Salzburg gefaßten Beschlüsse vom 4. Juni 1997 (ON 104) und vom 27. Juni 1997 (ON 116), mit welchen Anträge auf Strafneubemessung und Gewährung eines Zahlungsaufschubes abgewiesen worden waren, keine Folge gegeben.
Die dagegen erhobene, als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde, mit der die Ausgeschlossenheit der am Verfahren erster und zweiter Instanz beteiligten Richter geltend gemacht wird, war zurückzuweisen, weil das Gesetz im hier aktuellen Zusammenhang einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorsieht.
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