14Os19/98•OGH 14Os19/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav J***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 3. Dezember 1997, GZ 20 Vr 472/97-119, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Fuchs zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Miroslav J***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Darnach liegt im zur Last, am 15. Februar 1997 in Weißenbach am Lech die Mira P***** durch Versetzen von zumindest 16 wuchtigen Hieben mit einem scharfgeschliffenen Rückenspalter gegen Kopf, Nacken und Schulter sowie dadurch, daß er sie hierauf über steile Felsabbrüche in eine Schlucht warf, vorsätzlich getötet zu haben.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 6 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die jedoch in keinem Punkt berechtigt ist.
Zu Unrecht erblickt der Angeklagte eine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 5) in der Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 2. und vom 3. Dezember 1997 gestellten Beweisanträge (S 493, 497 und 573/V).
Die Einvernahme des Zeugen Marko D***** wurde zum Beweis dafür beantragt (S 497/V), daß dieser (wie bereits die Zeugin Mara J***** bekundete - siehe S 497 ff/V) gegen Mitternacht des 15. Februar 1997 oder bis kurz nach Mitternacht einen auch von den Zeugen Silke R***** und Jochen R***** (S 457 ff und 461 ff/V) wahrgenommenen schwarzen VW Golf im Tatortbereich, nämlich in der Ausweiche der sogenannten "Gemstalbrücke", stehen gesehen habe. Damit sollte in Verbindung mit den Angaben der Zeugen Silke und Jochen R***** dargetan werden, daß sich während des Tatzeitraumes auch noch eine andere - damit als Täter in Frage kommende - Person im Tatortbereich aufgehalten habe.
Die genannten Umstände sind allerdings den Geschworenen ohnehin ausführlich vorgeführt worden, sodaß keine Erweiterung der Beweisgrundlagen zu erwarten war. Über das angeführte Beweisthema hinausgehende Beobachtungen des Marko D***** wurden nicht nur nicht behauptet, sondern bei der Antragstellung - übereinstimmend mit der Aussage der Zeugin Mara J***** - durch den Hinweis ausgeschlossen, daß der Genannte bei dieser nächtlichen Begegnung bei diesem für ihn unbekannten PKW nicht stehen geblieben sei (S 495/V; vgl auch S 497 und 499/V). Dagegen behauptet der Angeklagte in seiner Beschwerdeschrift, die zeugenschaftliche Einvernahme des Marko D***** zu seinen Wahrnehmungen über den Lenker des PKW VW Golf verlangt zu haben, weil hieraus "unter Umständen" eine Identifizierung dieses unbekannten Lenkers und damit Hinweise auf den gleichfalls noch unbekannten tatsächlichen Täter zu erwarten gewesen wären. Mit diesem Vorbringen - das im übrigen bloß in Richtung eines unzulässigen Erkundungsbeweises geht - orientiert er sich jedoch schon in Ansehung des Beweisthemas nicht an seiner für die Beurteilung des Vorliegens nichtigkeitsrelevanter Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte allein maßgeblichen Antragstellung in erster Instanz. Gleiches gilt auch insoweit, als die Beschwerde im Gegensatz zum seinerzeitigen Antragsvorbringen und den aktenkundigen Gegebenheiten der geschilderten nächtlichen Begegnung unsubstantiiert als möglich unterstellt, daß Marko D***** wichtige Wahrnehmungen über den Lenker des abseits der Fahrbahn in einer Ausweiche stehenden PKWs Golf zu machen in der Lage gewesen wäre.
Der als Zeuge beantragte Vladimir M***** sollte nach dem Antragsvorbringen bekunden, den Angeklagten am 15. Februar 1997 zu der von diesem behaupteten Zeit seiner Rückkehr, nämlich schon um
22. 30 Uhr, wieder im Hotel gesehen zu haben (S 573/V).
Da Vladimir M***** aber bei seiner niederschriftlichen Vernehmung ausdrücklich angegeben hat, den Angeklagten am 15. Februar 1997 nur in der Küche bei der Arbeit, aber "später dann nicht mehr" gesehen zu haben (S 441/II), wäre bei der Antragstellung darzutun gewesen, aus welchen Gründen die gerichtliche Vernehmung dieses Zeugen das vom Angeklagte erwartete (abweichende) Ergebnis haben werde. Darüber hinaus ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, inwieweit durch die Aussage eine bessere Aufklärung zu erzielen gewesen wäre, zumal nach der Aktenlage der Tatzeitpunkt nicht einmal auf Stunden genau eingegrenzt werden konnte.
Die als Zeugin beantragte Theresia K*****, Inhaberin des Gasthauses "K*****", sollte bekunden, am 15. Februar 1997 um 23.00 Uhr einen Anruf der Mutter des Mordopfers Mira P***** erhalten und dabei von dieser gefragt worden sein, ob sich Mira P***** noch im Gasthaus befinde (S 493/V).
Dem Beweisantrag kann nicht entnommen werden, inwieweit diese Zeugin zur Erweiterung der Beweisgrundlagen hätte beitragen können. Abgesehen davon, daß Theresia K***** gegenüber der Gendarmerie bloß angeben konnte, von einer sich als Mutter der Mira P***** bezeichnenden Ausländerin angerufen worden zu sein (S 211 f/II), könnte die beantragte Beweisaufnahme auf den Nachweis abzielend verstanden werden, daß Stana J***** (die Mutter der Mira P*****) mit ihrer Behauptung, sich erst am 16. Februar 1997 im erwähnten Hotel telefonisch nach dem Verbleib ihrer Tochter erkundigt zu haben, nicht die Wahrheit gesagt hätte. Da der Angeklagte aber dieses für sich allein nicht entscheidungswesentliche Beweisergebnis ersichtlich nur deshalb anstrebt, um daraus spekulative und durch keine konkreten Verdachtsumstände gegen Dritte fundierte Folgerungen über die Täterschaft anderer Personen abzuleiten, entbehrt auch dieser Beweisantrag der erforderlichen Relevanz und wurde zu Recht abgewiesen.
Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) rügt der Angeklagte der Sache nach das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach seiner Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB. Eine derartige Frage hält der Angeklagte deshalb für geboten, weil der "fürchterlich zugerichtete" Körper des Opfers nur die Annahme eines Mordes im Wahnsinn, im Zustand gänzlicher "Entrücktheit" oder in einem derartigen Affekt zuließe.
Ein nicht auf pathologischer Grundlage entstandener allfälliger Affekt vermag unbeschadet seines Grades den Strafausschließungsgrund nach § 11 StGB nicht herzustellen (insb Mayerhofer/Rieder StGB4 E 8 ff zu § 11). An einer solchen Grundlage fehlt es jedoch nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Heinz Prokop, der dem sich zudem selbst nicht mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortenden, sondern seiner Täterschaft leugnenden Angeklagten ausdrücklich das Vorliegen der vollen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit attestierte (insb S 319/I und S 531 f/V). Demnach war nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kein Tatsachensubstrat gegeben, das zur Stellung einer Zusatzfrage nach § 11 StGB Anlaß geboten hätte.
Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte aber auch mit seiner Tatsachenrüge (Z 10 a), weil die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Umstände nicht geeignet sind, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit der Angeklagte darauf hinweist, daß trotz möglicherweise starken Blutens der Schnittwunde an seiner Hand keine von ihm stammenden Blutspuren am Tatort gefunden wurden, übergeht er die Stellungnahme des gerichtsärztlichen Sachverständigen Ass. Prof. Dr. Walter Rabl, wonach dieser Umstand seine Täterschaft keineswegs ausschließt (S 537/V). Gleiches gilt nach Lage des Falles für das Fehlen von Blutantragungen des Angeklagten auf dem als Tatwerkzeug verwendeten Beil sowie auf der Kleidung des Opfers. Mit der darauf bezugnehmenden Beschwerdeargumentation werden lediglich isoliert hervorgehobene Umstände zugunsten des Angeklagten ins Treffen geführt.
Da der Tatort bereits vor der Spurenaufnahme von Straßenbauarbeitern begangen worden und die Schneeschicht demnach bereits niedergetreten war (S 15 ff und 166 ff/III sowie 5 ff/IV iVm S 527/V), läßt sich für den Standpunkt des Beschwerdeführers auch aus dem Umstand nichts gewinnen, daß dort keine von ihm herrührenden Fußspuren gesichert werden konnten.
Die Beschwerde läßt aber auch unberücksichtigt, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Richard Scheithauer die relativ geringe Menge Blutes vom Tatopfer auf der Kleidung des Angeklagten auf die abhaltende Wirkung der Haarfülle des Opfers sowie auf den Umstand zurückgeführt werden kann, daß diesem die massiven Kopfverletzungen großteils im Liegen beigebracht wurden und daher auch dessen eigene Kleidung nur verhältnismäßig wenig Blutspuren aufwies (S 551 und 553/V).
Ferner ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß die am 16. Februar 1997 im Zimmer des Angeklagten mit dessen Einverständnis vorgenommene primäre Nachschau nur oberflächlich war (insb S 503 und 513 ff/V). Damit ist aber erklärlich, daß die mit Opferblut befleckte Rauhlederjacke des Angeklagten erst bei der am 18. Februar 1997 erfolgten genauen Durchsuchung dieses Zimmers aufgefunden und sichergestellt wurde (vgl hiezu insb S 275 ff/IV).
Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, ob das Zimmer ab seiner Verhaftung versperrt oder vorübergehend frei zugänglich war, und er überdies behauptet, bis zur Durchsuchung vom 18. Februar 1997 hinreichend Zeit zur Beseitigung der blutverschmierten Jacke gehabt zu haben, verliert er sich in bloßen Mutmaßungen, die keine Grundlage für erhebliche Bedenken im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes abzugeben vermögen.
Nicht zugunsten des Angeklagten auszuschlagen vermag aber auch der Umstand, daß er von der Zeugin Christa R***** beim Fortgehen noch in seiner Berufskleidung als Koch gesehen wurde, beobachtete ihn diese Zeugin - der Beschwerde zuwider - doch nicht beim Verlassen des Hotels sondern bloß beim Weggang aus der Küche nach Dienstschluß (S 447/V).
Wenn der Angeklagte dem Schuldspruch entgegenhält, in der Tatnacht von keinem Zeugen mit der in Rede stehenden Jacke gesehen worden zu sein und sich gegen die "höchstwahrscheinliche" Einstufung der auf dem Scheibenwischerhebel seines PKWs gesicherten bluthältigen Mischspur (S 117/IV und 539/V) als Belastungsmittel wendet, erörtert er bloß den Beweiswert dieser zudem nur isoliert betrachteten Verfahrensergebnisse; auch damit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht dargetan.
Gleiches gilt für den Beschwerdeeinwand, daß die kantigen Ränder der sichergestellten Haare des (Angeklagten und des) Tatopfers nicht wegen der schneidenden Wirkung des tatgegenständlichen Beils als Beweis für die Herkunft dieser Haare vom Tatort anzusehen wären, weil auch die Behandlung durch einen Friseur ähnliche Haarstrukturen zur Folge hätte. Diese Ausführungen erschöpfen sich ebenfalls nur in einer Umdeutung der betreffenden Verfahrensergebnisse.
Soweit sich der Angeklagte unter Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin Cornelia M***** darauf beruft, schon aus Zeitgründen nicht als Täter in Frage zu kommen, übergeht er zum einen, daß diese Zeugin lediglich Angaben über den Zeitpunkt seines Weggehens (spätestens um
21. 30 Uhr; vgl S 473/V), nicht aber auch über jenen seiner Rückkunft machen konnte (S 475 f/V), zum anderen, daß er zur Bewältigung des gesamten tatrelevanten Weges von 13,3 km auch bei langsamer Fahrzeit mit seinem PKW bloß rund 21 Minuten benötigte (S 13/III).
Schließlich verliert sich der Beschwerdeführer vollends in bloßen Spekulationen, wenn er seine Persönlichkeit als Argument gegen die angenommene Täterschaft ins Treffen führt und eine - vom Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Richard Scheithauer widerlegte - Erklärung dafür anbietet, wie die Schnittwunde an seinen linken Mittelfinger bei Arbeiten in der Küche zustande gekommen sein könnte (vgl hiezu S 89 ff und 557 ff/V). Die Tatsachenrüge versagt sohin auch insoweit.
Zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Art 140 B-VG besteht kein Anlaß.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist sohin zur Gänze unbegründet und war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte Miroslav J***** nach § 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es die brutale Vorgangsweise des Angeklagten als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es seine "Unbescholtenheit".
Die auf eine Strafherabsetzung abzielende Berufung des Angeklagten ist unbegründet.
Der vom Geschworenengericht herangezogene Milderungsumstand ist zwar - dem Berufungseinwand entsprechend - insoferne korrekturbedürftig, als dem Angeklagten zugute zu halten ist, daß er bis zur urteilsgegenständlichen Straftat einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Ansonsten hat das Geschworenengericht jedoch die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig dargelegt. Der Berufungswerber vermag keine zusätzlichen Milderungsumstände anzuführen oder aufzuzeigen, daß das Erstgericht den herangezogenen Erschwerungsumstand zu Unrecht angenommen oder gewichtet hätte. Für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe fand der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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