OGH 11Os84/98

11Os84/98Tribunal Superior23 de jun. de 1998

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OGH 11Os84/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 17 Vr 1050/97 anhängigen Strafsache gegen Naser H***** wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Naser H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 15.April 1998, AZ 8 Bs 107,108/98 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Naser H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Naser H***** ist beim Landesgericht Linz zum AZ 17 Vr 1050/97 ein Strafverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB und des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und 2 FrG anhängig, zu welchem er sich seit 3.Oktober 1997 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO in Haft befindet.

Naser H***** ist dringend verdächtig, sich zumindest seit 1996 als Mitglied an der von Hajdar H***** und Skender A***** gegründeten, auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung von Schleppereien ausgerichtet war und damit einhergehend eine Bereicherung im großen Umfang anstrebte, beteiligt zu haben, wobei er auf Grund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu Hajdar H***** und der Vielzahl der gegen ihn ermittelten Fakten eine nicht bloß unwesentliche Rolle im Gefüge der kriminellen Organisation gespielt habe. Als Mitglied dieser kriminellen Organisation habe er in den Jahren 1996 und 1997 in zahlreichen Fällen illegal in Österreich aufhältige bzw illegal nach Österreich verschleppte Personen in Linz in Empfang genommen und an andere Personen zur Weiterschleppung übergeben, sei selbst als Auftraggeber von Schleppungen aufgetreten und habe als Organisator und Reiseleiter Personen in Schlepperbussen von Ungarn nach Österreich gebracht.

Haftbeschwerden wurden bereits abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz einer erneuten Haftbeschwerde des Naser H***** (und weiterer Beschuldigter) nicht Folge gegeben, die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen angeordnet und eine zweimonatige Haftfrist ab Beschlußfassung, endend am 15.Juni 1998, bestimmt.

Der dagegen vom Beschuldigten Naser H***** erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit seinen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bestreitenden Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf die Argumentation der Untergerichte zu verweisen, welche er explizit gar nicht in Frage stellt. Seinem Einwand, im Rahmen der kriminellen Organisation nicht auf Führungsebene tätig gewesen zu sein, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil für die Verwirklichung des Verbrechens nach § 178 a StGB die bloße Mitgliedschaft an einer solchen Vereinigung hinreicht.

Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr stützte das Oberlandesgericht zutreffend auf die einschlägige Straffälligkeit nach Entlassung aus einer Untersuchungshaft und Abstrafungen durch die Verwaltungsbehörde wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Delikte. Diese Umstände rechtfertigen tatsächlich die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Z 3 lit a) oder zumindest nicht bloß leichten Folgen (Z 3 lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.

Das bisherigen Verhalten des Beschuldigten, insbesondere der sofortige Rückfall nach Entlassung aus einer Untersuchungshaft lassen die Tatbegehungsgefahr derart intensiv erscheinen, daß sie durch die in § 180 Abs 5 StPO genannten Mittel nicht ausreichend abgewandt werden kann.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr und das die Frage der Kaution betreffende Beschwerdevorbringen.

Beizupflichten ist dem Oberlandesgericht auch, wenn es die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus unter Hinweis auf das besondere Ausmaß der Untersuchung bejaht, welches bereits durch die Notwendigkeit umfangreicher Erhebungen in mehreren europäischen Ländern im zeitaufwendigen Rechts- hilfeweg begründet ist.

Zuletzt versagt schließlich der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage eine Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht (§ 278 a Abs 1 StGB), sodaß die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit im Hinblick auf die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe in keinem Mißverhältnis steht. Der in diesem Zusamcxmenhang angestellte Vergleich mit Freiheitsstrafen, welche über andere Personen verhängt worden sind, versagt, weil die Angemessenheit der Haft personenbezogen zu prüfen ist.

Naser H***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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